Europäische Union

75/768/EWG: Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1975 über einen finanziellen Beitrag zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Südosteuropa

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Avis juridique important | 31975D0768 75/768/EWG: Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1975 über einen finanziellen Beitrag zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Südosteuropa Amtsblatt Nr. L 321 vom 12/12/1975 S. 0028 - 0028 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0128 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 9. Dezember 1975 über einen finanziellen Beitrag zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Südosteuropa (75/768/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: In einigen Gebieten Südosteuropas treten Maul- und Klauenseucheepidemien auf, verursacht durch in der Gemeinschaft nicht vorkommende, sogenannte exotische Viren. Solange es diese Viren in diesen Gebieten gibt, bilden sie eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft. Deshalb sollten die betroffenen Drittländer bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt werden, deren Ziel es ist, eine Verbreitung dieser Viren zu verhindern, insbesondere durch Bildung von Pufferzonen in diesen Gebieten, und sie durch direkte Bekämpfung zu tilgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft trägt mit einem Betrag von bis zu 280 000 Rechnungseinheiten zur Bekämpfung der exotischen Maul- und Klauenseucheviren in den südosteuropäischen Ländern bei. Artikel 2 Die Kommission wird beauftragt, die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages zu überwachen ; sie berichtet dem Rat über die Durchführung dieser Entscheidung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M. RUMOR (1)ABl. Nr. C 157 vom 14.7.1975, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.