Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1413 des Rates vom 29. April 2024 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) im Namen der Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1413 27.5.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/1413 DES RATES vom 29. April 2024 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) im Namen der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. Mai 2003 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ an. In dem in dieser Mitteilung dargelegten Aktionsplan (im Folgenden „FLEGT-Aktionsplan)“ werden Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags im Rahmen von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern gefordert. Im Oktober 2003 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu dem Aktionsplan an (2), und am 11. Juli 2005 verabschiedete das Europäische Parlament eine diesbezügliche Entschließung (3). (2) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/1412 des Rates (4) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) am 19. Februar 2024 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union wird im Namen der Union genehmigt (5). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 31 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (6). Artikel 3 Die Europäische Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 19 des Abkommens geschaffenen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen. Artikel 4 In Bezug auf Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß dessen Artikel 26 wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (7) solche Änderungen im Namen der Union zu billigen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024. Im Namen des Rates Der Präsident D. CLARINVAL (1)  Zustimmung vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (3)   ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482. (4)  Beschluss (EU) 2024/1412 des Rates vom 19. Februar 2024 über die Unterzeichnung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) im Namen der Union (ABl. L, 2024/1412, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1412/oj). (5)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2024/1414, vom 27.5.2024 veröffentlicht. (6)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (7)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1413/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.