Europäische Union

2009/757/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2009 zur Verlängerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien sowie der Amtszeit ihrer Mitglieder

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15.10.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 270/18 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2009 zur Verlängerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien sowie der Amtszeit ihrer Mitglieder (2009/757/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) wurde mit Beschluss 2005/383/EG der Kommission (1) erneuert. (2) Die Amtszeit der Mitglieder der EGE wurde mit Kommissionsbeschluss 2005/754/EG (2) vom 19. Oktober 2005 um vier Jahre verlängert. (3) Das derzeitige Mandat der EGE und die Amtszeit ihrer Mitglieder enden also am 20. Oktober 2009. (4) Es ist angebracht, dass die neue Kommission sowohl das Mandat der EGE als auch die Ernennung ihrer Mitglieder einer Überprüfung unterzieht. (5) Damit die EGE handlungsfähig bleibt, bis neue Beschlüsse über ihr Mandat und die Ernennung ihrer Mitglieder erlassen werden, sollten das derzeitige Mandat der EGE und die Amtzeit ihrer Mitglieder verlängert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das derzeitige Mandat der EGE gemäß Beschluss 2005/383/EG wird hiermit so lange verlängert, bis dieser Beschluss durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Die Amtszeit der Mitglieder der EGE gemäß Beschluss 2005/754/EG wird hiermit so lange verlängert, bis dieser Beschluss durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft. Brüssel, den 14. Oktober 2009 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 17. (2)   ABl. L 284 vom 27.10.2005, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.