Europäische Union

95/414/EG: Beschluß des Rates vom 17. Juli 1995 über den Abschluß durch die Europäische Gemeinschaft des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits

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Avis juridique important | 31995D0414 95/414/EG: Beschluß des Rates vom 17. Juli 1995 über den Abschluß durch die Europäische Gemeinschaft des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits Amtsblatt Nr. L 247 vom 13/10/1995 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 17. Juli 1995 über den Abschluß durch die Europäische Gemeinschaft des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits (95/414/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 24. Juni 1994 auf Korfu unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits das am 29. Dezember 1994 paraphierte Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits einschließlich der zwei Protokolle und der dazugehörigen Erklärungen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Interimsabkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1). Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 36 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. SOLANA (1) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.