Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/756 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Sardinien durchgeführten Beihilfemaßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6990) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0756. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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genswerte bzw. die Geschäftstätigkeit von Saremar übertragen worden war. Dabei hatte die Kommission akzeptiert, dass die Rückforderungspflicht lediglich für Saremar galt, weil eine wirtschaftliche Kontinuität zu Delcomar oder Delcoservizi (die „Nachfolgeunternehmen“) aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden konnte: a) Der Betrieb von Fährdiensten im öffentlichen Auftrag und die Flotte wurden im Rahmen von separaten, transparenten öffentlichen und diskriminierungsfreien Ausschreibungen ausgeschrieben. b) Das Personal von Saremar war entlassen und nur zum Teil von den Nachfolgeunternehmen wiedereingestellt worden. (30) c) Die Nachfolgeunternehmen sind private Gesellschaften, wohingegen sich Saremar zur Gänze im Besitz der Region Sardinien befand, sodass zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der Vermögenswerte keinerlei Verbindung festgestellt werden konnte. d) Die Investitionen und Gebote der Nachfolgeunternehmen wurden von diesen nach Marktgesichtspunkten entschieden. (41) Seit der vorläufigen Einstellung der Rückforderungssache sind der Kommission keine Informationen zugegangen, die ihre Einschätzung ändern könnten. Deswegen kann eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Saremar und Delcomar oder Delcoservizi oder gar zu beiden Nachfolgeunternehmen ausgeschlossen werden. Die Kommission wird die Abwicklung von Saremar bis zu seiner Streichung aus dem Unternehmensregister begleiten. Erst dann kann sie das aus dem Beschluss von 2014 herrührende Rückforderungsverfahren endgültig abschließen. (31) (42) Wegen der Abwicklung von Saremar und der fehlenden wirtschaftlichen Kontinuität zu den Nachfolgeunternehmen ist die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der verbleibenden Maßnahmen zugunsten von Saremar oder seinen Nachfolgeunternehmen, das gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet worden war, nicht länger sinnvoll. (43) Dieser Beschluss betrifft keine anderen Fragen, die unter die Beschlüsse von 2011 und 2012 (32) fallen oder die der Kommission im Zuge des im Rahmen dieser Beschlüsse eingeleiteten Prüfverfahrens durch Beteiligte zur Kenntnis gebracht wurden, noch greift er etwaigen diesbezüglichen Entscheidungen vor — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das am 5. Oktober 2011 eingeleitete und am 19. Dezember 2012 erweiterte Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV betreffend Saremar und seine Nachfolgeunternehmen wird hiermit eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. September 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18 und ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (2)   ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 2. Die ehemalige Tirrenia-Gruppe bestand aus den Unternehmen Tirrenia di Navigazione S.p.A., Adriatica S.p.A., Caremar — Campania Regionale Marittima S.p.A., Saremar — Sardegna Regionale Marittima S.p.A., Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. und Toremar — Toscana Regionale Marittima S.p.A. (3)  Entscheidung 2001/851/EG der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 9). (4)  Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 29). (5)  Insbesondere: Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar. (6)  Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04, Tirrenia di Navigazione/Kommission, ECLI:EU:T:2009:48. (7)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18. (8)  Sämtliche Änderungen betrafen Maßnahmen zugunsten von Saremar. (9)   ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (10)  Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar, notifiziert mit Schreiben C(2013) 9101 (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 22). (11)  Rs. T-219/14 Regione autonoma della Sardegna/Kommission, ECLI:EU:T:2017:266. (12)  Rs. T-220/14 Saremar/Kommission ECLI:EU:T:2017:267. (13)  Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 1). (14)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (15)  Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 45). (16)  Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (17)  Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (18)  Fintecna steht vollständig im Eigentum des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und ist auf die Durchführung von Börsengängen und Privatisierungsverfahren spezialisiert; ferner ist das Unternehmen mit Projekten zur Rationalisierung und Umstrukturierung von Unternehmen befasst, die sich in industriellen, finanziellen oder organisatorischen Schwierigkeiten befinden. (19)  Diese Übertragung wurde am 1. Juni 2011 formal abgeschlossen. (20)  Artikel 19-ter Absatz 10 des Gesetzesdekrets 135/2009. (21)  Siehe Randnummern 130 und 133 der Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (ABl. C 247 vom 23.7.2019 S. 1). (22)  Dies umfasst den CIN eingeräumten Zahlungsaufschub für einen Teil des Kaufpreises für den Erwerb der Tirrenia-Sparte und einige mutmaßliche zusätzliche Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Siremar-Sparte (z. B. Rückbürgschaft und Kapitalerhöhung von CdI durch den Staat). (23)  Im Beschluss von 2014 hatte die Kommission angekündigt, das Projekt separat zu bewerten. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, Rs. C-75/18, ECLI:EU:C:2020:139, Rn. 19. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa II“), Rs. C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 105. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland („United Textiles“), Rs. C-363/16, ECLI:EU:C:2018:12, Rn. 36. (27)  Regio Decreto 16 marzo 1942, n. 267, geändert durch das als „Legge Fallimentare“ bekannte Gesetz. (28)  Siehe Randnummer 129 der Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (ABl. C 247 vom 23.7.2019 S. 1). (29)  Urteil des Gerichts vom 24. September 2019, Fortischem/Kommission, T-121/15, ECLI:EU:T:2019:684, Rn. 208. (30)  Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen wurden weniger als 20 % der Belegschaft von Saremar von Delcomar wiedereingestellt. (31)  Siehe Randnummern 136 bis 140 der Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (ABl. C 247 vom 23.7.2019 S. 1). (32)  Siehe Erwägungsgründe 6 und 8 des Beschlusses von 2012.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.