Europäische Union

94/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben betreffend die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-La Mancha, Madrid und Navarra in Spanien Nr. FC: 93/11/61/064-068, 076 (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0421 94/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben betreffend die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-La Mancha, Madrid und Navarra in Spanien Nr. FC: 93/11/61/064-068, 076 (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 185 vom 20/07/1994 S. 0233 - 0242 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben betreffend die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-La Mancha, Madrid und Navarra in Spanien Nr. F.C.: 93/11/61/064-068, 076 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (94/421/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 wurde ein Kohäsions-Finanzinstrument errichtet, mit dem die Gemeinschaft für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsnetze Unterstützung gewährt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gelten sinngemäß einige Bestimmungen der Titel VI und VII der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (3). In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 sind die Aktionsarten festgelegt, an deren Durchführung sich das Kohäsions-Finanzinstrument beteiligen kann. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 stellen die Mitgliedstaaten eine angemessene Publizität des Wirkungsfeldes des Finanzinstruments sicher; diese Maßnahmen sind in Anhang V dieser Entscheidung beschrieben. Unter "Vorhaben" ist auch die "Serie von Vorhaben" zu verstehen. Spanien hat am 6. und 10. August 1993 eine Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben betreffend die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-La Mancha, Madrid und Navarra beantragt. Der Antrag auf Unterstützung bezieht sich auf ein Vorhaben, das nach den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genannten Kriterien förderungswürdig ist. Der Antrag auf Unterstützung enthält alle in Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgesehenen Angaben und erfuellt die in den Absätzen 3 und 5 desselben Artikels genannten Kriterien. Das Vorhaben trägt zur Verwirklichung der Umweltziele des Artikels 130r des EG-Vertrags bei. Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates (5), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Tätigkeiten eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist. Entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gewährleisten die Kommission und der Mitgliedstaat die Bewertung und systematische Begleitung des Vorhabens. Die Durchführungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen sowie zur Begleitung und Bewertung sind in den Anhängen III und IV dieser Entscheidung enthalten; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 und den in Anhang VI enthaltenen Vorschriften zur Aussetzung oder Kürzung der Unterstützung führen. Alle anderen Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Anhang I beschriebene Serie von Vorhaben betreffend die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-La Mancha, Madrid und Navarra in Spanien für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1994 wird genehmigt. (2) In dieser Entscheidung ist unter "Vorhaben" auch die "Serie von Vorhaben" zu verstehen. Artikel 2 (1) Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Hoechstbetrag der unterstützungsfähigen Ausgaben beläuft sich auf 30 863 022 ECU. (2) Der Satz der für das Vorhaben gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft wird auf 85 % festgesetzt. (3) Die Beteiligung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument beläuft sich höchstens auf 26 233 568 ECU. (4) Dieser Betrag wird für das Haushaltsjahr 1993 gebunden. Artikel 3 (1) Die Unterstützung der Gemeinschaft basiert auf dem gemäß Anhang II aufgestellten Finanzierungsplan für das Vorhaben. (2) Die Mittelbindungen und Zahlungen der für das Vorhaben gewährten Unterstützung der Gemeinschaft erfolgen gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93, wie in Anhang III erläutert. (3) Der Betrag der ersten Vorauszahlung beläuft sich auf 14 761 063 ECU. Artikel 4 (1) Die Unterstützung der Gemeinschaft bezieht sich auf die Ausgaben für das Vorhaben, für das in Spanien verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Finanzierungsmittel spezifisch Arbeiten zugewiesen worden sind, die spätestens bis zum 31. Mai 1994 auszuführen sind. (2) Die vor dem 1. Januar 1993 getätigten Ausgaben kommen für eine Unterstützung nicht in Betracht. (3) Die Ausgaben für das Vorhaben müssen spätestens zwölf Monate nach dem in Absatz 1 genannten Termin getätigt worden sein. Artikel 5 (1) Das Vorhaben ist in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere mit den Artikeln 7, 30, 52 und 59 des EG-Vertrags sowie mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen. (2) Das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des EG-Vertrags einzuleiten, wird von dieser Entscheidung nicht berührt. Artikel 6 Die systematische Begleitung und Bewertung des Vorhabens erfolgt entsprechend den Bestimmungen in Anhang IV. Artikel 7 Der betreffende Mitgliedstaat stellt eine angemessene Publizität für das Vorhaben entsprechend den Bestimmungen in Anhang V sicher. Artikel 8 Alle Anhänge dieser Entscheidung sind Bestandteile dieser Entscheidung. Artikel 9 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung oder ihrer Anhänge kann die Kürzung oder Aussetzung der Unterstützung entsprechend den Bestimmungen in Anhang VI zur Folge haben. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1993 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.(2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(3) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.(4) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.(5) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1. ANHANG I ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG 1. Titel des Vorhabens Verbesserung der Wasserbewirtschaftung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-La Mancha, Madrid und Navarra. 2. Für den Antrag zuständige Behörde 2.1. Name: Dirección de Planificación; 2.2. Anschrift: Paseo de la Castellana, 162 - 28071 Madrid. 3. Für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle 3.1. Name: Dirección de Obras Hidráulicas; 3.2. Anschrift: Paseo de la Castellana, 67 - 28071 Madrid. 4. Standort 4.1. Mitgliedstaat: Spanien; 4.2. Region: Autonome Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-La Mancha, Madrid und Navarra. 5. Kurze Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben umfasst mehrere Maßnahmen zur Erweiterung der Kapazität der Wasserversorgung. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Kastilien-La Mancha und Madrid: - Ausbau der Versorgungsleitung des Gemeindeverbandes Aguas del Sorbe. - Wasserleitung vom Torre de Abraham-Stausee zum Gasset-Stausee. Wasserversorgung von Ciudad Real. Andalusien: - Verbindung des Viñüla-Stausees mit den Versorgungsnetzen der Ostküste von Málaga. Dringlichkeitsmaßnahmen. - Bohrungen im Grundwasserspeicher der Sierra Blanca und Anlage eines Horizontalfilter-Brunnens. Verbesserung der Trinkwasserversorgung der westlichen Costa del Sol. - Erforderliche Arbeiten zur Ableitung und Nutzung des vom J. Torán-Staubecken regulierten Wasserabflusses. Versorgung von Lora del Río. Navarra: - Wasseraufbereitungsanlage in Eguillor für die Versorgung des Bezirks Pamplona. Die Spezifikationen der Vorhaben entsprechen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates (1). 6. Hauptziele Ausbau und Sicherung der Trinkwasserversorgung verschiedener Ortschaften (einige werden derzeit aus Brunnen versorgt). Die bessere Wasserversorgung kommt rund 1 000 000 Personen zugute. 7. Zeitplan """ ID="1">1. Januar 1993 > ID="2">31. Mai 1994"> 8. Kosten-Nutzen-Analyse Der sozioökonomische Nutzen lässt sich nicht unmittelbar quantifizieren. Fest steht, daß die Durchführung dieses Projekts in zweifacher Hinsicht sinnvoll ist: - zum einen ermöglicht das Vorhaben eine bessere Bewirtschaftung der Wasserresourcen in den betroffenen Gebieten; - zum anderen werden die Wasserreserven erhöht und die Versorgung der Verbraucher (1 000 000 Personen) verbessert. Ausserdem werden neue Ortschaften versorgt, die im ursprünglichen Wasserversorgungsplan nicht vorgesehen waren. Die unzureichenden Niederschläge im letzten Herbst und Frühjahr haben deutlich gezeigt, daß das derzeitige Wasserversorgungssystem nicht ausreicht. Dies führte zu einer Reihe von Problemen, wie: - Zunahme von Erkrankungen der Atemwege; - deutlicher Anstieg allergischer Erkrankungen; - Verschlechterung der hygienischen Verhältnisse; - Beeinträchtigung des Stadtbilds; - Verlust zahlreicher Bäume, Sträucher und Kräuter; - verringertes Freizeitangebot für die Bevölkerung; - geringere Lebensqualität. Diese Probleme lassen sich vermeiden, sofern Wasser in ausreichender Güte und Menge verfügbar ist, was durch dieses Vorhaben erreicht werden soll. Gleichzeitig kann so möglichen Versorgungsengpässen der in diesem Gebiet ansässigen Industrieunternehmen vorgebeugt werden. Die Kosten-Nutzen-Analyse lässt Verbesserungen in folgenden Bereichen erwarten: - höhere Reserven der Ressource Wasser; - zufriedenere Bevölkerung durch höhere Lebensqualität. Die Kosten-Nutzen-Analyse ergibt einen positiven internen Zinsfuß. 9. Beitrag zur Umweltpolitik Dieses Vorhaben trägt zur Erhöhung der Lebensqualität der Bevölkerung bei und ermöglicht eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung gemäß den Leitlinien des "V. Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung". 10. Kosten "(in 1 000 ECU) "" ID="1">Gesamtkosten > ID="2">30 899,343 "> ID="1">Ausgaben vor dem 1. Januar 1993 > ID="2">36,321 "> ID="1">Unterstützungsfähige Ausgaben insgesamt > ID="2">30 863,022 "> ID="1">Aus dem Kohäsions-Finanzinstrument beantragter Zuschuß > ID="2">26 233,568 "> Aufschlüsselung der Mittel "(in 1 000 ECU) "" ID="1">Ausbau der Versorgungsleitung des Gemeindeverbandes Aguas del Sorbe > ID="2">3 351,339 "> ID="1">Wasserleitung vom Torre de Abraham-Stausee zum Gasset-Stausee > ID="2">3 858,450 "> ID="1">Verbindung des Viñüla-Stausees mit den Versorgungsnetzen von Málaga > ID="2">4 409,657 "> ID="1">Bohrungen im Grundwasserspeicher der Sierra Blanca und Anlage eines Horizontalfilter-Brunnens > ID="2">4 823,063 "> ID="1">Erforderliche Arbeiten zur Ableitung und Nutzung des vom J. Torán-Staubecken regulierten Abflusses > ID="2">8 619,744 "> ID="1">Wasseraufbereitungsanlage in Eguillor > ID="2">1 171,315 "> (1) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11. ANHANG II FINANZIERUNGSPLAN "Vorhaben: 93/11/61/064-068, 076 "(in 1 000 ECU) >Jahr (1)""> ID="1">26 048,934 > ID="2">26 048,934 > ID="3">100 > ID="4">22 141,594 > ID="5">85 > ID="6">3 907,340 "> ID="1">4 814,088 > ID="2">4 814,088 > ID="3">100 > ID="4">4 091,974 > ID="5">85 > ID="6">722,113 "> ID="1""" ID="1">30 863,022 > ID="2">30 863,022 > ID="3">100 > ID="4">26 233,568 > ID="5">85 > ID="6">4 629,453 ""> (1) Zuschußfähige Gesamtkosten des Vorhabens. ANHANG III FINANZBESTIMMUNGEN 1. Die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genannten Finanzbestimmungen sind wie folgt anzuwenden: Unterstützung der Gemeinschaft 2. Die Unterstützung der Gemeinschaft wird in Prozent der unterstützungsfähigen Ausgaben festgesetzt. Falls die effektiv getätigten unterstützungsfähigen Ausgaben von den ursprünglich vorgesehenen Ausgaben abweichen, verändert sich die gewährte Unterstützung dementsprechend, ohne daß der in der Entscheidung genannte Hoechstbetrag überschritten werden darf. Die Änderung des Satzes der Gemeinschaftsförderung oder des Hoechstbetrags der Beihilfe bedarf der Abänderung der Entscheidung nach dem unter Ziffer 12 beschriebenen Verfahren. Mittelbindungen und Zahlungen 3. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß im Fall des im Rahmen dieser Entscheidung geförderten Vorhabens alle an der Verwaltung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen entweder ein gesondertes Buchführungssystem oder eine geeignete Kodifizierung für sämtliche betroffenen Transaktionen wählen, um die Ausgabenüberprüfung durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern. 4. Die Mittelbindungen und die Zahlungen erfolgen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93. 5. Alle Zahlungen der von der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Unterstützung werden an die vom Mitgliedstaat benannte Behörde überwiesen, die auch für die Zurückzahlung zuviel gezahlter Beträge an die Kommission verantwortlich ist. Die Zahlungen werden auf ein einziges, vom Mitgliedstaat bezeichnetes Bankkonto überwiesen. In der Regel leistet die Kommission die Zahlungen spätestens zwei Monate nach Eingang eines zulässigen Auszahlungsantrags. 6. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die Auszahlungsanträge und die Belege der tatsächlich getätigten Ausgaben dem Finanzierungsplan und dem damit verbundenen Fälligkeitsplan für die Ausgaben entsprechen, der dieser Entscheidung beigefügt ist oder gegebenenfalls nach den in den Ziffern 12 und 13 genannten Verfahren geändert wird. 7. Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 lauten alle Mittelbindungen auf Ecu, und alle Zahlungen werden in Ecu ausgeführt. 8. Die Ausgabenbelege für die entsprechenden Auszahlungsanträge lauten auf Ecu oder auf Landeswährung. 9. Die Mitgliedstaaten, deren Ausgabenbelege auf Ecu lauten, rechnen die Beträge der in Landeswährung getätigten Ausgaben in Ecu um, wobei sie den Umrechnungskurs des Monats zugrunde legen, in dem diese Ausgaben in der Buchführung der für die finanzielle Abwicklung der Vorhaben zuständigen Behörden verbucht worden sind. Zu diesem Zweck teilt die Kommission den Mitgliedstaaten monatlich den geltenden Umrechnungskurs mit. 10. Die Ausgabenbelege in Landeswährungen werden in Ecu zum Umrechnungskurs des Monats umgerechnet, in dem sie bei der Kommission eingegangen sind. Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge 11. Unrechtmässig gezahlte Beträge sind von der in Ziffer 5 genannten Behörde an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Verzugszinsen erhoben werden. Wenn die genannte Behörde den fälligen Betrag nicht an die Gemeinschaft zurückzahlt, ist der betreffende Mitgliedstaat zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet. Verfahren für die Anpassung der Vorhabensentscheidung 12. Alle Anpassungen dieser Entscheidung erfolgen gemäß den nachstehenden Verfahren: a) Die Anpassungen, die mit einer substantiellen Änderung der Ziele oder der Merkmale des Vorhabens, einer Erhöhung oder einer Kürzung des geltenden Unterstützungssatzes oder des Hoechstbetrags der Unterstützung oder auch mit einer substantiellen Änderung des Finanzierungsplans und des Fälligkeitsplans für die Ausgaben einhergehen, sind auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission, nachdem sie den Mitgliedstaat konsultiert hat, Gegenstand einer Entscheidung der Kommission. b) Im Fall der übrigen Anpassungen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen Anpassungsvorschlag. Die Kommission teilt ihre Einwände oder ihre Zustimmung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Vorschlags mit. Die Anpassungen werden nach Zustimmung durch die Kommission angenommen. 13. Als nichtsubstantielle Änderung des Finanzierungsplans und des Fälligkeitsplans für die Ausgaben gilt eine Veränderung der jährlich vorgesehenen Ausgaben von weniger als 10 % gegenüber den für das Vorhaben vorgesehenen Gesamtausgaben. Verfahren für den Abschluß des Vorhabens 14. Die Fristen für die Erfuellung der im Rahmen dieser Entscheidung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen sind in Artikel 4 dieser Entscheidung angegeben. Sie können rechtzeitig vor Fristablauf und entsprechend dem in Ziffer 12 Buchstabe b) angegebenen Verfahren geändert werden, vorausgesetzt, daß die Verlängerung höchstens ein Jahr beträgt. Zu diesem Zweck legt der Mitgliedstaat der Kommission einen Änderungsvorschlag mit Angaben vor, die diese Änderung rechtfertigen. Soll die Frist um mehr als ein Jahr verlängert werden, so ist das in Ziffer 12 Buchstabe a) genannte Verfahren anzuwenden. 15. Wird die Frist nicht verlängert, so kommen die Ausgaben, die nach Ablauf der in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Termine getätigt werden, für die Gewährung einer Unterstützung aus dem Finanzinstrument nicht mehr in Betracht. ANHANG IV BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 1. Die für die Durchführung zuständige nationale Einrichtung wird vollständig an der Begleitung und Bewertung der Vorhaben beteiligt. Zur Erfuellung dieser Aufgaben kann der Mitgliedstaat einen Gemeinschaftsbeitrag bei der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe beantragen. A. Begleitung 2. Unter Begleitung ist ein System zur Information über den Stand der Durchführung des Vorhabens zu verstehen. Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage finanzieller und gegebenenfalls materieller Indikatoren, wobei die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens dem in Anhang II genannten Finanzierungsplan und dem in Anhang I genannten Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten gegenübergestellt wird. 3. Die Begleitung der Vorhabensdurchführung erfolgt durch: - den für jeden betreffenden Mitgliedstaat eingesetzten Begleitausschuß, - Berichte, - Stichprobenkontrollen. Begleitausschuß 4. Der Begleitausschuß, der für die aus dem Kohäsions-Finanzinstrument finanzierten Vorhaben in Spanien eingesetzt wird, soll das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorhaben begleiten. Seine Aufgabe besteht darin, den Stand der Abwicklung regelmässig zu ermitteln und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. Die Zusammensetzung einschließlich der Benennung des Vorsitzenden, die Arbeitsweise und die Häufigkeit der Sitzungen des Begleitausschusses werden von dem Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich festgelegt, jedoch nicht später als drei Monate nach Genehmigung des ersten Vorhabens in Spanien. 5. Zu den Zuständigkeiten des Ausschusses gehört: a) die reibungslose Abwicklung des Vorhabens zu begleiten, dafür zu sorgen, daß es die aufgestellten Ziele erreicht und daß die Verwirklichung des Vorhabens dem ursprünglich vorgesehenen Plan entspricht; b) zu den Entwürfen der in Ziffer 6 genannten jährlichen Lageberichte Stellung zu nehmen; c) gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die sicherstellen, daß die niedergelegten Ziele des Vorhabens erreicht werden; d) für die Publizität des Vorhabens zu sorgen; e) die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und insbesondere der Umweltpolitik zu überprüfen; f) jede andere Zuständigkeit, die im Einvernehmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten festgelegt wird. Die für die Sitzungen des Begleitausschusses erforderlichen Unterlagen werden grundsätzlich drei Wochen vor Sitzungsbeginn zur Verfügung gestellt. Bericht 6. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sind jährliche Lageberichte für jedes volle Durchführungsjahr sowie ein Schlußbericht für das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorhaben auszuarbeiten. Der erste Jahresbericht über dieses Vorhaben wird der Kommission von der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach Ablauf eines Jahres nach dessen Vollendung vorgelegt. Der Bericht enthält folgendes: - Beschreibung des Durchführungsstands; - Analyse der Abweichungen von dem ursprünglich vorgesehenen Durchführungsplan; - Angabe der aufgetretenen wichtigsten Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen. Auf der Grundlage der in den Jahresberichten enthaltenen Angaben können die Kommission und der Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Änderung des Finanzierungsplans für das Vorhaben vornehmen und das Vorhaben anpassen. Innerhalb von sechs Monaten nach dem effektiven Abschluß des Vorhabens ist der Schlußbericht vorzulegen, der auf die durchgeführten Arbeiten und ihre Übereinstimmung mit der Entscheidung zur Genehmigung des Vorhabens eingeht und eine erste Beurteilung darüber enthält, ob die erwarteten Ergebnisse erreicht werden können. Der Restbetrag der Unterstützung der Gemeinschaft wird erst nach Billigung des Schlußberichts ausgezahlt. Kontrolle 7. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 können Kontrollen sowohl vom Mitgliedstaat als auch von der Kommission durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. 8. Die für die Durchführung zuständige Behörde hat der Kommission nach der letzten Zahlung für das Vorhaben drei Jahre lang sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben zur Verfügung zu halten. 9. Der Mitgliedstaat hält der Kommission alle geeigneten nationalen Berichte über die durchgeführten Kontrollen zur Verfügung. B. Bewertung 10. Eine Bewertung des Vorhabens während der Durchführung kann auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission erfolgen, um zu beurteilen, ob die Verwirklichung des Vorhabens entsprechend den ursprünglich aufgestellten Zielen voranschreitet, und um Anpassungen unter Berücksichtigung der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme vorzuschlagen. Der Begleitausschuß nimmt Kenntnis von den Ergebnissen dieser Bewertung. 11. Eine Ex-post-Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens kann nach dessen Abschluß von einem Bewerter vorgenommen werden, der von dem Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich benannt wird. ANHANG V INFORMATION UND PUBLIZITÄT Der betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, daß das breite Publikum auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Finanzierung des Vorhabens aufmerksam gemacht wird. Zu diesem Zweck sollten, unter anderem, folgende Maßnahmen getroffen werden: - Das Vorhaben ist durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, deren geeignete Grösse von dem Mitgliedstaat und der Kommission zu vereinbaren ist. Diese Hinweistafeln sollten darauf hinweisen, daß das betreffende Vorhaben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Kohäsionsfonds zu einem Satz von 85 % unterstützt worden ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.