Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/463 des Rates vom 5. März 2025 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/463 7.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/463 DES RATES vom 5. März 2025 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2003/96/EG (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (3) (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt. Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und ist am 11. Februar 2003 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens war das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 zu schließen und wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert. (3) Auf der Grundlage des Beschlusses 2003/737/EG des Rates (4) wurde das Abkommen somit am 22. September 2003 um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert. Darüber hinaus wurde das Abkommen auf der Grundlage der Beschlüsse 2011/182/EU (5), (EU) 2015/344 (6) und (EU) 2020/788 (7) des Rates jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert, und zwar rückwirkend ab dem 8. November 2009, dem 8. November 2014 bzw. dem 8. November 2019. Die letzte Verlängerung läuft am 8. November 2024 aus. (4) Die Ukraine ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Damit die Zusammenarbeit in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin erleichtert werden kann, sind beide Vertragsparteien der Auffassung, dass die Verlängerung des Abkommens in beiderseitigem Interesse liegt. (5) Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch bleiben. Damit die Kontinuität des Abkommens sichergestellt ist, sollte die Verlängerung rückwirkend ab dem 8. November 2024 gelten. (6) Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden. (7) Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die Zustimmung der Union zur Verlängerung des Abkommens zum Ausdruck bringen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren wird im Namen der Union genehmigt. Die Verlängerung des Abkommens gilt rückwirkend ab dem 8. November 2024. Artikel 2 Die Kommission notifiziert der Ukraine im Namen der Union, dass die Union ihre internen Verfahren abgeschlossen hat, die erforderlich sind, um die Zustimmung der Union zur Verlängerung des Abkommens zum Ausdruck zu bringen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. März 2025. Im Namen des Rates Der Präsident T. SIEMONIAK (1)  Zustimmung erteilt am 11. Februar 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31). (3)   ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 32. (4)  Beschluss 2003/737/EG des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 24). (5)  Beschluss 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3). (6)  Beschluss (EU) 2015/344 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 37). (7)  Beschluss (EU) 2020/788 des Rates vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/463/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.