Europäische Union

2012/373/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

könnten, zu veröffentlichen und damit die Umsetzung und Überwachung des Partnerschaftsabkommens zu erleichtern. In diesem Anhang werden die Informationen beschrieben, die die Regierung Liberias veröffentlichen wird bzw. die sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz öffentlich zugänglich machen kann. 1.   INFORMATIONEN, DIE REGELMÄSSIG VERÖFFENTLICHT WERDEN Die nachstehend aufgeführten Informationen werden der Öffentlichkeit durch regelmäßige Veröffentlichung gemäß den Abschnitten 2.5 und 2.6 des Informationsfreiheitsgesetzes von 2010 zur Verfügung gestellt. Die Informationen können je nach Art und Zielgruppe mit Hilfe verschiedener Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Dazu zählen u. a. a) Websites, b) Multistakeholder-Umsetzungsplattform, c) öffentliche Sitzungen, d) Pressekonferenzen, e) nationaler Rundfunk und nationale Zeitungen sowie f) Broschüren und Newsletters. Wie in Anhang VIII dargelegt, wird eine umfassende Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um mit Hilfe der am besten geeigneten Kommunikationsmittel alle beteiligten Akteure mit Informationen zu versorgen. 1.1.   Spezifische Informationen über das Freiwillige Partnerschafsabkommen a) Das Partnerschaftsabkommen und seine Anhänge, b) Berichte des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee — JIC), die folgende Informationen enthalten müssen: — Zahl der von Liberia erteilten FLEGT-Genehmigungen, — Zahl der abgelehnten Anträge auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung, — Fälle der Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems in Liberia und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle, — Volumen der jährlichen Ausfuhren von Holz und Holprodukten in die Union, — Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen, — Volumen der Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die Union im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems, aufgeschlüsselt nach den einführenden EU-Mitgliedstaaten, c) Berichte der unabhängigen Prüfinstanz, d) Geschäftsordnung des JIC, e) Vermerke und sonstige Berichte des JIC einschließlich Monitoring- und Wirkungsstudien gemäß Anhang X, f) Verfahren und Aufgabenbeschreibung für die Arbeit des mit Vertretern der beteiligten Akteure besetzten Ausschusses für die Überwachung des Abkommens, g) auf die verschiedenen beteiligten Akteure zugeschnittene Leitlinien für die Erfüllung der Anforderungen des LAS, h) Leitlinien für Sozialvereinbarungen. 1.2.   Informationen über die Verwaltung des Forstsektors a) Informationen über und aus den für die Verwaltung des Forstsektors zuständigen staatlichen Stellen. Jede staatliche Stelle ist nach den Abschnitten 2.1 bis 2.3 des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet, regelmäßig Informationen zu veröffentlichen über — die von ihr erlassenen Durchführungsvorschriften, — ihre politischen Grundsätze und internen Verfahren und Vorschriften, — ihren Haushalt, — ihre Buchführung, — ihren Organisationsaufbau, einschließlich Berichtswegen, — wichtige Verträge, — Verfahren zur Einlegung von Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen, — Entschließungen des Verwaltungsrats, — Prüfberichte und — öffentliche Stellungnahmen, Berichte, Strategien und Leitfäden zu Aspekten des Fortsektors im Sinne des Abschnitts 18.15 des Nationalen Gesetzes zur Reform des Forstsektors. b) Sämtliche von der Regierung Liberias verabschiedeten Gesetze, Vorschriften und Verfahren. Dies schließt alle Aspekte des Regelungsrahmens ein, auf die in der in Anhang II enthaltenen Legalitätsdefinition Bezug genommen wird. 1.3.   Informationen über die Zuteilung von Waldressourcen a) Forstlizenzen einschließlich Holzverkaufs- und Waldbewirtschaftungsverträgen sowie Genehmigungen für den Holzeinschlag und die Verarbeitung von Holzprodukten einschließlich Waldnutzungs- und Privatnutzungsgenehmigungen. b) Landwirtschaftliche Konzessionsverträge für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse. c) Ausschreibungsunterlagen: Bericht des für die Vorauswahl der Forstunternehmen zuständigen Ausschusses. d) Konzessionsverträge. e) Sozialvereinbarungen zwischen lokalen Gemeinschaften und sämtlichen Vertragsnehmern oder Genehmigungsinhabern. f) Karten der Gemeinschaftswälder mit Angabe ihrer jeweiligen Fläche. g) Liste sämtlicher Holzverkaufs- und Waldbewirtschaftungsverträge und Waldnutzungs- und Privatnutzungsgenehmigungen mit Karten. 1.4.   Informationen über die Produktion von Waldressourcen a) Volumen der geernteten Waldressourcen und der verarbeiteten und ausgeführten Holzprodukte und ihr monetärer Wert (berechnet anhand genehmigter FOB-Preislisten), angegeben — als jährliche Gesamtproduktion oder — nach Baumart je Waldressourcenlizenz. b) Volumen des jährlich nach Liberia eingeführten oder im Transit durch Liberia durchgeführten Holzes bzw. der jährlich nach Liberia eingeführten oder durch Liberia durchgeführte Holzprodukte. 1.5.   Informationen über Forstgebühren und -einnahmen a) Übersicht über sämtliche forstbezogenen Gebühren und Steuern, b) FOB-Preise. 1.6.   Informationen zur Rechtsdurchsetzung in den Konzessionsgebieten a) Verhängte Geldbußen und Liste derer, die die Geldbußen gezahlt bzw. nicht gezahlt haben, b) Volumen und monetärer Wert der jedes Jahr öffentlich versteigerten Holzprodukte. 2.   INFORMATIONEN, DIE NACH DEM INFORMATIONSFREIHEITSGESETZ AUF ANTRAG VERÖFFENTLICHT WERDEN Die Verfahren zur Gewährung von Zugang zu Informationen, Aufzeichnungen oder Dokumenten nach Maßgabe dieses Anhangs entsprechen denen des Informationsfreiheitsgesetzes (Kapitel 3, Abschnitte 3.1-3.14). 2.1.   Informationen über die Zuteilung von Waldressourcen a) Unterlagen über die Vorauswahl, die nach Abschluss der Vorauswahl auf Antrag veröffentlicht werden: — Liste der vorausgewählten Unternehmen; b) Unterlagen im Zusammenhang mit Ausschreibungen, die nach Auswahl des erfolgreichen Angebots und Unterrichtung aller Bieter auf Antrag veröffentlicht werden: — Angebotsunterlagen, — Bericht des Ausschusses für die Bewertung der Angebote; c) Liste der Personen, die keine Anteile an privaten Forstunternehmen besitzen dürfen, weil sie ein öffentliches Amt bekleiden; d) List der Personen, die von jeder Tätigkeit in der liberianischen Forstwirtschaft ausgeschlossen sind, weil sie an der Nutzung, Bewirtschaftung oder Ernte von Waldressourcen bei gleichzeitiger Unterstützung oder Förderung mit Waffeneinsatz verbundener ziviler Unruhen beteiligt waren; e) Liste der Personen, die aufgrund der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Waldnutzung suspendiert sind; f) sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Informationen über genehmigte Geschäfts- und Waldbewirtschaftungspläne; g) Standort und Eigentümer der Flächen, für die Waldressourcenlizenzen erteilt werden; h) Namen der Besitzer von Waldressourcen und kurze Beschreibung der von den Waldressourcenlizenzen abgedeckten Gebieten (Fläche, Art der Waldressourcen). 2.2.   Informationen über die Produktion von Waldressourcen a) Volumen und Standort des Holzes, das für jede Konzession jährlich zum Einschlag freigegeben wird, b) Informationen aus der liberianischen LAS-Datenbank, c) Volumen der jährlich auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Holzprodukte nach Produkt und Holzart. 2.3.   Informationen über die Holzverarbeitung a) Liste der registrierten Verarbeitungsbetriebe und ihre Kontaktdaten, b) Produktionskapazität je Verarbeitungsbetrieb, c) Volumen des jährlich verarbeiteten Rundholzes je Verarbeitungsbetrieb nach Baum- und Produktart. 2.4.   Informationen über Forstgebühren und -einnahmen a) Summe der den im Forstsektor tätigen Unternehmen vom Finanzministerium auferlegten Gebühren und Steuern und der von den Inhabern von Waldressourcenlizenzen gezahlten Beträge; b) Summe der vom Staat eingenommenen und an Gemeinschaftsfonds für Forstentwicklung ausgezahlten Beträge; c) Summe der vom National Community Benefit Sharing Trust (nationale Treuhandfonds für die gemeinschaftliche Nutzenteilung) eingenommenen und ausgezahlten Beträge; d) Summe der vom Treuhandfonds eingenommenen und an die Gemeinschaftskomitees für Forstentwicklung ausgezahlten Beträge, aufgeschlüsselt nach Projekten, Datum und betroffener Gemeinschaft; e) Ergebnis von Beschwerden aus der Bevölkerung in Zusammenhang mit dem Bezirksfonds für Forstentwicklung, dem Nationalen Treuhandfonds für gemeinschaftliche Nutzenteilung oder einem Gemeinschaftskomitee für Forstentwicklung. 2.5.   Informationen zur Rechtsdurchsetzung in den Konzessionsgebieten a) Anklagen wegen Gesetzesverstößen, Verhaftungen, Vergleiche und Verurteilungen im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen von Waldressourcenlizenzen (laut Aufzeichnungen der FDA), b) Rechnungen über die Waldressourcenlizenzgebühren und Zahlungsinformationen. 3.   VERFAHREN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, AUFZEICHNUNGEN UND DOKUMENTEN Dieser Anhang steht im Einklang mit dem liberianischen Informationsfreiheitsgesetz, nach dem jede öffentliche Institution und jede private Einrichtung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt, verpflichtet ist, Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu verschiedenen Informationen festzulegen und bekanntzugeben. Die FDA und alle anderen Behörden haben solche Verfahren entwickelt oder mit deren Entwicklung begonnen. Damit dieser Anhang in die Praxis umgesetzt werden kann, müssen noch Verfahren, Leitlinien oder Anweisungen für die Beantwortung von Informationsanfragen entwickelt und genehmigt werden. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über die Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten der LLD und der LVD im Laufe der Anwendung dieses Abkommens weiterentwickelt werden. ANHANG X AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS Gemäß Artikel 19 dieses Abkommens richten die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens“ (Joint Implementation Committee — JIC) ein. Der JIC ist für die Kontrolle und Überwachung der Umsetzung des Abkommens zuständig. Er fördert den Dialog und Informationsaustausch über das Funktionieren des Abkommens. Im Einzelnen hat der JIC folgende Aufgaben: a) in Bezug auf die Verwaltung des Abkommens: 1. Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die Umsetzung des Abkommens nach Maßgabe des Anhangs IX, 2. Empfehlung des Zeitpunkts für die Inbetriebnahme des FLEGT-Genehmigungssystems — im Anschluss an eine Bewertung der Funktionsfähigkeit des Legalitätssicherungssystems und auf der Grundlage der in Anhang VI aufgeführten Kriterien, 3. Überprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieses Abkommens und der Durchführung der darin vorgesehenen zeitgebundenen Maßnahmen sowie Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung; 4. Empfehlung/Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung dieses Abkommens; 5. Änderung der Anhänge dieses Abkommens gemäß Artikel 26; 6. Behandlung von Fragen, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und Beilegung möglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 10 dieses Abkommens; 7. Behandlung von Fragen, die von einer Vertragspartei aufgeworfen werden, und Beilegung möglicher Streitigkeiten im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 24 dieses Abkommens; 8. Veröffentlichung von Berichten und Vermerken zur Gewährleistung einer möglichst hohen Transparenz der Arbeit des JIC; b) in Bezug auf die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens: 1. Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des Funktionierens der Legalitätssicherungssystems; 2. Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Missionen zur Überprüfung der Wirksamkeit und der Wirkungen des Abkommens (anhand der verfügbaren Informationen); 3. Beobachtung der Marktlage und Berichterstattung darüber, ggf. Inauftraggabe von Studien und Empfehlung von Maßnahmen auf der Grundlage von Marktforschungsberichten; 4. Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den einschlägigen bewährten Verfahren und anhand der von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien sowie Behandlung von Problemen, die sich aus dieser Bewertung ergeben; 5. Ermittlung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens und Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnahmen; c) in Bezug auf die unabhängige Prüfung im Rahmen dieses Abkommens: 1. Billigung des Verfahrenshandbuchs der unabhängigen Prüfinstanz gemäß Anhang V; 2. Prüfung der Berichte der unabhängigen Prüfinstanz und von Beschwerden über die Arbeitsweise des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der Vertragsparteien; 3. Prüfung der Berichte oder Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Prüfinstanz und Einigung auf geeignete Folgemaßnahmen; 4. Veröffentlichung von Berichten der unabhängigen Prüfinstanz gemäß den Anhängen V und IX; 5. ggf. Überwachung von Maßnahmen zur Behebung der von der unabhängigen Prüfinstanz festgestellten Probleme; d) in Bezug auf die Einbeziehung beteiligter Akteure in die Umsetzung und Überwachung des Abkommens: 1. Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf den zur erfolgreichen Umsetzung des Abkommens benötigten Kapazitätsaufbau und ggf. die Notwendigkeit zur Stärkung der Fähigkeiten des Privatsektors und der Zivilgesellschaft und deren Beteiligung an der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften im Bereich der Forstwirtschaft in Liberia; 2. Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung betroffener Akteure an der Umsetzung dieses Abkommens; 3. ggf. Einrichtung von Arbeitsgruppen oder anderer Untergremien für Tätigkeitsbereiche, die spezifisches Fachwissen oder Beiträge der beteiligten Akteure erfordern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.