Europäische Union

2008/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2008 über die staatliche Beihilfe der Niederlande zur Förderung und Vereinfachung der Umstrukturierung des Gartenbausektors (C 74/03 ex N 450/01) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1847)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Vorteil verschafft wird. Vorteil für Dritte (47) Den Angaben der niederländischen Behörden zufolge erfolgen der Kauf, die Verwaltung (Verpachtung) und der Wiederverkauf der Grundstücke und Gewächshäusern zu Marktpreisen. Für die durch die KG gekauften Grundstücke und Immobilien gilt der Marktpreis für Grundstücke und Immobilien, der mithilfe unabhängiger Schätzer, die durch die verschiedenen Parteien eingeschaltet werden, ermittelt wird. (48) Durch die Regelungen zur Gründung der KG und ihres Komplementärs SGN wird gewährleistet, dass keine anderen Aktivitäten ausgeübt werden und die KG die höchstmögliche Rendite anstrebt. Bestimmten Dritten Vorteile zu verschaffen steht nicht im Einklang mit den in den Regelungen zur Gründung der KG niedergelegten Zielsetzungen. Da ausgeschlossen wird, dass die KG Immobilien zu anderen Preisen als dem Marktpreis kauft, verkauft und verwaltet, wird gewährleistet, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. (49) Zur Ermittlung des Grundstückspreises werden zugelassene Schätzer eingeschaltet. Bei der Inanspruchnahme dieser und anderer Dienstleistungen werden die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG befolgt. (50) Da die KG, und in ihrem Namen die SGN, den Angaben der niederländischen Behörden zufolge ebenso handelt wie jeder andere Marktteilnehmer gegenüber seinen Kunden (den Personen, von denen Immobilien oder Grundstücke gekauft werden bzw. die Immobilien oder Grundstücke verwalten oder kaufen), kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Dritten, die an den Aktivitäten der KG und ihres Komplementärs SGN beteiligt sind, kein Vorteil verschafft und infolgedessen keinerlei Form von Beihilfe gewährt wird. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (51) Die Zweifel, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens und zu den vorläufigen Feststellungen in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens veranlasst haben, haben sich nicht bestätigt. (52) Die Kommission gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Beteiligung der niederländischen Behörden an der KG und der SGN mittels einer Kapitalzuführung sowie mittels nachrangiger Darlehen auf dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors basiert und demzufolge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beteiligung der niederländischen Behörden an der Kommanditgesellschaft zur Förderung und Vereinfachung der Umstrukturierung des Gartenbausektors in Höhe eines Betrags von 15 123 000 EUR an Kapital und nachrangigen Darlehen stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 20. Mai 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 15 vom 21.1.2004, S. 24. (2)  C(2003) 4477 endg. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Die LTO Nederland ist eine privatrechtliche Betriebsorganisation im Landbausektor. (5)  In der niederländischen Landwirtschaft und Agrarindustrie gibt es neben den nichtstaatlichen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit noch eine Form der Vertretung, nämlich den Marktverband („productschap“) (eine vertikale öffentlich-rechtliche Sektororganisation). Die Marktverbände sind hauptsächlich in den Bereichen Nahrungsmittelsicherheit, Tierschutz, Qualität, Absatzförderung und Arbeitsbedingungen tätig. Ein Teil ihrer Aktivitäten betrifft die Durchführung des Gemeinschaftsrechts. Die Verordnungen des Marktverbands für Geflügel und Eier („Productschap Pluimvee en Eieren“), die Erzeugern und Unternehmen Abgaben auferlegen, um die Verwirklichung eines in den Verordnungen genannten spezifischen Ziels zu finanzieren, müssen durch den Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität genehmigt werden. (6)  Die Beteiligung des PT wird ausschließlich aus Eigenmitteln finanziert werden, es wird keine steuerähnliche Abgabe auf die Erzeugung, die Verarbeitung oder den Absatz von Gartenbauerzeugnissen erhoben werden. (7)  Die Mittel in Form von Kapital und nachrangigen Darlehen, die der Productschap Tuinbouw, der Ontwikkelings- en Participatiebedrijf Publieke Sector b.v. und das Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (MLNV) einbringen, werden als staatliche Mittel betrachtet. Der Productschap Tuinbouw ist ein öffentlich-rechtliches Organ. Der OPP ist ein Tochterunternehmen einer Bank, die zu 100 % in Staatsbesitz ist. (8)  Die privaten Partner waren niemals zuvor aktiv an Umstrukturierungsaktivitäten beteiligt gewesen. Dass diese auf den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung der Grundstücke beschränkt waren und dass es keinen Raum für andere (Investitions-) Aktivitäten gab, war ihnen nicht bekannt. Daneben gaben sie nachrangigen Darlehen den Vorzug gegenüber Kapitaleinlagen. Für die Gründung der KG war auch Kapital nötig. Die öffentlichen Partner hatten ausreichend Erfahrung mit der Umstrukturierung von Gebieten und Flächen und waren mit den betroffenen Märkten vertraut. (9)  Strategische Gebiete sind Gebiete, die über alle Voraussetzungen für den Gewächshausanbau verfügen, beispielsweise Möglichkeiten in Bezug auf den Wiederaufbau sowie die Wasser- und Straßeninfrastruktur. Für die Schaffung dieser Voraussetzungen hätten Dritte zu sorgen, da sich die KG und ihr Komplementär SGN mit derartigen Tätigkeiten nicht befassen dürfen. (10)  Die Rendite wird durch die Anschaffung verschiedener Grundstücke, deren Umstrukturierung und deren Verkauf zu höheren Preisen erzielt, da dies eine Wertsteigerung bedeutet, die nicht aus der Kapitaleinlage resultiert, sondern lediglich dem Standort und den Möglichkeiten in der Umgebung zu verdanken ist. Ferner können die Marktpreisentwicklungen zumeist zu einem Vorteil führen. (11)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (12)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Rechtssache C-102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (13)  Grund und Boden ist ein handelbares Gut; der hohe Wert von Grund und Boden sowie die Investitions- und Nutzungsmöglichkeiten machen seinen Verkauf für auf europäischer oder internationaler Ebene operierende Investoren attraktiv. Es gibt einen beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handel mit Gartenbauerzeugnissen. Für Gemüse und Obst beispielsweise war im Jahr 2005 ein innergemeinschaftlicher Handel mit einem Wert von 7 099 Mio. EUR bei Gemüse und 5 899 Mio. EUR bei Obst zu verzeichnen (Quelle: EUROSTAT). (14)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (15)  Siehe Mitteilung von 1993. (16)  Beteiligte sind Personen, von denen Grundstücke oder Immobilien gekauft werden bzw. Personen, die diese Grundstücke oder Immobilien verwalten oder kaufen. (17)  Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, S. II-3871, Randnr. 84. (18)  Rechtssache T-228/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, S. II-435, siehe insbesondere die Randnummern 251 und 255. (19)  Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1603. (20)  Investitionen in Grund und Boden: Die verschiedenen privaten Investoren (NBM Amstelland, Arcadis, Grontmij, Groenfonds, ING, Fortis, Nationale Investerings Bank, Locatie Ontwikkelingsbedrijf, ABN AMRO, Rabobank), die wegen einer Teilnahme an dem Projekt angesprochen wurden, erklärten, dass Investitionen in Grund und Boden zumeist mittelfristig (10 bis 20 Jahre) erfolgen und dass die Investoren beim Vergleich mit (mehr oder weniger) vergleichbaren oder ähnlichen Investitionen in Grund und Boden einen Gewinn von 15 % realisieren müssten. (21)  Diese privaten Investitionen werden projektbezogen erfolgen und werden an die verschiedenen Phasen des Projekts geknüpft sein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.