Europäische Union

2007/241/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2007 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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n Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums behandelt werden. b) Jede Vertragsparteigewährleistet, dass gemäß ihrem Recht und ihrer Rechtsvorschriften die Rechtspersonen einer Vertragspartei, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der anderen Vertragspartei beteiligen, dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum haben wie die Rechtspersonen dieser anderen Vertragspartei, die an derselben indirekten Kooperationstätigkeit mitwirken.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.