Europäische Union

2005/246/: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe C 40/02 (ex N 513/01) zugunsten Hellenic Shipyards ΑΕ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3919)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32005D0246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür die Kosten des Personalabbaus um ca. 1 000 Beschäftigte in den Jahren 1996 und 1997 gezahlt hat. Den Angaben der griechischen Regierung zufolge ist dieser Betrag von der Steuer befreit, da er gegen frühere Verluste aufgerechnet wird. (48) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Höhe von 2,56 Mio. EUR in Form einer Steuerbefreiung für die Aufrechnung des Betrags gegen frühere Verluste mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, weil das Unternehmen den genannten Betrag mit einem Satz von 10 % hätte versteuern müssen. Einsatz früherer Verluste zum Zwecke der Steuerbefreiung (49) Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes frühere Verluste ohne zeitliche Beschränkung in der Bilanz berücksichtigt werden können. Nach Einleitung des Prüfverfahrens in diesem Fall forderte die Kommission Angaben dazu an, ob Hellenic Shipyards dadurch allein ein Vorteil gegenüber den normalen griechischen Steuergesetzen entsteht. (50) Diese einschlägigen Informationen hat die griechische Regierung nicht vorgelegt. Die Tatsache, dass Griechenland sich der Kommission gegenüber wiederholt verpflichtet hat, Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vollständig aufzuheben, ist Nachweis genug, dass auch diese Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (51) Die von Griechenland vorgelegten Informationen hatten keinen Einfluss auf die Bewertung der beanstandeten Maßnahmen durch die Kommission, wie sie im Schreiben an die Hellenische Republik vom 5. Juni 2002 dargelegt ist. Außerdem schloss sich Griechenland offenbar der Analyse der Kommission in Bezug auf die Unvereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt an und verpflichtete sich aus diesem Grund wiederholt (15) die beiden beanstandeten Maßnahmen durch ein Gesetz aufzuheben. VI.   BESCHWERDE IN BEZUG AUF EINE ANGEBLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN VON HELLENIC SHIPYARDS (52) Bei der Kommission ging eine förmliche Beschwerde in Bezug auf eine angebliche Beihilfe ein, die die griechische Regierung möglicherweise zugunsten von Hellenic Shipyards gewährt hat. Die in dieser Beschwerde erhobenen Vorwürfe werden derzeit geprüft. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Entscheidung in keiner Weise dem Ergebnis dieser oder jeder anderen Prüfung vorgreift, die sie in Bezug auf angebliche staatliche Beihilfen zugunsten von Hellenic Shipyards durchführen muss oder wird. (53) Hinsichtlich der Forderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Berechnung der Beihilfebeträge, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes gewährt werden könnten (16), stellt die Kommission fest, dass diese gegenstandslos geworden sind, da die vorliegende Entscheidung die Aufhebung dieser Bestimmung vorschreibt. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (54) Die griechische Regierung hat sich indirekt der Schlussfolgerung der Kommission angeschlossen, dass die beiden beanstandeten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem Vertrag unvereinbar ist. Sie hat sich zwar verpflichtet, die beiden Bestimmungen durch Vorlage eines entsprechenden Änderungsgesetzes im griechischen Parlament aufzuheben, ist dieser Verpflichtung aber bisher nicht nachgekommen. Die Kommission sieht sich daher gezwungen, das mit Schreiben vom 5. Juni 2002 eingeleitete Verfahren durch eine Entscheidung abzuschließen, die der Hellenischen Republik auferlegt, die beiden Maßnahmen aufzuheben und alle Beihilfen, die möglicherweise aufgrund dieser Bestimmungen gewährt wurden, zurückzufordern. (55) Die Kommission möchte betonen, dass diese Maßnahmen vollständig aufzuheben sind, so dass das damit verbundene Element staatlicher Beihilfe beseitigt wird. Genauer gesagt sollte Griechenland dafür Sorge tragen, dass, soweit die Vergünstigungen, die Hellenic Shipyards gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes gewährt werden könnten, auch aus anderen Rechtsinstrumenten abgeleitet werden können, auch diese aufgehoben werden und möglicherweise auf dieser Grundlage gewährte Beihilfe von den Begünstigten zurückgefordert wird. (56) Die griechische Regierung hat der Kommission gegenüber angegeben, dass aufgrund der beiden beanstandeten Bestimmungen keine Beihilfen gewährt wurden. Dennoch möchte die Kommission sie darauf hinweisen, dass alle Beihilfebeträge, die aufgrund der beanstandeten Bestimmungen ausgezahlt wurden, unverzüglich in vollem Umfang zurückzufordern sind. (57) Nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates kann die Kommission nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Negativentscheidung erlassen. Die von der griechischen Regierung übermittelten Informationen hatten keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass die beanstandeten Bestimmungen einer staatlichen Beihilfe entsprechen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (58) Die Kommission schließt daher das am 5. Juni 2002 eingeleitete Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahmen, durch die Hellenic Shipyards aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes von der Steuer befreit ist und der Staat gemäß Artikel 5 Absatz 2 einen Teil der künftigen Rentenverpflichtungen des Unternehmens für Beschäftigte des zivilen Schiffbaus übernimmt. Diese Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe dar, die nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 und damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2941/2001 stellen eine staatliche Beihilfe zugunsten von Hellenic Shipyards AE dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Sollten aufgrund der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Bestimmungen staatliche Beihilfen an Hellenic Shipyards AE ausgezahlt worden sein, ergreift Griechenland die erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung dieser Beihilfen. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17) berechnet. Griechenland beendigt die Beihilfemaßnahme und stellt die Auszahlung noch ausstehender Beihilfen mit Wirkung vom Datum der Notifizierung dieser Entscheidung an ein. Artikel 3 Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (2)   ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5. (3)  SG(2002) D/230101. (4)   ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5. (5)  SG(2002) D/230101. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (7)   ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5. (8)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (9)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. (10)  Im gleichen Schreiben ersuchte die griechische Regierung darüber hinaus angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine sehr schwierige, komplexe und ernste Angelegenheit handle, um eine Verlängerung der Frist für ihre vollständige Antwort um drei Monate. (11)  Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 2459/97. (12)  Nach Aussage der griechischen Regierung besteht dieser Posten aus den Beiträgen der Anteilseigner zu einer Kapitalerhöhung. Beiträge zur Erhöhung des Kapitals werden in der Regel nicht besteuert. (13)  Die Anwendung der derzeit geltenden Vorschriften hätte keine Auswirkungen auf dieses Verfahren, da darin Betriebsbeihilfen ebenso wenig wie in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehen sind. (14)  Staatliche Beihilfe C 10/94 (ex NN 104/93) Griechenland (ABl. C 306 vom 8.10.1997, S. 5). (15)  Siehe Abschnitte 4 und 5. (16)  In einem der Kommission vorgelegten Vermerk macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich der Gesamtbetrag der von Hellenic Shipyards aufgrund der beanstandeten Vorschrift eingesparten Steuern auf etwa 34 Mio. EUR beläuft. In einer unlängst vorgelegten Eingabe gibt der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass der Betrag der aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes gewährten Beihilfe 1 Mio. EUR übersteigt, und die Steuervergünstigungen, die Hellenic Shipyards aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes in Anspruch nehmen könnte, sich wie folgt berechnen ließen: a) 14,625 Mio. EUR für die Aufrechnung der Kapitalrückstellung von 39 Mio. EUR; b) 4,66 Mio. EUR für Kapitalrückstellungen in Höhe von 43 Mio. EUR, 0,2 Mio. EUR und 3,4 Mio. EUR (nach Ansicht eines griechischen Steuerexperten); und c) einen den Kapitalrückstellungen in Höhe von 85,6 Mio. EUR entsprechenden Betrag. (17)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.