Europäische Union

69/152/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 1969 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/242-295 - Convention Chaufourniers) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31969D0152 69/152/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 1969 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/242-295 - Convention Chaufourniers) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 122 vom 22/05/1969 S. 0008 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Mai 1969 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/242-295 - Convention Chaufourniers) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (69/152/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf die beiden Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, die am 31. Oktober 1962 von der S.A. (in Liquidation) "Association Générale des Fabricants Belges de Ciment Portland Artificiel" in Brüssel, Belgien, und den nachstehend aufgeführten 13 Gesellschaften bzw. Personen: - S.A. en liquidation Carrières Dufour, Gaurain-Ramecroix, Belgien; - S.A. Carrières, Chaux et Ciments de la Velorie, Gaurain-Ramecroix, Belgien; - S.A. Carrières, Chaux et Ciments des Prés et de la Roquette, Gaurain-Ramecroix, Belgien; - S.A. Compagnie des Ciments Portland de Vaulx et Antoing, Gaurain-Ramecroix, Belgien; - S.P.R.L. F. Sherrington et Cie, Tournai, Belgien; - S.A. Ciments Portland du Tournaisis, Vaulx-lez-Tournai, Belgien; - S.A. Anciens Etablissements Liévin Vanderdoodt, Vaulx-lez-Tournai, Belgien; - S.P.R.L. Ets Brébart Dapsens, Calonne-lez-Antoing, Belgien; - S.P.R.L. Ets Jean Agache Lampe, Antoing, Belgien; - S.A. Société Française des Chaux Hydrauliques et Ciments de Vermandois, Paris, Frankreich; - S.A. The Antwerp Portland Cement Company, Vaulx-lez-Tournai, Belgien; - Madame Veuve Fernand Duthoit Staquet, Tournai, Belgien; - S.A. en liquidation Briqueteries et Cimenteries de Bruyelles-lez-Antoing, Jollain-Merlin, Belgien, für eine am 10. März 1936 zwischen der S.A. "Association Générale des Fabricants Belges de Ciment Portland Artificiel", ("Vereinigung") einerseits und den vorgenannten 13 Gesellschaften bzw. Personen ("Kalkbrenner") andererseits geschlossene Vereinbarung vorgenommen worden sind, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 10. September 1968 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I Die am 10. März 1936 geschlossene Vereinbarung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen: a) die Kalkbrenner unterlassen es, anderen als natürlichen Zement herzustellen; b) die Vereinigung wird an die Kalkbrenner alle drei Monate eine Entschädigung in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes der gesamten Zementverkäufe ihrer Mitglieder zahlen; c) die Kalkbrenner verpflichten sich der Vereinigung gegenüber, ihre Verkäufe an Naturzement auf 2,75 v.H. der von den Mitgliedern der Vereinigung verkauften Gesamtmenge von künstlichem Portlandzement zu beschränken; d) die Kalkbrenner verpflichten sich, keinen natürlichen Zement in Länder auszuführen, für welche die Vereinigung internationale Vereinbarungen abschließt, die den Verkauf von Naturzement auf diesen Märkten verbieten ; derartige Vereinbarungen sind indessen niemals abgeschlossen worden; e) die Kalkbrenner, die gegen den Antrag Einspruch erhoben haben, den die Vereinigung bei den zuständigen Behörden mit dem Ziel eines Verbots der Inbetriebnahme von Werken zur Herstellung künstlichen Portlandzements gestellt hat, werden ihren Einspruch zurücknehmen; f) die in der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen bleiben während der Dauer eines anderen Vertrages, nämlich der am 29. Mai 1935 zwischen den belgischen Fabrikanten von künstlichem Portlandzement geschlossenen "Convention Générale Cimentière", in Kraft, und zwar ohne Rücksicht auf die jeweilige Form dieses Vertrages. Im übrigen lässt sich der Sachverhalt wie folgt zusammenfassen: Die belgische Produktion von natürlichem Zement belief sich 1936, als die Vereinbarung geschlossen wurde, auf 50 000 Tonnen, während die Produktion von künstlichem Zement 2 500 000 Tonnen erreichte. Heute gibt es in Belgien nur noch einen einzigen Produzenten von natürlichem Zement, der jährlich etwa 1 000 Tonnen hérstellt. Die belgische Produktion von Portlandzement belief sich 1965 auf etwa 4 800 000 Tonnen. Die belgischen Ausfuhren von natürlichem Zement sind nach 1945 gleich Null. Dieser Produktionsrückgang und das Fehlen von Naturzement-Ausfuhren nach 1945 sind auf die überlegenen technischen Eigenschaften des künstlichen Zements zurückzuführen, der den natürlichen Zement fast völlig verdrängt hat. Am 15. November 1947 lief die Convention Générale Cimentière von 1935 aus, und gleichzeitig wurde die Liquidation der Association Générale des Fabricants Belges de Ciment Portland Artificiel beschlossen. Am 15. April 1948 wurde zwischen 25 Zementherstellern eine neue Konvention geschlossen, deren Zweck ebenfalls eine Regelung der Produktion und des Absatzes von künstlichem Portlandzement ist und die ebenfalls "Convention Générale Cimentière" benannt wurde. Unter Berufung auf die Beendigung der Konvention von 1935 haben die Zementhersteller im Jahre 1947 die Zahlung der Entschädigung an die Kalkbrenner eingestellt. Durch eine durch Urteil des Appellationsgerichts von Brüssel bestätigte Entscheidung des Handelsgerichts von Tournai wurden die betreffenden Zementhersteller jedoch verpflichtet, die Zahlung der Entschädigung fortzusetzen, da die neue Convention Générale Cimentière von 1948 nur eine Fortsetzung der Convention von 1935 in einer anderen Form darstelle und die Verpflichtungen nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 10. März 1936 bestehenblieben. Seit dem 1. Juli 1962 haben die Zementhersteller ihre Entschädigungszahlungen an die Kalkbrenner erneut mit der Begründung eingestellt, daß die Vereinbarung vom 10. März 1936 unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags falle und deshalb nichtig sei. Die Kalkbrenner haben daraufhin die Zementhersteller vor dem Handelsgericht von Tournai verklagt, das der Klage am 10. April 1964 stattgegeben hat. Der Appellationsgerichtshof von Brüssel änderte dieses Urteil jedoch am 25. Juni 1964 ab und beschloß, die Entscheidung in der Sache auszusetzen "bis die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages von Rom auf die streitige Konvention vom 10. März 1936 und die Convention Générale Cimentière vom 15. April 1948 endgültig entschieden habe". Im Jahre 1965 haben sich zehn von den insgesamt dreizehn an der Vereinbarung vom 10. März 1936 beteiligten Kalkbrennern mit der Vereinigung geeinigt, und die Vereinbarung wurde für ihren Teil aufgehoben. Die Vereinbarung von 1936 ist demnach nur noch zwischen der Vereinigung und drei Kalkbrennern, nämlich der S.P.R.L. Fernand Sherrington et Cie, der S.P.R.L. Ets Jean Agache Lampe und der sich in Liquidation befindlichen S.A. Carrières Dufour, wirksam. Es sind nach der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 35 vom 19. April 1968 von Dritten keine Bemerkungen gemacht worden. II Die Erteilung eines Negativattests ist zulässig. Jedenfalls die Kalkbrenner sind in Nummer IV des Formulars B davon ausgegangen, daß Artikel 85 Absatz 1 auf den angemeldeten Vertrag nicht anwendbar ist, haben diesen also nur vorsorglich angemeldet. Der Appellationsgerichtshof von Brüssel hat den zwischen den Parteien schwebenden Zivilprozeß bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission ausgesetzt, ohne die Art der Entscheidung näher zu bestimmen, und die Parteien haben der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofes mitgeteilt. Unter diesen Umständen kann die Kommission bei Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 eine Entscheidung in der Form eines Negativattests erteilen. Das Negativattest kann gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß für sie nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen die Kalkbrenner-Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 1. Das den Kalkbrennern durch die Vereinbarung auferlegte Verbot, künstlichen Zement herzustellen, bezweckt oder bewirkt bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen zumindest keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs. Im Jahre 1936 war die Umstellung von einer Kalkbrennerei auf ein Zementwerk noch verhältnismässig einfach. Die Anlagen, insbesondere die Öfen und die Verfahren zur Herstellung von künstlichem Zement, waren technisch weniger entwickelt und erforderten nicht so hohe Investitionen wie heute. Seit 1945 zeigt die Zementindustrie eine starke Tendenz zur Konzentration und zur Verwendung immer grösserer Anlagen, die zwar dank einer relativen Verringerung der Festkosten die Rentabilität erhöhen, jedoch erhebliche Investitionen erforderlich machen. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung hat dazu geführt, daß die Zahl der belgischen Zementunternehmen in der Zeit von 1935 bis 1966 von 26 auf 9 und die Zahl der Zementwerke von 35 auf 12 zurückgegangen ist, während die Zementherstellung von etwa 2 600 000 Tonnen im Jahre 1935 auf 5 904.859 Tonnen im Jahre 1965 gestiegen ist. Die Zahl der Portlandzement-Hersteller belief sich 1955 auf 17, sie verringerte sich jedoch 1966 wegen des Ausscheidens kleiner Unternehmen auf 7. Heute gibt es nur noch zwei Hersteller mit einer Jahresproduktion von weniger als 100 000 Tonnen, einen Hersteller mit einer Jahresproduktion von ca. 200 000 Tonnen und vier weitere Hersteller mit einer Jahresproduktion von jeweils mehr als 500 000 Tonnen. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung hat dazu geführt, daß die Gründung neuer Werke heute nur dann rentabel ist, wenn sie eine Produktionskapazität von mindestens 200 000 Tonnen jährlich aufweisen. So haben sämtliche in den letzten Jahren neu gegründeten Produktionseinheiten Jahreskapazitäten von mehreren hunderttausend Tonnen, wobei die Investitionskosten auf 2 000 bis 2 500 bfrs je Tonne, d.h. auf mindestens 400 bis 500 Millionen bfrs je Werk, geschätzt werden. Da die neuen Portlandzementwerke immer grössere Anlagen verwenden, ist ein rentabler Betrieb dieser Anlagen nur dann möglich, wenn die Werksgelände und insbesondere die Steinbrüche eine entsprechende Ausdehnung haben. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß die drei nachstehend aufgeführten Kalkbrenner nur über kleine, verstreut liegende Gelände verfügen, die völlig von anderen Zementwerken umgeben sind: - die sich in Liquidation befindende S.A. Carrières Dufour : 4,08 ha Werksgelände, davon 1,06 ha Steinbrüche; - die S.P.R.L. Ets Jean Agache Lampe : 1,47 ha Werksgelände in Vaulx, davon 0,2 ha Steinbrüche, 6,27 ha Werksgelände in Antoing, davon 4 ha Steinbrüche; - die S.P.R.L. Fernand Sherrington et Cie : 3,69 ha Werksgelände in Vaulx, davon 2,37 ha Steinbrüche. Insgesamt verfügen die drei Kalkbrenner also über 15,51 ha verstreut liegendes Werksgelände, von denen 7,63 ha auf stillgelegte Steinbrüche entfallen. Demgegenüber arbeitet der kleinste belgische Portlandzement-Hersteller im gleichen Raum von Tournai mit einem alten Senkrechtofen auf einem zusammenhängenden Gelände von 63,54 ha, davon 21,16 ha auf Steinbrüche entfallen. Es dürfte demnach ausgeschlossen sein, daß die Kalkbrenner auf ihrem viel kleineren und zerstreuten Gelände neue Werke errichten, die zur Erzielung einer rentablen Produktion moderne Anlagen von grossen Abmessungen erforderlich machen. Selbst eine Zusammenlegung ihrer Steinbrüche würde keine spürbare Verbesserung herbeiführen, da ihre Gelände nicht aneinandergrenzen. Das Gelände der Carrières Dufour liegt sogar mehr als einen Kilometer von dem der beiden anderen Kalkbrenner entfernt. Während 1936 eine Umstellung der bestehenden Anlagen der Kalkbrenner noch möglich war, besteht diese Ausgangsbasis heute nicht mehr, weil die Steinbrüche stillgelegt und die Kalkbrenner als Hersteller von Zement aus dem Markt ausgeschieden sind. Schließlich wird die Möglichkeit, neue Werke zur Herstellung von künstlichem Zement zu errichten, durch die in Belgien bestehenden überschüssigen Produktionskapazitäten ungünstig beeinflusst (in den Jahren 1959 bis 1963 waren die Kapazitäten in Belgien zu 59 bis 65 v.H. ausgenutzt und in den darauf folgenden Jahren zu etwa 80 v.H. ; in den kommenden Jahren wird dieser Prozentsatz wahrscheinlich wegen der Errichtung neuer Öfen mit sehr grosser Kapazität erneut zurückgehen). Auf Grund der vorgenannten wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse muß man annehmen, daß es den Kalkbrennern heute praktisch unmöglich ist, künstlichen Zement herzustellen und daß sie nicht einmal mehr als potentielle Konkurrenten der Hersteller von künstlichem Zement betrachtet werden können. Dies scheint übrigens dadurch bestätigt zu werden, daß die Zementhersteller seit 1947 um die Beendigung der Vereinbarung bemüht sind, durch die die Freiheit der Kalkbrenner zur Aufnahme der Produktion künstlichen Zements wiederhergestellt würde. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen sollte, daß den Kalbrennern die Herstellung von künstlichem Zement grundsätzlich möglich sei, so könnte das den Kalkbrennern auferlegte Produktionsverbot den Wettbewerb auf keinen Fall spürbar einschränken. Der bereits erwähnte kleinste belgische Portlandzement-Hersteller stellte 1965 63 865 Tonnen her, was 1,5 v.H. der belgischen Gesamtproduktion an Portlandzement entspricht. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß die drei Kalkbrenner eines Tages in der Lage wären, Zement in einem solchen Masse herzustellen, daß hierdurch das Angebot von Portlandzement in Belgien oder gar im Gemeinsamen Markt beeinflusst werden könnte. Man muß demnach davon ausgehen, daß selbst für den Fall, daß es den Kalkbrennern technisch und wirtschaftlich möglich wäre, eines Tages die Herstellung von Portlandzement aufzunehmen, das ihnen auferlegte Verbot den Wettbewerb jedenfalls nicht spürbar einschränken kann. 2. Ebensowenig bezwecken oder bewirken die den Kalkbrennern durch die Vereinbarung auferlegten Beschränkungen hinsichtlich des Absatzes und - potentiell - der Ausfuhr von natürlichem Zement bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Einschränkung des Wettbewerbs. Angesichts der technischen Entwicklung im Zementsektor ist nämlich die Verwendung und Herstellung von natürlichem Zement unbedeutend geworden, so daß die den Kalkbrennern auferlegten Beschränkungen ihren Sinn verloren haben. Die belgische Produktion von natürlichem Zement beläuft sich derzeitig auf etwa 1 000 Tonnen jährlich, während die betreffende Vereinbarung auf der Grundlage der Produktion von künstlichem Portlandzement im Jahre 1965 die Herstellung von 132 000 Tonnen gestattet. III Unter diesen Voraussetzungen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis erlangt hat, nicht die Annahme, daß die ursprünglich am 10. März 1936 geschlossene Vereinbarung, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bezweckt oder bewirkt. Es fehlt daher zumindest an einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1, somit kann das Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die am 10. März 1936 zwischen der S.A. "Association Générale des Fabricants Belges de Ciment Portland Artificiel" und dreizehn Kalkbrennern geschlossene Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die sich in Liquidation befindende S.A. "Association Générale des Fabricants Belges de Ciment Portland Artificiel", Brüssel, Belgien, die S.P.R.L. Fernand Sherrington et Cie, Tournai, Belgien, die S.P.R.L. Ets Jean Agache Lampe, Antoing, Belgien, und die sich in Liquidation befindende S.A. Carrières Dufour, Gaurain-Ramecroix, Belgien, gerichtet. Brüssel, den 5. Mai 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.