Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland; d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem "errechneten Wert" für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden; e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland; f) Mindestzollwerte; g) willkürliche oder fiktive Werte. 3. Auf Antrag des Einführers ist ihm der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen. Artikel 8 1. Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: a) folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen, ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Materialals auch Arbeitskosten; b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist: i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen, ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen, iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien, iv) der vür die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden; c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind; d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen. 2. Jede Vertragspartei trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht: a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort; b) Lade- und Entladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen; c) Versicherungskosten. 3. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden. 4. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist. Artikel 9 1. Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben. 2. Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jeder Vertragspartei der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr. Artikel 10 Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden. Artikel 11 1. Jede Vertragspartei hat in ihren Rechtsvorschriften für den Einführer oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen. 2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeuebt werden ; die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen. 3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über seine weiteren Beschwerderechte zu unterrichten. Artikel 12 Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT zu veröffentlichen. Artikel 13 Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen, wenn er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den engültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen. Artikel 14 Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens ; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens. Artikel 15 1. In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck "Zollwert von eingeführten Waren" den Wert von Waren für Zwecke der Erhebung von Wertzöllen für eingeführte Waren; b) umfasst der Ausdruck "Einfuhrland" das Einfuhrzollgebiet; c) schließt der Ausdruck "hergestellt" den Anbau, die Erzeugung und den Abbau ein. 2. a) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "gleiche Waren" Waren, die in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind. b) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "gleichartige Waren" Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfuellen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen. c) Die Ausdrücke "gleiche Waren" und "gleichwertige Waren" schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden. d) Waren dürfen nur dann als "gleiche Waren" oder "gleichartige Waren" angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden. e) Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat. 3. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "Waren derselben Gattung oder Art" Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden ; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein. 4. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind ("legally recognized partners in busineß"); c) sie sich in einem Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen Wertpapiere oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder der selben Familie sind. 5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß unabhängig von der Bezeichnung, die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien des Absatzes 4 zutreffen. Artikel 16 Auf schriftlichen Antrag ist dem Einführer von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde. Artikel 17 Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. TEIL II VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG Institutionen Artikel 18 Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt: 1. Ein Ausschuß für den Zollwert - im folgenden "der Ausschuß" genannt - der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Ausschuß, wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt ; der Ausschuß tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfuellen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Ausschusses; 2. ein Technischer Ausschuß für den Zollwert - im folgenden "Technischen Ausschuß" genannt - unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfuellt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird. Konsultationen Artikel 19 1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen einer anderen Vertragspartei oder anderer Vertragsparteien behindert wird, so kann sie zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien verlangen. Jede Vertragspartei wird das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen wohlwollend prüfen. 2. Die betreffenden Vertragsparteien werden die verlangten Konsultationen unverzueglich einleiten. 3. Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, werden versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Der Technische Ausschuß wird den an Konsultationen beteiligten Vertragsparteien auf Verlangen Rat und Beistand leisten. Streitbeilegung Artikel 20 1. Wurde durch Konsultationen nach Artikel 19 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit zur Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen. 2. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und der Wahl seines Vorgehens berücksichtigt der Ausschuß, ob sich der Streitfall auf handelspolitische Überlegungen oder auf Fragen bezieht, die einer genauen technischen Erörterung bedürfen. Der Ausschuß kann von sich aus den Technischen Ausschuß nach Absatz 4 mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Auf Ersuchen einer Streitpartei, nach deren Ansicht sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Art bezieht, muß der Ausschuß den Technischen Ausschuß mit einer solchen Prüfung beauftragen. 3. In jedem Stadium eines Streitbeilegungsverfahrens können entsprechende fachkundige Gremien und Fachleute zu Rate gezogen und um Aufklärung und Beistand ersucht werden. Der Ausschuß hat die die Streitsache betreffenden Ergebnisse der Arbeiten des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen. Technische Fragen 4. Wird an den Technischen Ausschuß ein Ersuchen nach Absatz 2 gestellt, so prüft der Technische Ausschuß die Angelegenheit und berichtet dem Ausschuß innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die technische Frage vorgelegt wurde, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einverständnis der Streitparteien verlängert wird. Verfahren der Sondergruppen ("panels") 5. In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an den Technischen Ausschuß verwiesen wird, setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Untersuchungsantrag an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an den Technischen Ausschuß verwiesen worden, so setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monats nach der Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde. 6. a) Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das in Anhang III vorgesehene Verfahren maßgebend. b) Hat der Technische Ausschuß über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde. Durchsetzung 7. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses oder der Sondergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Der Ausschuß ergreift entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes. Zu solchen Maßnahmen gehören: i) eine Feststellung des Sachverhalts; ii) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien oder eine andere geeignet erscheinende Entscheidung. 8. Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet ist, ausserstande, diese auszuführen, so hat sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat der Ausschuß zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen geeignet erscheinen. 9. Der Ausschuß kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in einem nach Feststellung des Ausschusses angemessenen Umfang auszusetzen, wenn er der Ansicht ist, daß die Umstände hinreichend schwerwiegend sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. 10. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat. 11. Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen aus dem GATT zustehenden Rechten einschließlich der nach Artikel XXIII Gebrauch machen. TEIL III BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG Artikel 21 1. Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT; 2. Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens 3 Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 3. Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können. TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Annahme und Beitritt Artikel 22 1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. 2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. 3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte Artikel 23 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung er anderen Vertragsparteien gemacht werden. Inkrafttreten Artikel 24 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Innerstaatliche Rechtsvorschriften Artikel 25 1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, gewährleistet, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierungen" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. 2. Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung. Überprüfung Artikel 26 Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes. Änderungen Artikel 27 Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von dieser Vertragspartei angenommen worden ist. Rücktritt Artikel 28 Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Sekretariat Artikel 29 Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezueglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuß im besonderen übertragen sind, der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens betreut wird. Hinterlegung Artikel 30 Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens, und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 27 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 22 und jeden Rücktritt nach Artikel 28 notifiziert. Registrierung Artikel 31 Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. ANHANG I ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN ALLGEMEINE ANMERKUNG Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden 1. Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind. 2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann. 3. Sofern der Einführer nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Einführer einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist. 4. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln. Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze 1. Der Begriff "Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze" bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.