Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet. Ausfuhren und Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken 5. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 können die Teilnehmer unter den nachstehend festgelegten Bedingungen Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken unter den in diesem Protokoll für die genannten Erzeugnisse vorgesehenen Mindestpreisen ausführen bzw. einführen. Die Teilnehmer können von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn sie die ausgeführten bzw. eingeführten Erzeugnisse den Verfahren und Kontrollmaßnahmen unterwerfen, die im Ausfuhr- bzw. Bestimmungsland angewendet werden, um sicherzustellen, daß das auf diese Weise ausgeführte bzw. eingeführte Magermilchpulver und Buttermilchpulver ausschließlich zu Futterzwecken verwendet wird. Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses und der Eintragung in ein vom Ausschuß geführtes Register (4). Teilnehmer, die von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen möchten, teilen ihre Absicht im voraus dem Ausschuß mit der auf Antrag eines Teilnehmers zusammentritt, um die Marktlage zu prüfen. Die Teilnehmer übermitteln die notwendigen Angaben über ihre Geschäfte mit Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, (1)Entsprechend der Definition in Artikel 2 c) dieses Protokolls. (2)Siehe Anhang Ib "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (3)Siehe Artikel 2. (4)Siehe Anhang Ic "Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen". Die Exporteure können Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverändertem Zustand an Einführer liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen in dem Register eingetragen sind. In diesem Fall haben die Einführer den Ausschuß von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen, Magermilchpulver und/oder Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverarbeitetem Zustand an solche Einführer zu liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen registriert worden sind. damit der Ausschuß die Entwicklung in diesem Sektor verfolgen und in regelmässigen Abständen Vorausschätzungen über die Entwicklung dieses Handels anstellen kann. Besondere Verkaufsbedingungen 6. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken. Anwendungsbereich 7. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden. Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte 8. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung oder der Wohlfahrt in Entwicklungsländer bestimmt sind. Artikel 4 Übermittlung von Angaben Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann. Artikel 5 Pflichten der ausführenden Teilnehmer Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen. Artikel 6 Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer 1. Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht; b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln; c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, sofern diese Einfuhren den in Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren unterworfen werden. TEIL III Artikel 7 Ausnahmen Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung. Artikel 8 Dringlichkeitsmaßnahmen Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwaige notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und umgehend über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen. ANHANG Ia Verzeichnis der Referenzorte Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt: Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Polen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam ANHANG Ib Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt >PIC FILE= "T0012794"> >PIC FILE= "T0012795"> ANHANG Ic Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls werden die folgenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen für die unten angeführten Teilnehmer gebilligt (1): Australien Österreich Kanada Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Finnland Japan Neuseeland Norwegen Spanien Schweiz (1)Die betreffenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen sind hier nicht im einzelnen aufgeführt. Sie können im amtlichen Wortlaut der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften eingesehen werden. ANHANG II PROTOKOLL BETREFFEND MILCHFETT TEIL I Artikel 1 Erfasste Erzeugnisse Dieses Protokoll gilt für Milchfett der Tarifnummer 04.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Milchfettgehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen. TEIL II Artikel 2 Leiterzeugnisse Für die Anwendung dieses Protokolls werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: >PIC FILE= "T0012796"> Artikel 3 Mindestpreise Höhe und Einhaltung der Mindestpreise 1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden. 2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität. b) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieses Protokolls gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 1 100 US-Dollar je metrische Tonne für wasserfreies Milchfett entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls, ii) 925 US-Dollar je metrische Tonne für Butter entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls. 3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden. b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang, insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern. Anpassung der Mindestpreise 4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezueglich Fettgehalt, Verpakkung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß die Mindestpreise, wie sie in diesem Protokoll für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden. - Milchfettgehalt: Weicht der Milchfettgehalt des in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisses von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für dieses Erzeugnis, sofern der Milchfettgehalt mindestens 82 v.H. oder weniger als 80 v.H. beträgt, für jeden vollen Gewichtshundertteil, um den der Milchfettgehalt 80 Gewichtshundertteile über- bzw. unterschreitet, im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse nach oben bzw. unten angepasst (1). - Verpackung: Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 lbs. angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, daß sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln. - Verkaufsbedingungen: Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (2), so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreise zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet. Besondere Verkaufsbedingungen 5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken. Anwendungsbereich 6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden. Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte 7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind. Artikel 4 Übermittlung von Angaben Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann. Artikel 5 Pflichten der ausführenden Teilnehmer Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer (1)Siehe Anhang IIb "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (2)Siehe Artikel 2. Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen. Artikel 6 Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht; b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln; c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen. TEIL III Artikel 7 Ausnahmen Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung. Artikel 8 Dringlichkeitsmaßnahmen Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwa notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und sofort über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen. ANHANG IIa Verzeichnis der Referenzorte Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt: Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz ANHANG IIb Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt >PIC FILE= "T0012798"> ANHANG III PROTOKOLL BETREFFEND BESTIMMTE KÄSEARTEN TEIL I Artikel 1 Erfasste Erzeugnisse Dieses Protokoll gilt für Käse der Tarifnummer 04.04 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 Gewichtshundertteilen und einem Trockenmassegehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen. TEIL II Artikel 2 Leiterzeugnis Für die Anwendung dieses Protokolls wird für das Leiterzeugnis, das der folgenden Definition entspricht, ein Mindestausfuhrpreis festgesetzt: - Bezeichnung: Käse. - Verpackung: In handelsüblichen Verpackungen mit einem Mindestgewicht des Inhalts von 20 kg bzw. 40 lbs. - Verkaufsbedingungen: fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland. Abweichend von dieser Bestimmung werden für die in Anhang IIIa genannten Länder Referenzorte festgelegt. Der nach Artikel VII Absatz 2 a) der Übereinkunft eingesetzte Ausschuß - im folgenden "der Ausschuß" genannt - kann den Inhalt des Anhangs ändern. Prompte Zahlung gegen Dokumente. Artikel 3 Mindestpreis Höhe und Einhaltung des Mindestpreises 1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als der aufgrund dieses Protokolls anwendbare Mindestpreis. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden. 2. a) Der in diesem Artikel festgelegte Mindestpreis berücksichtigt insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität. b) Der in Absatz 1 vorgesehene Mindestpreis, der bei Inkrafttreten dieses Protokolls gilt, wird auf 800 US-Dollar je metrische Tonne festgesetzt. 3. a) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden. b) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis wird mindestens einmal jährlich von Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe des in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreises und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern. Anpassung des Mindestpreises 4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von dem Leiterzeugnis bezueglich Verpackung oder Verkaufsbedingungen ab, so wird der Mindestpreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß der Mindestpreis, wie er in diesem Protokoll festgelegt ist, gewahrt wird. - Verpackung: Werden die Erzeugnisse anders als in den in Artikel 2 angegebenen Verpackungen angeboten, so wird der Mindestpreis so angepasst, daß er den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegelt. - Verkaufsbedingungen: Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (1), so wird der Mindestpreis auf der Grundlage des in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreises zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet. Besondere Verkaufsbedingungen 5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter den vereinbarten Mindestpreis zu senken. Anwendungsbereich 6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden. Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte 7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind. Artikel 4 Übermittlung von Angaben Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen dem in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreis, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann. Artikel 5 Pflichten der ausführenden Teilnehmer Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbeson

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.