Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebiets. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. 2. Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen aufgrund der Bestimmungen dieses Kodex Verpflichtungen bezueglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen. 3. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so rasch wie möglich rückerstattet. 4. Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist. Sind mehrere Lieferanten aus einem oder mehreren Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem Land oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhren der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden ; der Zoll hat dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, in denen normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall eine neue Antidumping-Untersuchung durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es beantragen und der Antrag sich auf einschlägige Beweismittel stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so rasch wie möglich rückerstattet. Kann festgestellt werden, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags ebenfalls so rasch wie möglich rückerstattet. 5. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer ablehnenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden der oder den Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt. Artikel 9 Geltungsdauer von Antidumpingzöllen 1. Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. 2. Die untersuchenden Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Artikel 10 Vorläufige Maßnahmen 1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß ein Dumping vorliegt und im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern. 2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen. 3. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken ; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Ausführern, die einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels bestreiten, dies beschließen - sechs Monate nicht überschreiten. 4. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt. Artikel 11 Rückwirkung 1. Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden ; es gilt jedoch folgendes: i) Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet. ii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest, a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Einführer wusste oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und b) daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll zu erheben, so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. 2. Ausser bei Anwendung des Absatzes 1 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. 3. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. Artikel 12 Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes 1. Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt. 2. Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten. 3. Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat ; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs beurteilt. 4. Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der Vertragsparteien einzuholen. Artikel 13 Entwicklungsländer Es wird anerkannt, daß die entwickelten Länder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsländer berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Kodex vorgesehen sind, zu prüfen. TEIL II Artikel 14 Ausschuß für Antidumpingpraktiken 1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Antidumpingpraktiken" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. 2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen. 3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt. 4. Die Vertragsparteien berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im GATT-Sekretariat den Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen. Artikel 15 (1) Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung 1. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen einer anderen Vertragspartei zu allen das (1)Treten zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezueglich der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, so sollten die Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung ausschöpfen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen, die ihnen aus dem GATT zustehen. Funktionieren dieses Kodex betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß durch eine andere Vertragspartei oder durch andere Vertragsparteien ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Zieles des Übereinkommens behindert wird, so kann sie im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei bzw. den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen einer anderen Vertragspartei. Die betroffenen Vertragsparteien leiten innerhalb kürzester Frist Konsultationen ein. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 2 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Verpflichtungen bezueglich der Preise getroffen, so kann sie die Angelegenheit zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist die Vertragspartei der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 10 Absatz 1 verstösst, so kann die Vertragspartei eine solche Angelegenheit ebenfalls zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Werden dem Ausschuß Angelegenheiten zur Schlichtung unterbreitet, so tritt er binnen dreissig Tagen zu deren Prüfung zusammen und versucht durch seine guten Dienste die beteiligten Vertragsparteien zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bewegen (1). 4. Die Vertragsparteien bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen. 5. Kommt nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 3 binnen drei Monaten nach dem Schlichtungsersuchen keine einvernehmliche Lösung zustande, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ("panel") ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund a) einer schriftlichen Erklärung der antragstellenden Partei, in der sie anführt, in welcher Form ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und b) der den Behörden des Einfuhrlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt. 6. Die der Sondergruppe erteilten vertraulichen Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Auskünfte von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben vorgelegt, der die Person oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat. 7. Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6 gelten für die Streitbeilegung sinngemäß die Bestimmungen der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung. Die Mitglieder der Sondergruppe sollen einschlägige Erfahrungen besitzen ; sie werden aus dem Kreis der nicht zu den Streitparteien gehörenden Vertragsparteien ausgewählt. TEIL III Artikel 16 Schlußbestimmungen 1. Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren einer anderen Vertragspartei können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (2). Annahme und Beitritt 2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. (1)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Vertragsparteien auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (2)Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus. c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 3. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden. Inkrafttreten 4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Kündigung des Übereinkommens von 1967 5. Für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das in Genf am 30. Juni 1967 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat, bedeutet die Annahme dieses Übereinkommens gleichzeitig die Kündigung des Übereinkommens aus dem Jahre 1967. Eine solche Kündigung wird für jede Vertragspartei dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem es für sie in Kraft tritt. Innerstaatliche Vorschriften 6. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen. b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen in ihrer Anwendung. Überprüfung 7. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums. Änderungen 8. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. Rücktritt 9. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien 10. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Vertragsparteien, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. Sekretariat 11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Hinterlegung 12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 8 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 9 notifiziert. Registrierung 13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. ADDENDUM 1 zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Auf Antrag der Delegationen Österreichs, Brasiliens, Kanadas, Kolumbiens, der Europäischen Gemeinschaften, Ägyptens, Finnlands, Japans, Norwegens, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten wird folgende Erklärung verteilt: In bezug auf die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens kommen die eingangs genannten Delegationen - in dem Bewusstsein der in Artikel 13 enthaltenen Verpflichtung, wonach die entwickelten Länder die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen müssen, wenn sie Antidumpingmaßnahmen nach diesem Kodex erwägen - wie folgt überein: 1. In den Entwicklungsländern spielen die Regierungen bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Wirtschaftsentwicklung nach Maßgabe ihrer nationalen Prioritäten eine maßgebliche Rolle ; ihre wirtschaftlichen Regelungen für den Ausfuhrsektor können daher von den Regelungen für ihre nationalen Wirtschaftssektoren abweichen, was u.a. Unterschiede in der Kostenstruktur nach sich ziehen kann. Das vorliegende Übereinkommen zielt nicht darauf ab, die Entwicklungsländer am Ergreifen bestimmter diesbezueglicher Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen auf dem Ausfuhrsektor, zu hindern, sofern die Anwendung dieser Maßnahmen mit den für die betreffenden Länder geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vereinbar bleibt. 2. Im Falle der Einfuhren aus einem Entwicklungsland rechtfertigt die Tatsache, daß der Ausfuhrpreis niedriger ist als der vergleichbare Preis des für den Inlandsverbrauch in dem betreffenden Ausfuhrland bestimmten gleichen Erzeugnisses, an sich noch keine Dumpinguntersuchung oder Dumpingfeststellung, sofern die in Artikel V Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht ebenfalls gegeben sind. Hierbei besonders zu berücksichtigen sind alle Fälle, in denen die Preise auf dem Inlandsmarkt von besonderen wirtschaftlichen Bedingungen beeinflusst werden und dadurch in handelsmässiger Hinsicht keine realistische Grundlage für eine Dumpingberechnung abgeben können. In solchen Fällen wird der für die Feststellung eines Dumpings herangezogene Normalwert dadurch überprüft, daß beispielsweise der Ausfuhrpreis mit dem vergleichbaren Preis des in ein beliebiges Drittland ausgeführten gleichen Erzeugnisses oder mit den Herstellungskosten der in ihr Ursprungsland ausgeführten Waren verglichen wird, wobei für Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie für alle sonstigen Kosten und den Gewinn ein angemessener Betrag zusätzlich zu veranschlagen ist. Die gen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.