Europäische Union

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - K. Erklärungen verschie-dener neuer Mitgliedstaaten - 49. Gemeinsame Erklärung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Artikeln 3 und 4 der Beitrittsakte

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11994N/AFI/DCL/49. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11994N/AFI/DCL/49 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - K. Erklärungen verschie-dener neuer Mitgliedstaaten - 49. Gemeinsame Erklärung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Artikeln 3 und 4 der Beitrittsakte Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0398 49. Erklärung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Artikeln 3 und 4 der Beitrittsakte Was die in Artikel 3 und in Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte erwähnten Übereinkommen oder Rechtsakte in den Bereichen Justiz und Inneres betrifft, die noch ausgehandelt werden, so akzeptieren Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden die Punkte, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat zum Zeitpunkt des Beitritts vereinbart worden sind, und werden folglich an den weiteren Verhandlungen über diese Übereinkommen und Rechtsakte nur bezueglich der noch zu klärenden Punkte teilnehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.