Europäische Union

2005/853/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Ermächtigung Frankreichs, die Abgabe von Vermehrungsgut von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung auf der Iberischen Halbinsel an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Anpflanzung in bestimmten französischen Gebieten, für die es nicht geeignet ist, gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates zu untersagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4534)

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2.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 316/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2005 zur Ermächtigung Frankreichs, die Abgabe von Vermehrungsgut von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung auf der Iberischen Halbinsel an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Anpflanzung in bestimmten französischen Gebieten, für die es nicht geeignet ist, gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates zu untersagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4534) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2005/853/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Frankreich hat um die Ermächtigung ersucht, die Abgabe von Vermehrungsgut von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung auf der Iberischen Halbinsel (Spanien und Portugal) an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Anpflanzung in allen Verwaltungsgebieten Frankreichs, ausgenommen die Regionen Provence-Alpes-Côte-d’Azur, Languedoc-Roussillon und Korsika, zu untersagen. (2) Frankreich hat sein Ersuchen durch Bereitstellung aller Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 1999/105/EG entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1602/2002 der Kommission vom 9. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung eines Mitgliedstaats, die Abgabe von spezifiziertem forstlichem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zu untersagen (2), untermauert. (3) Frankreich hat Nachweise aus der gewerblichen Forstwirtschaft erbracht, wonach Bäume der Art Pinus pinaster Ait. von Saatgut mit Ursprung in bestimmten Gebieten der Iberischen Halbinsel, die in anderen als den oben genannten Gebieten angepflanzt wurden, nicht für die in diesen Gebieten herrschenden niedrigen Temperaturen geeignet waren. Hierbei wurden die katastrophalen Auswirkungen der schweren Kälteeinbrüche auf das Überleben der Bäume insbesondere in den Jahren 1956, 1963 und 1985 angeführt. Ein Vergleich der klimatischen Bedingungen der einzelnen Herkunftsgebiete auf der Iberischen Halbinsel mit denen der französischen Regionen, ausgenommen die Regionen Provence-Alpes-Côtes-d’Azur, Languedoc-Roussillon und Korsika, wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Herkunftsgebiete wurden entsprechend Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/105/EG festgelegt, veröffentlicht und gemäß Artikel 9 der Richtlinie 1999/105/EG der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übersandt. (4) Frankreich sollte ermächtigt werden, die Abgabe dieses forstlichen Vermehrungsguts an den Endverbraucher zu untersagen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Frankreich wird ermächtigt, die Abgabe von Vermehrungsmaterial von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung in den im Anhang aufgeführten Gebieten an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Pflanzung in allen französischen Verwaltungsgebieten, ausgenommen die Regionen Provence-Alpes-Côte-d’Azur, Languedoc-Roussillon und Korsika, zu untersagen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. November 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 18. ANHANG Herkunftsgebiete von Pinus pinaster Ait. auf der Iberischen Halbinsel a) Spanien: Einteilung der Herkunftsgebiete in dem von Spanien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 1999/105/EG veröffentlichten amtlichen Verzeichnis des zugelassenen Ausgangsmaterials Name des Herkunftsgebiets 1a Noroeste-litoral 1b Noroeste-interior 5 Bajo Tietar 15 Sierra de Espadan 16 Levante 18 Moratalla 19 Sierra Almijara-Nevada 20 Sierra Bermeja A Benicasim C Litoral Catalan D La Safor E Fuencaliente F Sierra de Oria G Serrania de Ronda b) Portugal: — das gesamte Gebiet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.