Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/253 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Annahme des Mandats der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32018D0253. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.2.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/9 BESCHLUSS (EU) 2018/253 DES RATES vom 15. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Annahme des Mandats der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 12. Januar 2017 vorläufig angewandt. (2) Mit Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung des Abkommens zu erleichtern (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“). (3) Artikel 53 Absatz 4 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt und dass er Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen kann, die sich mit besonderen Fragen befassen. (4) Nach Artikel 53 Absatz 5 des Abkommens führen die Vertragsparteien gemeinsam den Vorsitz im Gemischten Ausschuss. (5) Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollten die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und das Mandat der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen möglichst rasch angenommen werden. (6) Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses zu vertretende Standpunkt stützt sich auf die Entwürfe für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018. Im Namen des Rates Der Präsident K. VALCHEV (1)   ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU–NEUSEELAND vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 53, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Teile des Abkommens werden seit dem 12. Januar 2017 vorläufig angewandt. (2) Der Gemischte Ausschuss sollte sich daher eine Geschäftsordnung geben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: 1. Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen. 2. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Gemischten Ausschuss Der gemeinsame Vorsitz (1)   ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3. ANHANG Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses Aufgaben und Zusammensetzung 1. Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 53 des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) genannten Aufgaben. 2. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf der jeweils angemessenen Ebene zusammen. Vorsitz 3. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Sitzungen 4. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Sitzungen werden von dem gemeinsamen Vorsitz einberufen und finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Wellington statt. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer der Vertragsparteien mit Zustimmung der Vertragsparteien abgehalten werden. 5. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Öffentlichkeit 6. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. Teilnehmer 7. Die Vertragsparteien teilen dem gemeinsamen Vorsitz über die Sekretäre vor jeder Sitzung die beabsichtigte Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation mit. 8. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Gremien eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben. Sekretäre 9. Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz des Gemischten Ausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Tagesordnung 10. Der gemeinsame Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Vertragsparteien zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. 11. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem gemeinsamen Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt wurden. 12. Der Gemischte Ausschuss nimmt die endgültige Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. 13. Der gemeinsame Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien die in den Nummern 11 und 12 genannten Fristen verkürzen, wenn es erforderlich ist. Protokolle 14. Die Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung in der Regel innerhalb von 30 Kalendertagen gemeinsam den Entwurf eines Protokolls. Der Protokollentwurf beruht auf einer durch den gemeinsamen Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses. 15. Die Vertragsparteien genehmigen den Entwurf des Protokolls innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ende der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über das Protokoll erzielt, so werden zwei Originalausfertigungen vom gemeinsamen Vorsitz und den Sekretären unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung. Beschlüsse und Empfehlungen 16. Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben. Sie tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. 17. Im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien und nach Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren fasst der Gemischte Ausschuss Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab. 18. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, im Wege des schriftlichen Verfahrens Beschlüsse oder Empfehlungen zu verabschieden. In solchen Fällen vereinbaren die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens. Hat bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben, so erklärt der gemeinsame Vorsitz des Gemischten Ausschusses die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für einvernehmlich angenommen. 19. Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom gemeinsamen Vorsitz des Gemischten Ausschusses unterzeichnet werden. 20. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. Schriftverkehr 21. Der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Vertragspartei, der der Verfasser angehört, zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet. 22. Die Sekretäre tragen dafür Sorge, dass der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den gemeinsamen Vorsitz übermittelt und gegebenenfalls gemäß Nummer 25 weitergeleitet wird. 23. Die Sekretäre leiten alle Schreiben des gemeinsamen Vorsitzes an die Vertragsparteien weiter und verteilen sie gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Nummer 25. 24. Der Schriftverkehr des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen. Unterlagen 25. Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von den Sekretären nummeriert und an die Teilnehmer verteilt. Aufwendungen 26. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen. 27. Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen 28. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. 29. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, von ihm eingesetzte Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen aufzulösen oder ihre Mandate festzulegen oder zu ändern. 30. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht. 31. Die Arbeitsgruppen haben keine Beschlussfassungsbefugnis, können dem Gemischten Ausschuss aber Empfehlungen vorlegen. Änderung der Geschäftsordnung 32. Die Vertragsparteien können vereinbaren, diese Geschäftsordnung gemäß den Nummern 16 bis 20 zu ändern. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU–NEUSEELAND vom … zur Annahme des Mandats der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 53 und auf die Nummern 28 bis 31 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses — in Erwägung nachstehenden Grundes: Gemäß Nummer 28 und Nummer 29 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und ihr Mandat festlegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: 1. Das Mandat der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen des Gemischten Ausschusses ist im Anhang festgelegt. 2. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Gemischten Ausschuss Der gemeinsame Vorsitz (1)   ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3. ANHANG Mandat der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen 1. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erörtern die Durchführung des Abkommens in ihren jeweiligen, vom Gemischten Ausschuss festgelegten, Zuständigkeitsbereichen. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern. 2. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie übermitteln dem Gemischten Ausschuss ihre Protokolle und Empfehlungen innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgelegten Zeitrahmens. 3. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. 4. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen. 5. Den Vorsitz in den Unterausschüssen und Arbeitsgruppen führen beide Vertragsparteien gemeinsam. 6. Je ein Vertreter jeder Vertragspartei nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der einzelnen Unterausschüsse und Arbeitsgruppen wahr. Die Sekretäre haben dieselben Aufgaben wie die Sekretäre des Gemischten Ausschusses. 7. Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppen treten mindestens so häufig zusammen, wie vom Gemischten Ausschuss angeordnet wird. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der Vertragsparteien abgehalten werden. Die Sitzungen werden an einem Ort und zu einem Termin abgehalten, die von den Parteien gemeinsam vereinbart wurden. 8. Sofern nichts anderes vom Gemischten Ausschuss festgelegt ist, halten sich Unterausschüsse und Arbeitsgruppen bei ihrer Arbeit in Bezug auf Tagesordnungen, Sitzungsberichte, Empfehlungen, Schriftverkehr, Unterlagen und Aufwendungen an die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschuss. 9. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen nicht öffentlich.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.