Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/587 des Rates vom 9. März 2026 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, in dem die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten festgelegt werden

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/587 17.3.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/587 DES RATES vom 9. März 2026 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, in dem die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten festgelegt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Weltraum-Verordnung“) steht die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union Bewerberländern zur Teilnahme offen, sofern eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darüber geschlossen wird. In Artikel 8 Absatz 1 der Weltraum-Verordnung ist vorgesehen, dass Drittländern Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten gewährt werden kann, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen und Artikel 43 der genannten Verordnung befolgen. (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Verordnung über sichere Konnektivität“) steht das Programm der Union für sichere Konnektivität Bewerberländern zur Teilnahme offen, sofern eine Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV darüber geschlossen wird. Gemäß Artikel 40 der Verordnung über sichere Konnektivität wird Drittländern Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind, und Artikel 43 Absatz 1 der Weltraum-Verordnung befolgen. (3) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (3) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (4) Das Abkommen zwischen der Ukraine und der und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. (5) Im Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates (5) sind die vom Rat und vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) wahrzunehmenden Zuständigkeiten festgelegt, um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu verhindern oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines im Rahmen von GOVSATCOM als Komponente des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht. (6) Die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie der Zugang der Ukraine zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten werden dazu beitragen, Europa in seiner Rolle als globaler Akteur zu stärken und die internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Weltraumstrategie für Europa zu fördern. Durch ein Abkommen mit der Ukraine wird die strategische Position der Union im Einklang mit der Weltraumstrategie der Europäischen Union für Sicherheit und Verteidigung gestärkt werden (7) Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit der Ukraine aufgenommen werden, in dem die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen der Union und der Ukraine über die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten wird genehmigt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 3 Die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates sind an die Kommission gerichtet. Artikel 4 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Raumfahrt“ des Rates, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird, geführt. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. März 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. MOUSHOUTTAS (1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). (2)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). (3)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj. (4)   ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/481/oj. (5)  Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/698/oj). ANHANG Richtlinien für die Verhandlungen mit der Ukraine über ein Abkommen, in dem die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten festgelegt werden Die Kommission handelt ein Abkommen aus, in dem die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten festgelegt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten werden in diesem Kooperationsabkommen geregelt. 1.   ZIEL DER VERHANDLUNGEN (1) Ziel der Verhandlungen ist es, eine Einigung über die Rechte und Pflichten zu erzielen, die der Ukraine aufgrund ihrer Teilnahme an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität zufallen sollen, darunter auch über die Berechnungen der Finanzbeiträge sowie den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten. (2) Das Abkommen sollte voll und ganz dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Menschenwürde, der Grundsätze von Gleichheit und Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts gewährleistet werden müssen. (3) In dem Abkommen sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen und Vorteilen der Ukraine sichergestellt werden. (4) Darin sollten die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert werden. (5) Das Abkommen sollte den uneingeschränkten und ununterbrochenen Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten unberührt lassen. (6) Der Inhalt dieser Verhandlungen sollte nur denjenigen Parteien bekannt gemacht werden, die an den Verhandlungen über dieses Abkommen beteiligt sind. (7) Die Bedingungen, unter denen die Ukraine die sichere Konnektivität nutzen wird, sollten gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau der Infrastruktur und des Dienstes erhalten bleibt. (8) Das Abkommen sollte weder die Weltraum-Verordnung noch die Verordnung über sichere Konnektivität berühren. Insbesondere sollte mit dem Abkommen sichergestellt werden, dass das Funktionieren, die Verfügbarkeit und die Fähigkeit zur Erbringung von Diensten der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und des Programms der Union für sichere Konnektivität durch die der Ukraine gewährten Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt werden. 2.   ABLAUF DER VERHANDLUNGEN (9) Die Verhandlungen sowie die Konsultationen mit dem Sonderausschuss im Zuge der Verhandlungen sollten mit einem geeigneten Geheimhaltungsgrad geführt werden, der anhand des Inhalts der ausgetauschten Informationen im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften festgelegt wird. (10) Die Verhandlungen sollten mit langem Vorlauf vorbereitet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission den Sonderausschuss so bald wie möglich über den voraussichtlichen Zeitplan und die zu verhandelnden Fragen unterrichten und dem Sonderausschuss alle einschlägigen Unterlagen übermitteln. (11) Den Verhandlungsrunden geht erforderlichenfalls eine Sitzung des Sonderausschusses voraus, damit dieser Stellungnahmen formulieren und Empfehlungen bezüglich der Standpunkte, die in den Verhandlungen zu vertreten sind, aussprechen kann. (12) Die Kommission stellt dem Sonderausschuss alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um den Ablauf der Verhandlungen zu verfolgen, und erstattet umgehend nach jeder Verhandlungsrunde schriftlich über die Ergebnisse der Verhandlungen Bericht. Die Bereitstellung von Informationen und Berichten sollte, sofern anwendbar, im Einklang mit den für die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen geltenden Sicherheitsvorschriften erfolgen. 3.   ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS Dieses Abkommen sollte mindestens folgende Bereiche möglichst umfassend abdecken: (13) die Möglichkeit der Ukraine, an beiden Programmen teilzunehmen und eine für GOVSATCOM und sichere Konnektivität zuständige Behörde zu benennen; (14) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung; (15) keinerlei Entscheidungsbefugnis für die Ukraine in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und das Programm der Union für sichere Konnektivität; (16) die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten während der Laufzeit des jeweiligen Programms im Einklang mit seinen Zielen gemäß Artikel 4 der Weltraum-Verordnung bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung über sichere Konnektivität; (17) das Recht des OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) und des Rechnungshofs, ihre jeweiligen Befugnisse in der Ukraine umfassend auszuüben, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in Bezug auf Untersuchungen des OLAF gemäß Artikel 25 der Weltraum-Verordnung und Artikel 23 der Verordnung über sichere Konnektivität; (18) Anerkennung durch die Ukraine, dass das Eigentum an den Vermögenswerten der Union für sichere Konnektivität gemäß Artikel 9 der Weltraum-Verordnung und Artikel 6 der Verordnung über sichere Konnektivität bei der Union liegt (d. h. die Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Teil der im Rahmen des Programms entwickelten staatlichen Infrastruktur sind, mit Ausnahme der terrestrischen EuroQCI-Infrastruktur); (19) Bekräftigung ihrer Absicht durch die Ukraine, alle in der Union geltenden Regulierungsmaßnahmen betreffend die sichere Konnektivität anzunehmen und durchzusetzen, insbesondere Maßnahmen in den Bereichen ökologische Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeit im Weltraum im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung über sichere Konnektivität; (20) Bekräftigung ihrer Absicht durch die Ukraine, Maßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Konnektivität zu erlassen und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie mit den in der Union anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird; (21) Zusammenarbeit in Bezug auf den Schutz von Frequenzbändern und bei Frequenzfragen; (22) Zusammenarbeit bei der Marktentwicklung, bei der Ermittlung der Nutzeranforderungen betreffend GOVSATCOM und die sichere Konnektivität und der Reaktion darauf; (23) Förderfähigkeit und Teilnahme ukrainischer Wirtschaftsakteure an der Auftragsvergabe der Lieferungen für sichere Konnektivität gemäß Artikel 24 der Weltraum-Verordnung und Artikel 22 der Verordnung über sichere Konnektivität sowie im Einklang mit den bestehenden bilateralen und multilateralen Verpflichtungen in diesem Bereich; (24) kein Widerspruch des Abkommens zu den Lenkungsgrundsätzen, die in der Verordnung über sichere Konnektivität festgelegt sind; (25) kein Widerspruch des Abkommens zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/821 für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck; (26) die Grundsätze für die Einhaltung des Abkommens zwischen der EU und der Ukraine über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (1) und seiner Durchführungsvereinbarungen (2); (27) gegebenenfalls ausreichende Garantien der Ukraine, um einen angemessenen Schutz der Infrastruktur der Union für sichere Konnektivität in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten; (28) die Teilnahme der Ukraine an den einschlägigen Punkten der Tagesordnung in folgenden Gremien: — im Programmausschuss für das Weltraumprogramms der Union in der Zusammensetzung „GOVSATCOM“ (SPC GOVSATCOM) und seinen einschlägigen Arbeitsgruppen, — im Programmausschuss für das Weltraumprogramm der Union in der Zusammensetzung „Sicherheit“ (SPC SC) und seinen einschlägigen Arbeitsgruppen und — gegebenenfalls in den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Mit dem Abkommen sollte sichergestellt werden, dass die Teilnahme der Ukraine an den oben genannten Gremien im Einklang mit den geltenden Vorschriften und der Geschäftsordnung dieser Gremien streng geregelt wird. Insbesondere sollte das Abkommen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 39 und 107 der Weltraum-Verordnung und der Artikel 34 und 47 der Verordnung über sichere Konnektivität stehen; (29) den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf GOVSATCOM und die sicheren Konnektivitätssysteme der Union; (30) Zusammenarbeit bei Normung und Akkreditierung; (31) Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 101 Absatz 4 der Weltraum-Verordnung und Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung über sichere Konnektivität; (32) etwaige zusätzliche gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung über sichere Konnektivität festgelegte Anforderungen. 4.   UMSETZUNG, ÜBERPRÜFUNG UND ÄNDERUNG (33) Das Abkommen sollte eine Bestimmung über seine Geltungsdauer enthalten. (34) Zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens sollte ein Gemischter Ausschuss eingesetzt werden. (35) In das Abkommen sollte ein Änderungsverfahren aufgenommen werden. (36) Es sollte ein Überprüfungsverfahren aufgenommen werden, mit dem die Geltungsdauer des Abkommens verlängert werden kann. (37) Es sollten Kündigungs-, Streitbeilegungs- und Aussetzungsklauseln eingefügt werden, einschließlich einer einseitigen Aussetzung durch die EU, wenn die Sicherheit der Union beeinträchtigt ist und der Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates aktiviert werden muss. (38) Das Abkommen sollte Haftungsvorschriften enthalten, die die Union vor allen Ansprüchen aufgrund einer Störung, einem Ausfall, einer Verschlechterung oder einer Unterbrechung des Programms der Union für sichere Konnektivität schützen. (39) Das Abkommen sollte in allen EU-Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sein und eine entsprechende Sprachenklausel enthalten. (40) Sieht das geplante Abkommen einen Verwahrer vor, so sollte der Verhandlungsführer der EU sicherstellen, dass die Aufgaben des Verwahrers vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wahrgenommen werden. Sieht das geplante Abkommen keinen Verwahrer vor, so sollte der Verhandlungsführer der EU sicherstellen, dass der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mit den Aufgaben betraut wird, Notifikationen an die bzw. von der Ukraine für die Union im Rahmen des Abkommens zu übermitteln bzw. entgegenzunehmen. (1)  Abkommen zwischen der Ukraine und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 84). (2)  Implementing arrangements for the EU-Ukraine Security of Information Agreement (Durchführungsvereinbarungen zum Geheimschutzabkommen zwischen der EU und der Ukraine), Rat der Europäischen Union, 16037/05 vom 22. Dezember 2005. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/587/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.