Europäische Union

86/277/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluß des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)

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Avis juridique important | 31986D0277 86/277/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluß des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/1986 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0273 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0273 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 1986 über den Abschluß des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (86/277/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235. auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 81/462/EWG(3) hat die Gemeinschaft das Übereinkommen über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung geschlossen. Das wichtigste Instrument für die Kenntnis der ausgestossenen und gegebenenfalls über die Grenzen getragenen Mengen ist das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP), dessen Verwirklichung im Rahmen des Übereinkommens fortgesetzt werden muß. Die Kommission ist am 24. Mai 1984 ermächtigt worden, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen über das die langfristige Finanzierung des EMEP-Programms betreffende Protokoll zu dem Übereinkommen teilzunehmen. Die Verhandlungen haben zur Annahme des endgültigen Wortlauts des Protokolls sowie zur Festlegung des Aufteilungsschlüssels für die Finanzierung des EMEP geführt. Gemäß der Ermächtigung des Rates vom 25. September 1984 ist das Protokoll von der Gemeinschaft am 28. September 1984 bei der zweiten Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens unterzeichnet worden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Text des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Hinterlegung der in Artikel 9 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungs- urkunde vor. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1986. Im Namen des RatesDer PräsidentP. WINSEMIUS (1)ABl. Nr. C 321 vom 13. 12. 1985, S. 5. (2)ABl. Nr. C 88 vom 14. 4. 1986, S. 109. (3)ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1981, S. 11. ANHANG Nach Artikel 4 des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Die Pflichtbeiträge im Rahmen der Verteilung der Ausgaben des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) werden nach folgendem Schema berechnet: % Österreich1,59 Bulgarien0,35 Spanien3,54 Finnland1,07 Ungarn0,45 Island0,06 Liechtenstein0,02 Norwegen1,13 Polen1,42 Portugal0,30 Deutsche Demokratische Republik2,74 Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik0,71 Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik2,60 Rumänien0,37 San Marino0,02 Heiliger Stuhl0,02 Schweden2,66 Schweiz2,26 Tschechoslowakei1,54 Türkei0,60 UdSSR20,78 Jugoslawien0,60 Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Bundesrepublik Deutschland15,73 Belgien2,36 Dänemark1,38 Frankreich11,99 Griechenland1,00 Irland0,50 Italien6,89 Luxemburg0,10 Niederlande3,28 Vereinigtes Königreich8,61 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft3,33 Insgesamt 100,00 Die Reihenfolge, in der die Vertragsparteien im Anhang aufgeführt sind, bezieht sich speziell auf das System der Ausgabenaufschlüsselung, das von dem Exekutivorgan des Übereinkommens vereinbart wurde. Infolgedessen ist diese Reihenfolge ein spezielles Element des Protokolls über die Finanzierung des EMEP.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.