Europäische Union

68/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/129 - SOCEMAS) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31968D0318 68/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/129 - SOCEMAS) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 201 vom 12/08/1968 S. 0004 - 0007 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/129 - SOCEMAS) (Nur der französische Text ist verbindlich) (68/318/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den von der Société Commerciale et d'Etudes des Maisons d'Alimentation et d'Approvisionnement à Succursales (SOCEMAS - Handelsund Studiengesellschaft der Lebensmittelfilialbetriebe), Paris, am 22. Oktober 1962 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, der darauf gerichtet ist, die Kommission möge feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, gegen die Satzung und die Tätigkeit dieser Gesellschaft auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 vom 16. Mai 1968 und in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die SOCEMAS, Aktiengesellschaft des französischen Rechts, ist am 17. Juni 1959 für die Dauer von 99 Jahren von 77 französischen Maisons d'Alimentation et d'Approvisionnement à Succursales (MAS - Lebensmittelfilialbetrieben) gegründet worden, die dem Syndicat général des MAS de France angehören, das insgesamt 82 Häuser umfasst ; die SOCEMAS hat zur Zeit 69 Mitgliedshäuser mit etwa 20 000 über das ganze französische Hoheitsgebiet verteilten Zweigniederlassungen. 2. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung der SOCEMAS sind folgende: a) Nur Mitglieder des Syndicat général des Maisons d'Alimentation et d'Approvisionnement à Succursales de France können Mitglieder der SOCEMAS werden ; am Gesellschaftsvermögen der SOCEMAS sind sie entsprechend der Anzahl ihrer Zweigniederlassungen beteiligt. b) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Verwaltungsrat ; eine ablehnende Stellungnahme bedarf keiner Begründung. c) Nach ihrem Gesellschaftszweck soll die SOCEMAS insbesondere: aa) für alle ihre Mitglieder - auf dem französischen Staatsgebiet sowie im Ausland Marktuntersuchungen im Hinblick auf eine Senkung der Gestehungskosten und der Verkaufspreise für die von ihren Mitgliedern verkauften Artikel durchführen, - Untersuchungen über Waren, Untersuchungen über ihre Normung sowie darüber durchführen, ob sie den gesundheitspolizeilichen und sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen, - französische Erzeugnisse ausfindig machen, die im Ausland günstig verkauft werden können, - die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Schritte den Mitgliedern bekanntgeben; bb) ausserdem für die Mitglieder, die sie hiermit beauftragen, Geschäfte auf Grund derjenigen Studien und Untersuchungen abschließen, die im Rahmen des allgemeinen Auftrags durchgeführt worden sind. d) Der Zweck der SOCEMAS besteht nicht darin, Gewinne zu erzielen ; es werden ihr ausschließlich die für Rechnung ihrer Mitglieder ausgelegten Beträge und ihre Verwaltungskosten erstattet ; in ihre Zuständigkeit fallen alle Arten fester oder fluessiger Lebensmittel, alle Arten von Gebrauchsgegenständen wie Textilien, Schuhe, Drogerieund Parfümerieartikel, Haushaltsgegenstände, Spielzeug, Einrichtungsgegenstände für Läden und Büroräume. 3. Die MAS, deren Gründung auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurückgeht, stellen eine Stufe in der Entwicklung des Verkaufsapparats auf dem Wege zur Integration dar, die sich insbesondere in Frankreich entwickelt hat. Die ihr angeschlossenen Häuser sind Handelsgesellschaften, die ihre Verkaufsfilialbetriebe - Läden mit recht begrenzter Bodenfläche (85 % erreichen nicht 70 m2) - von Filialleitern betreiben lassen. Diese sind für die Warenbestände verantwortlich. Sie besitzen bezueglich der Organisation ihres Filialbetriebs und der Einstellung des Personals eine recht grosse Freiheit und erhalten als Vergütung eine Kommission auf den erzielten Umsatz ; die Verkaufspreise werden jedoch von der Gesellschaft festgesetzt, die Inhaberin des Geschäfts, der Waren und der Ladeneinrichtungen bleibt. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Für sich genommen können die Mehrzahl der MAS als mittlere Betriebe angesehen werden ; grössenmässig liegen sie zwischen den Grossunternehmen, wie den Warenhäusern, die insbesondere in finanzieller Hinsicht viel stärker sind, und den kleinen Groß- und Einzelhandelsbetrieben. Keine der MAS erfasst mit ihren Filialbetrieben das gesamte französische Hoheitsgebiet. Die Tätigkeit der drei oder vier grössten Häuser erstreckt sich zur Zeit auf etwas weniger als ein Viertel des Landes. Die meisten MAS haben jedoch Einkaufszentralen gegründet, die nach der Satzung der SOCEMAS von Rechts wegen dem Vorstand dieser Gesellschaft angehören ; die Anzahl dieser Einkaufszentralen, die ihrer Bedeutung nach mit grossen Handelsunternehmen vergleichbar sind und sie bisweilen sogar übertreffen, beträgt zur Zeit fünf: a) zwei Zentralen, in denen finanziell miteinander verbundene MAS zusammengeschlossen sind: "Casino-Epargne", in der die beiden MAS gleichen Namens zusammengeschlossen sind, und "Camas", in der acht MAS zusammengeschlossen sind; b) in den drei anderen Zentralen sind voneinander unabhängige MAS zusammengeschlossen: "Paridoc" mit 24, "Locéda" mit 21 und "Céda" mit sechs beteiligten MAS. 4. Im Jahre 1965 stellte der Umsatz der MAS in Lebensmitteln, der nahezu 90 % ihres Gesamtabsatzes dieser Häuser ausmacht, etwa 9 % der gesamten französischen Lebensmittelverkäufe dar. Dieser Prozentsatz liegt unter denjenigen der MAS in den Niederlanden (etwa 12 %) und in Deutschland (Lebensmittelfilialbetriebe - etwa 10 %), übersteigt aber eindeutig den der MAS in Belgien (6 %) oder Italien (1 %). 5. Ihrer Satzung entsprechend macht die SOCEMAS im Ausland Lebensmittel und Gebrauchsgüter ausfindig, die bezueglich ihrer Qualität oder der Preise von Interesse sind. Auf dem französischen Markt werden diese Aufgaben direkt von den MAS oder ihren Einkaufszentralen erledigt. Es steht jedoch jedem MAS und jeder Einkaufszentrale frei, ein Erzeugnis unmittelbar im Ausland ausfindig zu machen und zu kaufen. SOCEMAS legt für die Bereiche, in denen sie tätig wird, alle Geschäftsbedingungen fest, d.h. insbesondere die technischen Merkmale der Erzeugnisse, den Einkaufspreis, die Lieferfristen, Zahlungsbedingungen usw., und macht dann auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse Vorschläge an die MAS. Falls diese das Angebot für interessant halten, erteilen sie der SOCEMAS Aufträge. Diese schließt ihrerseits, sofern die Menge der einzukaufenden Waren hinlänglich groß ist, den Auftrag mit dem betreffenden ausländischen Lieferanten ab. Ist der Auftrag jedoch nur unbedeutend, so fordert sie ihre interessierten Mitglieder auf, sich mit dem ausländischen Lieferanten direkt in Verbindung zu setzen. Die SOCEMAS befasst sich weder mit der Einfuhr der gekauften Waren nach Frankreich noch mit der Inrechnungstellung, Bezahlung und Verteilung derselben auf die verschiedenen beteiligten MAS. Alle diese Tätigkeiten sind einem anderen spezialisierten Unternehmen, nämlich der Société Nationale d'Achat, d'Importation et de Représentation, übertragen worden, die diese Aufgaben von 1947 an stets für Rechnung der MAS ausgeführt hat. Die Wiederverkaufspreise der aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse werden auf dem französischen Markt von jedem MAS frei festgesetzt. Bisher hat die SOCEMAS ihre Tätigkeit nicht auf die Ausfuhr französischer Erzeugnisse ausgedehnt. Es besteht kein Anlaß, die sonstigen in der Satzung der SOCEMAS vorgesehenen Tätigkeiten hier in Betracht zu ziehen, welche die Untersuchungen über Waren, ihre Normung und Vereinbarkeit mit den für den französischen Markt geltenden Vorschriften betreffen. 6. Aus den eingeholten Auskünften ergibt sich folgendes: Im Jahre 1965 beliefen sich die aus der EWG stammenden, unter Einschaltung von SOCEMAS bewirkten Einfuhren auf 0,1 % des Gesamtumsatzes der MAS. Es konnte nicht festgestellt werden, daß diese Einfuhren im äussersten Fall, z.B. bei Fischkonserven aus der Bundesrepublik Deutschland, 1 % der Jahresproduktion eines Mitgliedstaats überstiegen. Die über die SOCEMAS tatsächlich gekauften ausländischen Erzeugnisse jeglicher Herkunft machen bis heute nur einen geringfügigen Teil ihres Gesamtumsatzes aus. Während sich die Bezuege aus dem Ausland insgesamt gesehen recht schnell entwickelt haben, ist der Umfang der Einkäufe in den Ländern der EWG in den letzten Jahren unverändert geblieben. Die in Frage stehenden Auslandsbezuege, die nach den Statistiken der letzten Jahre zum grossen Teil die gleichen geblieben sind - weswegen also eher von einer Zunahme des Volumens der ausländischen Käufe als von einer Ausweitung des Sortiments gesprochen werden kann - stammen aus allen Ländern der Welt, einschließlich der anderen EWG-Länder als Frankreich. Bei den von SOCEMAS eingeführten Waren handelt es sich im allgemeinen um typische Erzeugnisse dieser Länder, die in Frankreich nicht hergestellt werden, oder, wie in einigen Fällen, um Waren, die auf Grund ihres Preises oder ihrer Qualität gleichartigen französischen Erzeugnissen vorgezogen werden. Von den aus den EWG-Ländern stammenden Erzeugnissen sind insbesondere bestimmte Arten von Keksen, Fischkonserven, Weinen sowie Glas- und Spielwaren zu erwähnen. II Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn für die Kommission nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen die Satzung und die Tätigkeit der SOCEMAS auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und alle aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die in der SOCEMAS zusammengeschlossenen MAS sind Unternehmen. Die Satzung, die vorsieht, daß die SOCEMAS für Rechnung ihrer Mitglieder, die ihr einen entsprechenden Auftrag erteilen, im Ausland Käufe abschließt, ist eine Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen. Vor Gründung der SOCEMAS wurden die Erforschung der ausländischen Märkte und die Kaufabschlüsse für die in den fünf Einkaufszentralen zusammengeschlossenen MAS von diesen Zentralen und für die anderen MAS von diesen selbst vorgenommen. Nach der Gründung haben die Einkaufszentralen hingegen ihre Tätigkeit ausserhalb Frankreichs eingestellt ; die von den MAS eingeführten Erzeugnisse sind nahezu ausschließlich über die SOCEMAS bezogen worden. Die Tätigkeit der SOCEMAS besteht im wesentlichen darin, ihren Mitgliedern ausländische Kaufangebote zu übermitteln, die günstiger sind als diejenigen, die vor Gründung der Gesellschaft erzielt werden konnten. Den MAS steht es jedoch frei, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen. Sie sind ferner nicht verpflichtet, nur über SOCEMAS einzukaufen ; jede MAS oder Einkaufszentrale bleibt daher rechtlich frei, Einfuhren nach autonomer Entschließung durchzuführen. Die Vereinbarung bezweckt demnach keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Bei der Beurteilung, ob die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, ist nicht nur der derzeitig bekannte Sachverhalt zu berücksichtigen, sondern auch die Entwicklung, wie sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann. Die zum Zwecke des Wiederverkaufs in Geschäften der MAS unter Einschaltung von SOCEMAS vorgenommenen Warenbezuege machen gleichwohl bei den verschiedenen Märkten der hier in Frage stehenden Erzeugnisse nur einen sehr unbedeutenden Teil aus. Die Einkäufe in den Ländern der EWG ohne Frankreich haben in den letzten Jahren stagniert ; eine merkliche Zunahme ihres Umfangs oder ihres Sortiments ist nicht zu erwarten. Für die MAS bedeuten sie nämlich nur eine zusätzliche Versorgung mit bestimmten typischen Erzeugnissen, an denen die Verbraucher nur allmählich Geschmack finden. Die Gründung der SOCEMAS und ihre Tätigkeit wirken sich demnach nicht spürbar auf die Stellung der Lieferanten auf den betroffenen Erzeugnismärkten aus ; dies berechtigt zu der Annahme, daß die geprüfte Vereinbarung keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bewirkt. Durch die in Frage stehende Vereinbarung wird also eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs weder bezweckt noch bewirkt. Da es somit an einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 fehlt, erübrigt sich die Prüfung, ob auch das weitere Erfordernis erfuellt ist, d.h. ob die Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Unanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages kann die Kommission nach allem entsprechend dem Antrag der SOCEMAS feststellen, daß für sie nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen die betreffende Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. Das Negativattest kann also erteilt werden. Es sind nach der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 78 vom 29. April 1966 von Dritten keine Einwendungen vorgebracht worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die Satzung und die Tätigkeit der Société Commerciale et d'Etudes des Maisons d'Alimentation et d'Approvisionnement à Succursales (SOCEMAS) auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Société Commerciale et d'Etudes des Maisons d'Alimentation et d'Approvisionnement à Succursales, Paris, Frankreich, gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.