Europäische Union

82/461/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

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erenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates. Dazu können gehören: a) wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das unter diesem Übereinkommen oder einem Abkommen eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei; b) Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Maßnahmen zu ihrer Verbesserung: c) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge I und II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten; d) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- sowie Hege- und Nutzungsmaßnahmen in Abkommen über wandernde Arten aufzunehmen sind, und e) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in bezug auf die Lebensstätten der wandernden Arten. Artikel IX Das Sekretariat (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. Soweit er es für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche, internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung sowie der Hege und Nutzung wildlebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden. (3) Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen. (4) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a) es organisiert und betreut Tagungen i) der Konferenz der Vertragsparteien und ii) des Wissenschaftlichen Rates; b) es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von Abkommen eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind; c) es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verarbeitung dieser Informationen; d) es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen; e) es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus; f) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; g) es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluß von Abkommen; h) es führt ein Verzeichnis der Abkommen, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Abkommen; i) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e), f) und g) abgegeben oder der Beschlüsse, die gemäß Buchstabe h) desselben Absatzes gefasst wurden; j) es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele und k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden. Artikel X Änderung des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. (2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzueglich den Vertragsparteien. (4) Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (5) Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in bezug auf diese Partei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft. Artikel XI Änderung der Anhänge (1) Die Anhänge I und II können auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. (2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzueglich den Vertragsparteien. (4) Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (5) Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde ; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt im Sinne des Absatzes 6 einlegen. (6) Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Partei durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt einlegen. Ein gegenüber einer Änderung gemachter Vorbehalt kann durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer zurückgezogen werden. Die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft. Artikel XII Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften (1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten. (2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrages, Übereinkommens oder Abkommens. (3) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II angeführten wandernden Arten oder innerstaatlichen Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II angeführten Arten zu ergreifen. Artikel XIII Beilegung von Streitigkeiten (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. (2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen ; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden. Artikel XIV Vorbehalte (1) Gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind allgemeine Vorbehalte nicht möglich. Besondere Vorbehalte können gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels XI angebracht werden. (2) Jeder Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezueglich der Anführung einer wandernden Art in Anhang I oder II oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt geltend machen, und wird sodann in bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehaltes nicht als Vertragspartei betrachtet, ehe nicht neunzig Tage seit der Mitteilung des Verwahrers an die Vertragsparteien über die Rücknahme des Vorbehaltes verstrichen sind. Artikel XV Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration in Bonn bis zum zweiundzwanzigsten Juni 1980 zur Unterzeichnung auf. Artikel XVI Ratifikation, Annahme, Genehmigung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt. Artikel XVII Beitritt Dieses Übereinkommen liegt nach dem zweiundzwanzigsten Juni 1980 für alle nicht unterzeichnenden Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration zum Beitritt auf. Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen. Artikel XVIII Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft. Artikel XIX Kündigung Eine Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit beim Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsmitteilung beim Verwahrer in Kraft. Artikel XX Verwahrer (1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt, der beglaubigte Abschriften an alle Staaten und alle regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration übermittelt, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. (2) Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte in arabischer und chinesischer Sprache herstellen. (3) Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten und regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und die Notifikation von Kündigungen. (4) Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Verwahrer eine beglaubigte Abschrift an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1979. ANHANG I ERLÄUTERUNGEN 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet: a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxons oder eines bestimmten Teils dieses Taxons. 2. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 3. Die Abkürzung "(s.l.)" bedeutet, daß die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird. 4. Das Zeichen (-) mit einer darauffolgenden Zahl nach der Bezeichnung eines Taxons bedeutet, daß bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen von diesem Taxon ausgeschlossen werden: - 101 Peruanische Populationen. 5. Das Zeichen (+) mit einer darauffolgenden Zahl nach dem Namen einer Art bedeutet, daß lediglich bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen dieser Art im Anhang erfasst werden: + 201 nordwestafrikanische Populationen, + 202 afrikanische Populationen, + 203 Populationen im oberen Amazonasgebiet. 6. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art bedeutet, daß die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein höheres Taxon, welches diese Art einschließt, in Anhang II aufgenommen ist. >PIC FILE= "T0021839"> >PIC FILE= "T0021840"> ANHANG II ERLÄUTERUNGEN 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet: a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxons oder eines bestimmten Teils dieses Taxons. Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, daß der Abschluß von Abkommen allen wandernden Arten zu erheblichem Vorteil gereichen könnte. 2. Die Abkürzung "spp." nach der Bezeichnung einer Familie oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet. 3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 4. Die Abkürzung "(s.l.)" bedeutet, daß die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird. 5. Das Zeichen (+) mit einer darauffolgenden Zahl nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß lediglich bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen dieses Taxons in diesem Anhang erfasst werden. + 201 asiatische Populationen. 6. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder neben einem höheren Taxon bedeutet, daß die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in Anhang I aufgenommen sind. >PIC FILE= "T0021841"> >PIC FILE= "T0021842">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.