Europäische Union

2014/290/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten

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17.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/116 BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten (2014/290/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. November 2002 wurde ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) unterzeichnet. (2) Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile (im Folgenden „Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV des Assoziationsabkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gelten. (3) Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche Beschaffungswesen gemäß Arikel 159 Absatz 1 des Assoziationsabkommens zu ändern. Am 18. Oktober 2012 legte Chile zusätzliche Informationen vor. Die Änderung besteht aus einer Vereinfachung bestimmter Listen von Beschaffungsstellen in Anhang XII des Assoziationsabkommens, nämlich: in Anlage 1 A wird die Liste der unter den einzelnen Ministerien und Regionalregierungen aufgeführten Beschaffungsstellen durch eine Generalklausel ersetzt, die alle aufgeführten den Ministerien und Regionalregierungen unterstellten Beschaffungsstellen erfasst, und in Anlage 2 A werden die Einzelheiten der Liste aller Beschaffungsstellen auf subzentraler Ebene durch einen generellen Ausdruck „alle Gemeinden“ ersetzt (im Folgenden „Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens“). Anlage 1 B und Anlage 2 B sowie Anlagen 3 bis 5 des Anhangs XII des Assoziationsabkommens bleiben unverändert. (4) Im Anschluss an diese Notifizierung und im Einklang mit Artikel 159 Absätze 2 und 3 des Assoziationsabkommens halten die Vertragsparteien des Assoziationsabkommens es für angezeigt, dass der Assoziationsausschuss EU-Chile (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) einen Beschluss zur Änderung des betreffenden Anhangs fasst, um der Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens Rechnung zu tragen. (5) Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Chile („Assoziationsausschuss“) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens mit den Listen der chilenischen Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses. Artikel 2 Der Beschluss des Assoziationsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2014 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-CHILE vom … in Bezug auf Anhang XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-CHILE — gestützt auf das am 18. November 2002 unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) („Assoziationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 159, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile („Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV des Assoziationsabkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gelten. (2) Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche Beschaffungswesen zu ändern. Die Änderung besteht aus einer Vereinfachung bestimmter Listen von Beschaffungsstellen in Anhang XII des Assoziationsabkommens, nämlich: in Anlage 1 A wird die Liste der unter den einzelnen Ministerien und Regionalregierungen aufgeführten Beschaffungsstellen durch eine Generalklausel ersetzt, die alle aufgeführten den Ministerien und Regionalregierungen unterstellten Beschaffungsstellen erfasst, und in Anlage 2 A werden die Einzelheiten der Liste aller Beschaffungsstellen auf subzentraler Ebene durch einen generellen Ausdruck „alle Gemeinden“ ersetzt (im Folgenden „Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens“). Anlage 1 B und Anlage 2 B sowie Anlagen 3 bis 5 des Anhangs XII des Assoziationsabkommens bleiben unverändert. (3) Für die Zwecke des Anhangs XII des Assoziationsabkommens ist es angezeigt, die Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens vorzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XII des Assoziationsabkommens mit den Listen der chilenischen Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten, erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Für den Assoziationsausschuss EU-Chile Der Präsident (1)   ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3. ANHANG „ANHANG XII (gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens) ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE Anlage 1 Beschaffungsstellen auf zentraler Ebene Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten WAREN Schwellenwert: 130 000 SZR DIENSTLEISTUNGEN nach Anlage 4 Schwellenwert: 130 000 SZR BAULEISTUNGEN nach Anlage 5 Schwellenwert: 5 000 000 SZR A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN Presidencia de la República Ministerio de Interior y Seguridad Pública Ministerio de Relaciones Exteriores Ministerio de Defensa Nacional Ministerio de Hacienda Ministerio Secretaría General de la Presidencia de la República Ministerio Secretaría General de Gobierno Ministerio de Economía, Fomento y Turismo Ministerio de Minería Ministerio de Desarrollo Social Ministerio de Educación Ministerio de Justicia Ministerio del Trabajo y Previsión Social Ministerio de Obras Públicas Ministerio de Transporte y Telecomunicaciones Ministerio de Salud Ministerio de Vivienda y Urbanismo Ministerio de Bienes Nacionales Ministerio de Agricultura Ministerio de Energía Ministerio del Medio Ambiente Gobiernos Regionales Alle Intendencias Alle Gobernaciones Anmerkung zu Abschnitt A Sofern in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist, gilt dieses Abkommen für alle Beschaffungsstellen, die den oben aufgeführten Ministerien und Regionalregierungen unterstellt sind. B. ALLE ÜBRIGEN ZENTRALEN ÖFFENTLICHEN STELLEN, EINSCHLIEßLICH DER IHNEN UNTERGEORDNETEN REGIONALEN UND SUBREGIONALEN STELLEN, SOFERN SIE KEINEN GEWERBLICHEN CHARAKTER HABEN Anlage 2 Beschaffungsstellen auf subzentraler ebene und einrichtungen des öffentlichen rechts Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten WAREN Schwellenwert: 200 000 SZR DIENSTLEISTUNGEN nach Anlage 4 Schwellenwert: 200 000 SZR BAULEISTUNGEN nach Anlage 5 Schwellenwert: 5 000 000 SZR A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN Alle Gemeinden B. ALLE ÜBRIGEN SUBZENTRALEN ÖFFENTLICHEN STELLEN, EINSCHLIEßLICH DER IHNEN UNTERGEORDNETEN STELLEN, UND ALLE SONSTIGEN STELLEN, DIE IM ALLGEMEININTERESSE TÄTIG SIND UND DEREN GESCHÄFTS- UND RECHNUNGSFÜHRUNG EINER WIRKSAMEN KONTROLLE DURCH ÖFFENTLICHE STELLEN UNTERLIEGT, SOFERN SIE KEINEN GEWERBLICHEN CHARAKTER HABEN Anlage 3 Beschaffungsstellen, die im versorgungssektor tätig sind WAREN Schwellenwert: 400 000 SZR DIENSTLEISTUNGEN nach Anlage 4 Schwellenwert: 400 000 SZR BAULEISTUNGEN nach Anlage 5 Schwellenwert: 5 000 000 SZR A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN Empresa Portuaria Arica Empresa Portuaria Iquique Empresa Portuaria Antofagasta Empresa Portuaria Coquimbo Empresa Portuaria Valparaíso Empresa Portuaria San Antonio Empresa Portuaria San Vicente-Talcahuano Empresa Portuaria Puerto Montt Empresa Portuaria Chacabuco Empresa Portuaria Austral Flughäfen, die Staatseigentum sind und der Dirección de Aeronáutica Civil unterstehen B. ALLE ÜBRIGEN ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 138 BUCHSTABE C, DIE EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN TÄTIGKEITEN AUSÜBEN: a) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen Anlage 4 Dienstleistungen Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen aufgeführten Dienstleistungen ausgeschlossen. Anlage 5 Bauleistungen Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der in der entsprechenden Abteilung der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Bauleistungen ausgeschlossen.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.