Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1118 des Rates vom 26. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1118 3.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1118 DES RATES vom 26. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen und regelmäßig verlängert. (2) Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der durch Artikel 9 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 14. Juni 2023 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2025 in Kraft. (3) Auf seiner 62. Tagung am 12. Juni 2025 soll der Internationale Getreiderat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren, vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027, beschließen. (4) Es sollte der im Namen der Union auf der 62. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Übereinkommens festgelegt werden. (5) Die Union ist ein wichtiger Getreideerzeuger, ein führender Ausführer von Weizen und Gerste und einer der größten Einführer von Mais. Die Union war von Anfang an ein aktives Mitglied des Internationalen Getreiderats, der eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung der weltweiten Getreidemärkte und der Erhöhung der Ernährungssicherheit spielt. Die Verlängerung des Übereinkommens liegt daher im Interesse der Union — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 62. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027 zu stimmen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2025. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIEKIERSKI (1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/88/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1118/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.