Europäische Union

94/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt

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Avis juridique important | 31994D0339 94/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt Amtsblatt Nr. L 151 vom 17/06/1994 S. 0038 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0087 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0087 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (94/339/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit der Entscheidung 94/338/EG (3) Regeln für Probenahmen an Tieren im innergemeinschaftlichen Handel erlassen, die von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort durchzuführen sind. Kommt es aufgrund der Ergebnisse der am Bestimmungsort durchgeführten Untersuchungen zur Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG, so sind die Verfahren festzulegen, nach denen die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats zu unterrichten hat. Ausserdem sind die Regeln festzulegen, die der Versandmitgliedstaat nach Eingang dieser Informationen befolgen muß. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG erwähnte Mitteilung muß unverzueglich, schriftlich auf dem schnellsten zur Verfügung stehenden Kommunikationsweg erfolgen. (2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung schließt folgendes ein: - eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung sowie gegebenenfalls Anzahl, Beschreibung und Kennzeichnung der Tiere der Sendung; - Ankunftsdatum der Sendung am Bestimmungsort; - Datum der Probenahme und das Datum, an dem die Laboruntersuchung durchgeführt worden ist, sofern Proben genommen wurden, oder falls keine Proben genommen wurden, das Datum, an dem die Untersuchung durchgeführt worden ist; - Untersuchungsergebnisse sowie bei Probenahme Kennzeichnung der untersuchten Tiere, Art der an den Proben durchgeführten Tests und Testergebnisse. Artikel 2 (1) Die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats kann verlangen, daß unverzueglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der in Artikel 1 genannten Angaben, - ein oder mehrere Tests erforderlichenfalls an dem Doppel der genommenen Probe oder an dem zweiten Teil oder den Teilen der Probe gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 94/338/EG im betreffenden gemeinschaftlichen Referenzlabor oder in einem von den zuständigen Behörden des Versand- und Bestimmungsmitgliedstaats vereinbarten Labor durchgeführt werden; - eine klinische Untersuchung der Tiere in Anwesenheit eines ihrer Vertreter durchgeführt wird, sofern die Tiere abgesondert gehalten werden. (2) Die Kosten der Kontrollen gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats getragen. Die Behörde kann die Kosten im Einklang mit den nationalen Regelungen von betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zurückfordern. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Mai 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.