Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2375 des Rates vom 13. November 2025 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2375 24.11.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2375 DES RATES vom 13. November 2025 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2025 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Suomen Pankki (EZB/2025/35) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki, KPMG Oy Ab, endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2025. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. (3) Suomen Pankki hat PricewaterhouseCoopers Oy als ihre externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2026 bis 2031 ausgewählt. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, PricewaterhouseCoopers Oy als externe Rechnungsprüfer der Suomen Pankki für die Geschäftsjahre 2026 bis 2031 zu bestellen. (5) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 11 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(11)   PricewaterhouseCoopers Oy werden als externe Rechnungsprüfer der Suomen Pankki für die Geschäftsjahre 2026 bis 2031 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)   ABl. C, C/2025/5611, 16.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5611/oj. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/70(1)/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2375/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.