Europäische Union

96/615/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über die Verlängerung der für das Institut Français du Pétrole erhobenen Steuer auf bestimmte Mineralölerzeugnisse für den Zeitraum 1993-1997 (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0615. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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> Der Posten "Lizenzgebühren" wird nicht weiter erläutert, da dies bereits bei der Beschreibung des Mechanismus zur Festsetzung der Lizenzpreise geschehen ist. Der Posten "Finanzierung durch Partner" (französische und ausländische) bedarf dagegen einer näheren Erläuterung. Darunter fallen sowohl Zahlungen für individuelle Leistungen ( für die der aus der Betriebsbuchführung hervorgehende Selbstkostenpreis berechnet wird) als auch der Rechnungssaldo aus der Verbundforschung. Die Verbundforschung - die eine Art des Technologietransfers darstellt - sieht eine Finanzierung zu gleichen Teilen durch die einzelnen Partner vor. Ist der Anteil der vom IFP im Rahmen eines Projekts ausgeführten Arbeiten größer als sein Finanzierungsanteil, entsteht eine Differenz, die das IFP den betreffenden Partnern in Rechnung stellt. Die in der obenstehenden Tabelle für Frankreich angegebene Zwischensumme umfaßt die Zahlungen französischer Unternehmen oder ihrer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften, während die Zwischensumme für das Ausland dem mit ausländischen Gesellschaften oder ihren in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften erzielten Umsatz entspricht. Wie aus der Tabelle hervorgeht, ist der ausländische Finanzierungsanteil fast genauso hoch wie der inländische. Ein ganz anderes Bild ergibt sich jedoch, wenn nur die Beziehungen zwischen dem IFP und den Unternehmen berücksichtigt werden. Der 1994 mit französischen Unternehmen erzielte Umsatz betrug 34,2 %, während sich der mit ausländischen Unternehmen erzielte Umsatz auf 44,7 % belief. Im Jahr 1995 betrugen diese Prozentsätze 36 % bzw. 46 %. Auch wenn man dem mit französischen Unternehmen erzielten Umsatz die Einnahmen von in Frankreich ansässigen ausländischen Unternehmen oder ihren Tochtergesellschaften hinzuaddiert, bleibt das Verhältnis weitgehend unverändert: 1994 wurden 36,8 % in Frankreich oder mit französischen Tochtergesellschaften im Ausland erzielt, während 42,1 % auf ausländische Unternehmen entfielen. Eine eingehendere Analyse der verschiedenen Einnahmekategorien zeigt, daß die großen französischen Unternehmen des Mineralöl- und Automobilsektors wichtige Partner des IFP sind. So wurden 1994 24,7 % des Umsatzes mit den großen Mineralölunternehmen, den großen französischen Automobilherstellern und den Gesellschaften der ISIS-Gruppe (der Holding, in der die Beteiligungen des IFP in den Sektoren Petrochemie, Automobile und angeschlossene Industrien zusammengefaßt sind) erzielt. In der Regel will ein Staat, der eine steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung positiver Maßnahmen erhebt, seine eigene Industrie und nicht deren ausländische Konkurrenten unterstützen. Im Fall des IFP gehören die beiden wichtigsten französischen Unternehmen des Mineralölsektors und des Automobilsektors zu den größten Kunden des IFP; dennoch entfällt der größte Teil des Umsatzes des IFP auf die ausländischen Unternehmen. Die räumliche Aufschlüsselung dieses Umsatzes ergab im Jahr 1994 folgendes: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hieraus läßt sich folgern, daß die französischen Unternehmen nicht die Hauptnutznießer der Forschungsergebnisse des IFP sind, sondern daß letztere vielmehr für alle Unternehmen unterschiedslos zugänglich sind. Diese Situation entspricht den Gegebenheiten des Marktes, wo die meisten Unternehmen in denselben Bereichen tätig sind und sich daher für dieselben Technologien interessieren. Daher ist es nicht ungewöhnlich, daß die Forschungsergebnisse des IFP auch weltweit verbreitet werden. Diese Schlußfolgerung bestätigt sich, betrachtet man die Anzahl der an französische Unternehmen vergebenen Lizenzen (zum 1. Januar 1995 waren es 74 von 1 042) und die Entwicklung der Anzahl der in den letzten Jahren unterzeichneten Verwertungsverträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IV Was die übrigen bei der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geäußerten Bedenken betrifft, so konnte die Kommission den ihr vorliegenden Angaben folgendes entnehmen: 1. Bezüglich der in den Programmen des IFP enthaltenen direkten und/oder indirekten Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen, an denen das Institut beteiligt ist, hat sich ergeben, daß die Unternehmen der ISIS-Gruppe (Holding Internationale de Services Industriels et Scientifiques), die zu 57,3 % von IFP, zu 39,1 % von Sogerap (ELF-Gruppe) und zu 3,6 % von der Banque Nationale de Paris kontrolliert wird, genauso behandelt werden wie andere Unternehmen, mit denen das IFP Geschäftsbeziehungen unterhält. Es trifft zu, daß die Unternehmen der ISIS-Gruppe (13 Unternehmen im Jahr 1994) wichtige Kunden des IFP sind, wobei die Einnahmen aus Aufträgen und Lizenzen 10,3 % der gesamten externen Einnahmen des Instituts (2 % aus Aufträgen und 8,3 % aus Lizenzgebühren) ausmachen. Allerdings lassen die Präsenz anderer Aktionäre und die Tatsache, daß die Beteiligungen der ISIS an Unternehmen der Sektoren Mineralöle, Chemie und Automobile bis auf drei Ausnahmen Minderheitsbeteiligungen darstellen, sowie die Tatsache, daß das IFP für Verbundforschung, individuelle Leistungen und Lizenzgenehmigungen für die Unternehmen der Gruppe dieselben Bedingungen vorsieht wie für andere Unternehmen, darauf schließen, daß die Unternehmen der ISIS-Gruppe nicht mehr Beihilfen von IFP erhalten als andere Unternehmen (unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das IFP bei einigen Arten des Technologietransfers - Verbundforschung und Lizenzvergabe - nicht die gesamten Kosten in Rechnung stellt). Darüber hinaus handelt es sich bei den drei Unternehmen, an denen die ISIS eine Mehrheitsbeteiligung hält, um ein Beratungsunternehmen (100 %ige Beteiligung), eine Immobiliengesellschaft (70,39 %) und ein Unternehmen, das Meßgeräte herstellt und vermarktet (81 %). 2. Bezüglich der Erträge, die dem IFP aus seinen Beteiligungen zufließen, ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß diese unter normalen Marktbedingungen ausreichend sind. Auf der Grundlage des Werts der ISIS-Aktien zum 1. Januar 1986 und zum 31. Dezember 1994 sowie auf der Grundlage des Werts der von 1986 bis 1994 (einschließlich) jährlich von ISIS an IFP ausgeschütteten Dividenden beträgt der durchschnittliche Jahresertrag aus der Investition, berechnet anhand der internen Zinsfußmethode (der interne Zinsfuß dient der Ermittlung des Gegenwartswerts verschiedener Cash-Flows; er entspricht dem Zinssatz, der für die anfängliche Investition erhoben worden wäre, wenn regelmäßige Erträge angefallen wären), 15 %. Folglich hat das IFP in dem betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der Dividendenzahlungen und der Wertsteigerung der Aktien einen durchschnittlichen Jahresertrag von 15 % aus seiner Investition erhalten. Selbst bei einer Inflationsrate von 3 % im untersuchten Zeitraum ist der Rückfluß aus den Beteiligungen ausreichend. 3. Der Einstufung der Steuereinnahmen als direkte Beihilfe, mit der die Tätigkeiten des IFP gegenüber ähnlichen Forschungszentren in der übrigen Gemeinschaft begünstigt werden, ist entgegenzusetzen, daß das IFP nicht das einzige teilweise oder ganz durch öffentliche Mittel finanzierte Forschungszentrum in der Gemeinschaft ist. In Ziffer 2.4 des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (6) heißt es "Die staatliche Finanzierung von FuE-Tätigkeiten durch öffentliche nicht gewinnorientierte Hochschul- oder Forschungseinrichtungen fällt im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es sich beim IFP um ein solches nicht gewinnorientiertes Forschungsinstitut handelt (in der Satzung heißt es "mit nicht gewerbsmäßigem Charakter"). Es kann kaum angenommen werden, daß das IFP Tätigkeiten ausübt, die seiner Satzung zuwiderlaufen. Allerdings ließe sich einwenden, daß das IFP entgegen seiner Satzung handelt, wenn es Forschungsergebnisse zu Marktpreisen weitergibt. Es ließe sich auch der Standpunkt vertreten, daß das IFP als Institut ohne Erwerbszweck seine Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung stellen könnte, da es keinen Gewinn anstrebt. Der Grund dafür, daß es statt dessen für die Forschungsergebnisse den Marktpreis in Rechnung stellt (auch wenn dieser Begriff in diesem Bereich unzutreffend ist, da die meisten vergleichbaren Institute subventioniert werden und daher nicht auf eine Kostendeckung angewiesen sind), ist darin zu sehen, daß die Steuereinnahmen zur Finanzierung der Tätigkeiten des IFP nicht ausreichen und das Institut folglich auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen ist, das es aus der Überlassung von Forschungsergebnissen bezieht. Da nach dem neuen Gemeinschaftsrahmen für FuE-Beihilfen die staatliche Finanzierung nicht gewinnorientierter Forschungseinrichtungen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist auf Ebene des Transfers von Forschungsergebnissen an Unternehmen zu prüfen, ob Beihilfeelemente vorliegen. Auf diesen Aspekt wurde in Abschnitt III eingegangen. V Aus den vorstehenden Gründen ist festzustellen, daß das IFP zwar nicht immer die tatsächlichen Forschungskosten in Rechnung stellt, aber keinerlei Unterscheidung zwischen den Unternehmen vornimmt, denen es die Ergebnisse der - allein oder im Verbund durchgeführten - Forschungsarbeiten überläßt. Daher ist nicht nachzuweisen, daß die französischen Unternehmen Hauptnutznießer der Tätigkeiten des IFP sind. Darüber hinaus hat sich herausgestellt, daß das IFP keine direkten oder indirekten Beihilfen an Unternehmen vergibt und daß die Unternehmen der Holding ISIS gegenüber anderen Unternehmen keine Vorzugsbehandlung genießen. Im übrigen fließen dem IFP angemessene Erträge aus seinen Beteiligungen an dieser Holding zu. Allerdings liegt im Fall der Verbundforschung, bei der nicht der Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt wird, ein Beihilfeelement vor, da eine Übertragung von staatlichen Mitteln an die Unternehmen erfolgt, denen damit ein Anreiz gegeben wird, auf die Arbeiten des IFP zurückzugreifen, statt eigene Forschung zu betreiben. Die anderen Arten des Technologietransfers, d. h. individuelle Leistungen oder Vergabe von Lizenzen, beinhalten keine Beihilfeelemente, da der Selbstkostenpreis berechnet wird oder aber der Marktpreis, der durch den vom potentiellen Kunden ausgelösten Wettbewerb zwischen den verschiedenen Forschungszentren bestimmt wird. In Ziffer 2.4 des neuen Gemeinschaftsrahmens für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (7) heißt es: "Werden die Ergebnisse der staatlich finanzierten FuE-Arbeiten den Unternehmen in der Gemeinschaft unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt, geht die Kommission vom Grundsatz aus, daß keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt." Da der Zugang zu den Forschungsergebnissen selbst in den Fällen, in denen ein Beihilfeelement vorliegt (Verbundforschung), allen Unternehmen unter nichtdiskriminierenden Bedingungen und unabhängig von ihrer Nationalität offensteht, gelangt Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag folglich nicht zur Anwendung. Die Kommission müßte ihren Standpunkt allerdings ändern, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, daß die Tätigkeiten des IFP zwar prinzipiell allen Unternehmen offenstehen, jedoch tatsächlich vor allem den französischen Unternehmen zugute kommen. Nachdem festgestellt wurde, daß die Tätigkeiten des IFP aus den genannten Gründen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beinhalten, ist zu prüfen, ob die Finanzierung des Instituts durch eine auf bestimmte Mineralölerzeugnisse erhobene steuerähnliche Abgabe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 47/69 (8) erklärt: "Es ist denkbar, daß eine Beihilfe im eigentlichen Sinne (. . .) als zulässig anerkannt werden kann, daß aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, welche die gesamte Regelung als unvereinbar mit einem einheitlichen Markt und dem gemeinsamen Interesse erscheinen läßt." Da im vorliegenden Fall keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 vorliegt, kann die Finanzierungsweise - zumindest, was die Einfuhrbesteuerung anbelangt - nicht beanstandet werden. Da alle interessierten Unternehmen in den Genuß der aus den Steuereinnahmen finanzierten positiven Maßnahmen kommen können, ist es darüber hinaus mit dem Vertrag vereinbar, daß sich die nichtfranzösischen Unternehmen an der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen. Was die steuerliche Befreiung ausgeführter Erzeugnisse betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß dieser Aspekt bei der Verfahrenseröffnung nicht untersucht wurde, da Frankreich sich verpflichtet hatte, die Steuer auf Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten und EWR-Länder nicht zu erstatten. Eine solche Befreiung kann nämlich für die Hersteller zumindest theoretisch einen Anreiz darstellen, ihre Produktion eher im Ausland als auf dem Inlandsmarkt abzusetzen, was zu einer Veränderung des Handels in der Gemeinschaft führen könnte. Da Frankreich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine Zustimmung zu dem Grundsatz bekundet hat (9), die in die Mitgliedstaaten und die EWR-Länder ausgeführten Erzeugnisse mit der für das IFP erhobenen Steuer zu belasten, indem die Steuererstattung für Ausfuhren in diese Länder aufgehoben wird, sieht sich die Kommission nicht veranlaßt, zu diesem Aspekt weitere Nachforschungen anzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die für den Zeitraum 1993-1997 vorgenommene Verlängerung der zugunsten des IFP erhobenen steuerähnlichen Abgabe auf bestimmte Mineralölerzeugnisse fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, weil 1. die Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Institut Français du Pétrole durch eine auf bestimmte Mineralölerzeugnisse erhobene Steuer keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt; 2. der Transfer der Ergebnisse der vom IFP allein oder im Verbund durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 beinhaltet, da er von allen interessierten Unternehmen in der Gemeinschaft unterschiedslos in Anspruch genommen werden kann. Artikel 2 In Übereinstimmung mit der mit Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union vom 5. Januar 1996 eingegangenen Verpflichtung, die zur Ausfuhr bestimmten Mineralölerzeugnisse mit der für das IFP erhobenen Steuer zu belasten, setzt Frankreich die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die es zur Inkraftsetzung des Dekretentwurfs zur Änderung des Dekrets 93-28 vom 8. Januar 1993 getroffen hat. Artikel 3 Frankreich unterrichtet die Kommission in Jahresberichten von der jährlich festgelegten Höhe der Steuer und von der Verwendung der Steuereinnahmen durch das IFP; dabei sind die verschiedenen Kategorien von Tätigkeiten anzugeben, die Arbeiten ausführlich zu beschreiben und die Partner zu nennen, mit denen sie durchgeführt werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 161 vom 27. 6. 1995, S. 5. (2) Slg. 1970, S. 487. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Da Frankreich die Kommission um größte Vertraulichkeit hinsichtlich der Beziehungen zwischen dem IFP und den Unternehmen gebeten hat, werden die Namen der letzteren in der vorliegenden Entscheidung nicht genannt. Darüber hinaus werden die Angaben über die betreffenden Unternehmen zu globalen Größen zusammengefaßt. (5) Nach Angaben der französischen Behörden haben sich diese Prozentsätze seit mehreren Jahren nicht nennenswert geändert. (6) Von der Kommission am 20. Dezember 1995 angenommen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Januar 1996 mitgeteilt (ABl. Nr. C 45 vom 17. 2. 1996, S. 5). (7) Siehe Fußnote 9. (8) Siehe Fußnote 2. (9) Schreiben TL/dm Nr. 0016 vom 5. Januar 1996 der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.