Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/349 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)

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28.2.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 50/80 BESCHLUSS (GASP) 2017/349 DES RATES vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) angenommen. (2) Am 12. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2240 (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP angenommen. Der Name der Mission wurde zu EUCAP Somalia geändert und ihr Mandat bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. (3) Der Beschluss 2012/389/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 vorgesehen wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses 2012/389/GASP wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 beläuft sich au 22 950 000 EUR.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2017. Im Namen des Rates Der Präsident K. MIZZI (1)   ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40. (2)   ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.