Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/668 des Rates vom 27. Juni 2016 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

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8.4.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 97/1 BESCHLUSS (EU) 2017/668 DES RATES vom 27. Juni 2016 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/1277 des Rates (2) wurde das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Zusatzprotokolls — unterzeichnet. (2) Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (3). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorzunehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2016. Im Namen des Rates Der Präsident M. VAN DAM (1)  Zustimmung vom 7. Juni 2016. (2)   ABl. L 204 vom 31.7.2015, S. 1. (3)  Der Wortlaut des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.