Europäische Union

94/966/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 über die Anzahl der finnischen ANIMO-Einheiten, denen einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann

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Avis juridique important | 31994D0966 94/966/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 über die Anzahl der finnischen ANIMO-Einheiten, denen einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0032 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0248 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0248 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1994 über die Anzahl der finnischen ANIMO-Einheiten, denen einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann (94/966/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (1), geändert durch Anhang I Titel V Buchstabe E Zweiter Teil Nummer 16 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 1a, in Erwägung nachstehender Gründe: Die finnischen Behörden haben der Kommission die Anzahl der ANIMO-Einheiten im Sinne von Artikel 1a der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (2) mitgeteilt, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet einrichten müssen. Es ist die Anzahl der Einheiten festzulegen, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anzahl der Einheiten im Sinne von Artikel 1a der Entscheidung 91/398/EWG, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Einrichtung des informatisierten Netzes ANIMO in Finnland gewährt werden kann, wird auf 42 festgelegt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ab dem Inkrafttreten des genannten Vertrags. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 294 vom 25. 10. 1991, S. 47.(2) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.