Europäische Union

96/612/EG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1996 über den Abschluß des Protokolls zum Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

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Avis juridique important | 31996D0612 96/612/EG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1996 über den Abschluß des Protokolls zum Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Amtsblatt Nr. L 271 vom 24/10/1996 S. 0038 - 0038 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Oktober 1996 über den Abschluß des Protokolls zum Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (96/612/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Protokoll zum Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (3) zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zum Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (4). Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1996. Im Namen des Rates Der Präsident R. QUINN (1) ABl. Nr. C 88 vom 25. 3. 1996, S. 1. (2) Stellungnahme vom 19. Juli 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 14. (4) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.