Europäische Union

97/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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den diese Ausnahmen auf Beihilfen angewandt, die nicht durch eine solche Gegenleistung ausgeglichen werden, so ergäben sich Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus der Sicht des Gemeinschaftsinteresses nicht rechtfertigen ließen; zudem würden dadurch den Wirtschaftsteilnehmern bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt. Im vorliegenden Fall läßt sich anhand der Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfen eine solche Gegenleistung nicht feststellen. So hat Italien keine Argumente geliefert - und auch die Kommission konnte solche Argumente nicht feststellen -, mit denen sich begründen ließe, daß die fraglichen Beihilfen die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen (5). Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b), sondern vielmehr um Maßnahmen, die durch ihre mögliche Wirkung auf den Handel dem gemeinsamen Interesse sogar zuwiderlaufen. Es handelt sich weder um Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaates im Sinne derselben Bestimmung, noch um Beihilfen zur Förderung der Kultur und zur Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d). Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) bezüglich der Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten und Wirtschaftszweigen stellt die Kommission in Anbetracht der vorstehenden Analyse und der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fest, daß die fraglichen Beihilfen ihrem Wesen nach Betriebsbeihilfen sind und daher die Bedingungen des betreffenden Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Gebiets nicht dauerhaft verbessern können. Auf diese Beihilfen kann also keine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag angewandt werden. Daher sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VI Die fraglichen Beihilfen hätten der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen. Da Italien dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, konnte die Kommission sich nicht vor ihrem Inkrafttreten und ihrer Gewährung zu den vorgesehenen Beihilfen äußern. Angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof u. a. mit seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 777/72) (6) und vom 21. November 1991 (Rechtssache 354/90) (7) bestätigt hat, kann die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen nicht nachträglich behoben werden. Bei Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt muß die Kommission von der Befugnis Gebrauch machen, die ihr durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (8), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 (Rechtssache 310/85) (9) und vom 20. September 1990 (Rechtssache C-5/89) (10), zuerkannt wurde, und dem Mitgliedstaat aufgeben, den Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe von den Empfängern wiedereinzuziehen. Im vorliegenden Fall ist die Rückzahlung erforderlich, um soweit wie möglich den Status quo ante wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile zu streichen, die die begünstigten Unternehmen durch die unrechtmäßig gewährten Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Zahlung erhalten haben. Daher müssen die von der Region Sardinien gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 (Beschlüsse der "Giunta regionale" vom 30. Dezember 1988, vom 27. Juni 1990, vom 20. November 1990 und vom 26. Juni 1992) gewährten Beihilfen zurückgezahlt werden. Da es sich bei den gewährten Beihilfen um Zinszuschüsse handelt, besteht der unrechtmäßig erlangte finanzielle Vorteil in der Differenz zwischen den Marktzinsen für Bankdarlehen zur Konsolidierung von Verbindlichkeiten und den Zinsen, die den Empfängern aufgrund der Maßnahme gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 gewährt wurden. Die Rückzahlung muß nach den Verfahren des italienischen Rechts erfolgen und die unrechtmäßig gewährten Beihilfen sowie die darauf berechneten Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfen gezahlt wurden, umfassen. Der anwendbare Zinssatz ist dabei der Bezugssatz, der bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung für die Berechnung des Subventionsäquivalents zugrundegelegt wird (11) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die die Region Sardinien gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 44/88 und gemäß den Beschlüssen der "Giunta regionale" vom 30. Dezember 1988, vom 27. Juni 1990, vom 20. November 1990 und vom 26. Juni 1992 gewährt hat, sind rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne daß die Kommission sich in der Planungsphase zu ihnen äußern konnte. Sie sind darüber hinaus gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und kommen nicht für eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Betracht. Artikel 2 (1) Italien ist aufgefordert, die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an aufzuheben. (2) Italien ist aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen zurückzufordern und wiedereinzuziehen. (3) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des italienischen Rechts, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die Beihilfen gezahlt wurden. Der anwendbare Zinssatz ist dabei der Bezugssatz, der bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung für die Berechnung des Subventionsäquivalents zugrundegelegt wird. Artikel 3 (1) Italien unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die erste Mitteilung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung. (2) Spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 2 Absatz 2 übermittelt Italien der Kommission die Angaben, die es ihr ermöglichen, ohne zusätzliche Nachforschungen zu überprüfen, ob die Verpflichtung zur Rückforderung/Wiedereinziehung eingehalten worden ist. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 271 vom 29. 9. 1994, S. 14. (2) ABl. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (3) ABl. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (4) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (5) Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Slg. 1995, S. II-1675. (6) Slg. 1973, S. 611. (7) Slg. 1991, S. I-5505. (8) Slg. 1973, S. 813. (9) Slg. 1987, S. 901. (10) Slg. 1990, S. I-3437. (11) ABl. C 232 vom 10. 8. 1996, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.