Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2674 der Kommission vom 26. Juli 2024 über die staatliche Beihilfe SA.39235 (2015/C) — Ungarn — Besteuerung von Werbeumsätzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5283)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2674 14.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2674 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2024 über die staatliche Beihilfe SA.39235 (2015/C) — Ungarn — Besteuerung von Werbeumsätzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5283) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   Verfahren (1) Im Juli 2014 erlangte die Kommission Kenntnis davon, dass Ungarn das Gesetz XXII von 2014 über die Werbesteuer (1) (im Folgenden „Werbesteuergesetz“) erlassen hatte, auf dessen Grundlage aus Werbeaktivitäten erzielte Umsätze besteuert wurden (im Folgenden „Werbesteuer“). Mit Schreiben vom 13: August bzw. 1. Dezember 2014 übermittelte die Kommission Auskunftsersuchen an die ungarischen Behörden, auf die diese mit Schreiben vom 2. Oktober bzw. 16. Dezember 2014 antworteten. (2) Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 unterrichtete die Kommission die ungarischen Behörden darüber, dass sie beabsichtige, eine Aussetzungsanordnung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) zu erlassen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 übermittelten die ungarischen Behörden ihre Stellungnahme zu dem Schreiben. (3) Am 12. März 2015 erließ die Kommission in Bezug auf die in Rede stehende Maßnahme einen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) und eine Aussetzungsanordnung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (4) Der Einleitungsbeschluss und die Aussetzungsanordnung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme auf. (5) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von drei Beteiligten und leitete diese an die ungarischen Behörden weiter, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. (6) Am 21. April 2015 übermittelten die ungarischen Behörden der Kommission den Entwurf eines Vorschlags zur Änderung des Werbesteuergesetzes. Am 8. Mai 2015 ersuchte die Kommission Ungarn um Informationen zu der geplanten Änderung. (7) Am 4. Juni 2015 änderte Ungarn das Werbesteuergesetz. Am 5. Juli 2015 trat die Änderung in Kraft. (8) Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 übermittelte Ungarn seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss und zu den Stellungnahmen der Beteiligten sowie Erläuterungen zu der Änderung des Werbesteuergesetzes. (9) Am 4. November 2016 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren mit einem Beschluss über die Maßnahme Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (4) (im Folgenden „abschließender Beschluss“) ab; in dem Beschluss stellte sie fest, dass die Maßnahme eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, und ordnete die Rückforderung der Beihilfe an. (10) Am 16. Dezember 2016 teilten die ungarischen Behörden den Kommissionsdienststellen mit, dass sie im Einklang mit Erwägungsgrund 96 des abschließenden Beschlusses beabsichtigten, ein Gesetz zur Aufhebung der Werbesteuer zu erlassen und diese für die Zukunft durch eine neue Steuer zu ersetzen. (11) Mit Klageschrift, die am 16. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ungarn Klage auf Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses (Rechtssache T-20/17). (12) Am 16. Dezember 2016 sowie am 26. Januar und 17. Februar 2017 fand ein Schriftwechsel zwischen den Kommissionsdienststellen und Ungarn statt, an den sich am 27. Februar 2017 eine Telefonkonferenz anschloss, um die Abschaffung der Werbesteuer zu erörtern. (13) Am 15. Mai 2017 hob Ungarn die Werbesteuer rückwirkend für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 auf und ersetzte sie durch eine neue Werbesteuer (siehe Erwägungsgrund 23). Das geänderte Werbesteuergesetz trat am 1. Juli 2017 in Kraft (5). (14) Mit seinem Urteil vom 27. Juni 2019 in der Rechtssache T-20/17, Ungarn/Kommission (6), erklärte das Gericht den abschließenden Beschluss für nichtig, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht nachgewiesen habe. (15) Am 23. Juli 2019 änderte Ungarn das Werbesteuergesetz erneut und setzte die Steuer bis Dezember 2022 aus (7). (16) Am 6. August 2019 legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Mit Urteil vom 16. März 2021 in der Rechtssache C-596/19 P (8) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigte das Urteil des Gerichts. (17) Nach der Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses durch das Gericht, die vom Gerichtshof bestätigt wurde, ist das förmliche Prüfverfahren noch anhängig und muss per Beschluss eingestellt werden. 2.   Hintergrund und Beschreibung der Maßnahme (18) Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist die Werbesteuer, die in Ungarn durch das Werbesteuergesetz eingeführt wurde, das am 18. Juli 2014 in Kraft trat und am 4. Juli und 18. November 2014 geändert wurde. (19) Die Steuer sah eine stark progressive Struktur mit Steuersätzen von 0 % für Unternehmen mit geringen Werbeumsätzen bis zu 50 % für Unternehmen mit hohen Werbeumsätzen vor (im Folgenden „Fassung von 2014“). Die Staffelung gestaltete sich wie folgt: — Für den Teil des Umsatzes unter 0,5 Mrd. HUF: 0 %; — für den Teil des Umsatzes von 0,5 Mrd. HUF bis 5 Mrd. HUF: 1 %; — für den Teil des Umsatzes von 5 Mrd. HUF bis 10 Mrd. HUF: 10 %; — für den Teil des Umsatzes von 10 Mrd. HUF bis 15 Mrd. HUF: 20 %; — für den Teil des Umsatzes von 15 Mrd. HUF bis 20 Mrd. HUF: 30 %; — für den Teil des Umsatzes über 20 Mrd. HUF: 50 % (9). (20) Nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses änderte Ungarn das Werbesteuergesetz durch das Gesetz LXII von 2015 vom 4. Juni 2015 und ersetzte die progressive Staffelung mit sechs Steuersätzen durch ein zweistufiges System (im Folgenden „Fassung von 2015“): — Für den Teil des Umsatzes unter 100 Mio. HUF: 0 %; — für den Teil des Umsatzes über 100 Mio. HUF: 5,3 % (10). (21) Im November 2016 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren mit dem Erlass des abschließenden Negativbeschlusses ab. (22) Im abschließenden Beschluss wurde sowohl die Fassung der Werbesteuer von 2014 als auch deren Fassung von 2015 beurteilt. Die Kommission war der Auffassung, dass die Fassung von 2015 ebenso wie die Fassung der Steuer von 2014 auf dem Progressivitätsgrundsatz beruhe und die Wirkung habe, kleinere Unternehmen gegenüber größeren zu bevorzugen. (23) Nach Erlass des abschließenden Beschlusses änderte Ungarn die Werbesteuer im Jahr 2017 durch eine weitere Änderung des Werbesteuergesetzes (11) erneut. Das Änderungsgesetz sah Folgendes vor: — die durch den abschließenden Beschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Werbesteuer (d. h. der Steuer in ihren Fassungen von 2014 und 2015) wurde durch eine neue Fassung der Werbesteuer (12) ersetzt; — im Zeitraum vom 18. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2017 im Rahmen der aufgehobenen Webesteuerregelung angegebene und gezahlte Steuerbeträge wurden nach der ungarischen Abgabenordnung als Steuerüberzahlung eingestuft und den Steuererstattungsbestimmungen der Abgabenordnung unterworfen (13). 3.   Aufhebung der Maßnahme (24) In Bezug auf die seit Inkrafttreten des Werbesteuergesetzes geltende Steuer und bereits gezahlten Steuerbeträge sah das Gesetz XLVII von 2017 für die Steuerjahre bis zum 30. Juni 2017 Folgendes vor: — „Die angegebenen und gezahlten Steuerbeträge (…) sind nach der ungarischen Abgabenordnung als Steuerüberzahlung anzusehen, und ihre Erstattung unterliegt den Steuererstattungsbestimmungen der Abgabenordnung. Die Steuerbehörde unterrichtet die in § 3 Absatz 1 genannten Steuerpflichtigen, die nach diesem Paragrafen Anspruch auf eine Steuererstattung haben, über die Möglichkeit und die Voraussetzungen für die Erstattung der Werbesteuer“; — „bereits angegebene, aber noch nicht gezahlte Steuerbeträge für die bis zum 30. Juni 2017 abgeschlossenen Steuerjahre sind nicht zu zahlen“. (25) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes XLVII von 2017 geltenden Bestimmungen der ungarischen Abgabenordnung (14) definieren den Begriff „Überzahlung“ als den Fall, dass der Betrag auf dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen höher ist als seine tatsächlichen Steuerschuld. (26) Bei Steuerpflichtigen, die die Werbesteuer entrichtet hatten, führten die in den Erwägungsgründen 24 und 25 genannten Bestimmungen zu einem Steuerguthaben. (27) Die ungarische Abgabenordnung sieht für Steuerpflichtige im Falle einer Überzahlung verschiedene Verwendungsmöglichkeiten für das Steuerguthaben vor. (28) Erstens kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die zu viel gezahlten Beträge zur Deckung von Steuerschulden einer anderen Steuerkategorie verwendet werden (15). Zweitens kann der Steuerpflichtige die Erstattung der zu viel gezahlten Beträge beantragen, sofern er keine Steuerschulden hat und seinen Steuererklärungspflichten nachgekommen ist (16). Drittens können die zu viel gezahlten Beträge zur Deckung künftiger Steuerschulden derselben Steuerkategorie bei den Steuerbehörden verbleiben (17). (29) Mit dem Erlass des Gesetzes XLVII von 2017 wurde somit sichergestellt, dass die im Zeitraum von 2014 bis zum 30. Juni 2017 angefallenen Steuerschulden aus der Werbesteuer vollständig erloschen und dass die Beträge der in diesem Zeitraum entrichtete Werbesteuer den Steuerpflichtigen erstattet oder zur Deckung anderer Steuerschulden dieser Steuerpflichtigen verwendet wurden. (30) Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-596/19 P (18) anerkannt hat, dass die fragliche steuerliche Maßnahme durch das Gesetz XLVII von 2017 rückwirkend aufgehoben wurde (19). (31) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das förmliche Prüfverfahren durch die rückwirkende Aufhebung der Werbesteuer, die Gegenstand des Verfahrens ist, durch Ungarn, das Erlöschen der entsprechenden Steuerschulden und die Erstattung der gezahlten Steuerbeträge gegenstandslos geworden ist. 4.   Schlussfolgerung Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ist aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Maßnahme durch Ungarn gegenstandslos geworden und sollte daher eingestellt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das am 12. März 2015 nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in der Sache SA.39235 eingeleitete Verfahren ist gegenstandslos geworden und wird hiermit eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Das Gesetz XXII von 2014 wurde am 11. Juni 2014 vom ungarischen Parlament verabschiedet und trat am 18. Juli 2014 in Kraft. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/659/oj), in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj). (3)   ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 7. (4)  Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/329/oj). (5)  Das Änderungsgesetz ist das Gesetz XLVII von 2017 (erlassen am 15. Mai 2017 und in Kraft getreten am 1. Juli 2017). (6)  Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019, Ungarn/Kommission, T-20/17, ECLI:EU:T:2019:448. (7)  Gesetz LXXIII von 2019 vom 23. Juli 2019. (8)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P, ECLI:EU:C:2021:202. (9)  Der Höchstsatz wurde mit dem Gesetz LXXIV von 2014 ab dem 1. Januar 2015 von 40 % auf 50 % angehoben. (10)  Die Änderung sah eine optionale rückwirkende Anwendung vor: Für den vergangenen Zeitraum konnten die Steuerpflichtigen wählen zwischen einer Besteuerung nach dem zweistufigen System von 2015 oder einer Besteuerung nach dem progressiven System von 2014 mit sechs Steuersätzen. (11)  Gesetz XLVII von 2017 (erlassen am 15. Mai 2017 und in Kraft getreten am 1. Juli 2017). (12)  § 1 des Gesetzes XLVII von 2017. (13)  § 2 des Gesetzes XLVII von 2017. (14)  Gesetz XCII von 2003 über das Steuersystem, erlassen am 10. November 2003 (§ 43). Die Kommission stellt fest, dass die Abgabenordnung später geändert wurde, ohne dass jedoch der Inhalt der einschlägigen Bestimmungen geändert worden wäre (Gesetz CL von 2017 über das Steuersystem, erlassen am 14. November 2017 und in Kraft getreten am 1. Januar 2018 (§ 74)). (15)  Gesetz XCII von 2003 über das Steuersystem, erlassen am 10. November 2003 (§ 43 Absatz 5): „Die Steuerbehörde verbucht auf Antrag die zu viel gezahlten Beträge auf dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Steuerkonto“. (16)  Gesetz XCII von 2003 über das Steuersystem, erlassen am 10. November 2003 (§ 43 Absatz 6): „Hat der Steuerpflichtige keine Steuerschulden und ist er seinen Steuererklärungspflichten nachgekommen, so kann die Steuerbehörde eine Erstattung des Restbetrags vorsehen.“ (17)  Gesetz XCII von 2003 über das Steuersystem, erlassen am 10. November 2003 (§ 43 Absatz 6): „Wenn nichts anderes veranlasst wurde, verrechnet die Steuerbehörde die zu viel gezahlten Beträge mit späteren Steuerschulden. Die Steuerbehörde kann den Restbetrag nur dann erstatten, wenn gegen den Zahler keine öffentlich-rechtlichen Forderungen bestehen, die erfasst wurden und in Form von Steuern beigetrieben werden sollen.“ (18)  Siehe Randnummer 22 des Urteils des Gerichtshofs. (19)  Siehe in diesem Zusammenhang auch Randnummer 31 des Urteils des Gerichts in der oben genannten Rechtssache T-20/17. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2674/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.