Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/503 der Kommission vom 8. November 2016 über die Beihilferegelung SA.39621 2015/C (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7086) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0503. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h der von den Stromversorgern eingeführten Maßnahmen zur Nachfragesteuerung, die zu einer Verringerung ihrer jeweiligen Einzelverpflichtung führen. Auf dieser Grundlage könnten sich die von den Betreibern auf dem Markt erzielten Bruttoeinkünfte für den Zeitraum 2017-2026 zwischen 0 EUR/kW und 30 EUR/kW bewegen, wobei die Beträge in den Jahren am höchsten wären, in denen der Bau neuer Produktionsanlagen erforderlich ist. 2.9.   Laufzeit (50) Das erste Lieferjahr beginnt am 1. Januar 2017. Als Ausnahmeregelung zur allgemeinen Regel, die besagt, dass die Zertifizierungen vier Jahre vor dem Lieferjahr erfolgen, hat die Zertifizierung für das erste Lieferjahr (2017) am 1. April 2015 begonnen. Derzeit sehen die französischen Behörden zwar kein Enddatum für den Mechanismus vor, RTE und die Regulierungsbehörde führen jedoch eine jährliche Bewertung durch, die durch die französischen Regulierungsvorschriften vorgesehen ist. Diese kann ggf. zu einer Revision des Mechanismus führen (z. B. um dessen Übereinstimmung mit den letzten Änderungen der europäischen Gesetzgebung zu gewährleisten), oder zur Beendigung des Mechanismus, wenn dieser nicht mehr erforderlich sein sollte (6). 2.10.   Kumulierung (51) Hinsichtlich der Anlagen, für die ein Kaufverpflichtungsvertrag besteht (erneuerbare Energiequellen) oder die zur Zusatzvergütung berechtigen, sehen die Artikel L. 121-24 und L. 335-5 des Energiegesetzbuchs vor, dass der Erlös aus dem Verkauf der Kapazitätsgarantien von den Gesamtkosten ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abgezogen wird, ebenso wie weitere gewährte staatliche Beihilfen, die die Unterstützungsmaßnahme durch Kaufverpflichtung finanzieren. Im Gegenzug müssen die Erzeuger in unvorhersehbaren Situationen, in denen die Verfügbarkeit der Primärenergie (7) gefährdet ist, keine Ausgleichszahlungen für Abweichungen leisten, wenn die effektive Kapazität niedriger ist als in der Zertifizierung angegeben. 3.   BESCHREIBUNG DER GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS 3.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (52) Im Einleitungsbeschluss war die Kommission in Erwägungsgrund 143 aus nachstehenden Gründen bereits zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe in Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt. 3.1.1.   Zurechenbarkeit und Finanzierung aus staatlichen Quellen (53) Im Einleitungsbeschluss war die Kommission der Ansicht, dass eine Übertragung staatlicher Mittel nicht nur dann vorliegt, wenn eine direkte Übertragung von Geldmitteln des Staates oder einer staatlichen Einheit erfolgt, sondern auch, wenn die Fonds zur Unterstützung des Mechanismus aus den Eigenmitteln der Unternehmen stammen, sofern i) der Staat auf die Erhebung einforderbarer öffentlicher Mittel verzichtet und/oder ii) die im Rahmen der Maßnahme eingesetzten finanziellen Mittel unter öffentlicher Kontrolle bleiben, ohne zwingend dauerhaft zum Staatsvermögen zu gehören. (54) Was den ersten Punkt anbelangt, so verzichtet der französische Staat auf öffentliche Mittel, da er den Kapazitätsbetreibern kostenlos Kapazitätszertifikate ausstellt, anstatt diese zu verkaufen (wie in der NOx-Sache (8) und der Rechtssache der rumänischen grünen Zertifikate (9)). (55) Was den zweiten Punkt anbelangt, bleiben die Finanzmittel zur Unterstützung des Mechanismus (ähnlich wie in den Rechtssachen Vent de Colère (10) und Essent (11)) aus folgenden Gründen unter staatlicher Kontrolle: i) Die Fonds werden durch staatlich auferlegte Pflichtbeiträge gespeist und können somit dem Staat zugerechnet werden; ii) Der Staat legt Parameter fest (Versorgungssicherheitskriterium, Berechnungsmethode des Referenzpreises zur Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen für Abweichungen), die die Preise der Kapazitäten und die Gesamtmenge der Zertifikate beeinflussen, selbst wenn diese nicht selbst durch den Staat festgelegt werden; iii) Die nationale Stromregulierungskommission (CRE) ist befugt, Sanktionen gegen Anbieter zu verhängen, die ihren Pflichten hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Abweichungen nicht nachkommen; und iv) Der Übertragungsnetzbetreiber — RTE — wurde vom Staat mit der Verwaltung des Fonds für die Zahlung der Abweichungen beauftragt. 3.1.2.   Selektiver Vorteil (56) Nach Auffassung der Kommission gilt das Altmark-Urteil (12) nicht für den vorliegenden Fall, da die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht klar definiert ist. Die Verpflichtungen des Mechanismus wären zahlreich und würden sich je nach Interessenträger (Kraftwerkbetreiber, Lastmanager, Anbieter) unterscheiden. Hinsichtlich der Verpflichtungen der Kapazitätsbetreiber ist die Zertifizierungsverpflichtung nicht genau festgelegt: i) Für Lastreduktionskapazitäten ist sie optional und ii) die Betreiber bestehender Produktionsanlagen können die Höhe der Kapazitäten, die sie zertifizieren lassen, auswählen. (57) Die Abtretung der Kapazitätsgarantien stellt somit einen Vorteil dar und keine Gegenleistung für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung. Es handelt sich um einen selektiven Vorteil, da dieser Mechanismus eine Beihilfe für Kapazitätsbetreiber vorsieht, die anderen Wirtschaftsbereichen nicht zur Verfügung steht. 3.1.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (58) Nach Auffassung der Kommission könnte der Kapazitätsmechanismus den Wettbewerb mit ausländischen Kapazitätsbetreibern (und somit auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen) insofern beeinträchtigen, als er in Frankreich ansässigen Kapazitätsbetreibern einen Vorteil gewährt, den ausländische Kapazitätsbetreiber nicht erhalten könnten, da ihnen die Möglichkeit zur Zertifizierung nicht offen steht. 3.2.   Ziel von gemeinsamem Interesse und Erforderlichkeit (59) Die Sorge der französischen Behörden hinsichtlich angemessener Stromerzeugungskapazitäten bezieht sich nur auf die Nachfragespitzen, die aufgrund der starken Abhängigkeit Frankreichs von Elektroheizungen während der relativ kurzen Kältewellen auftreten. (60) Im Einleitungsbeschluss wurden aus folgenden Gründen Bedenken bezüglich der Erforderlichkeit der Maßnahme geltend gemacht: 1. Die Bewertung der Angemessenheit der Stromerzeugungskapazitäten, Scenario Outlook and Adequacy Forecast von REGRT-E (13), zeigt erst ab 2025 Probleme bei der Stromversorgungssicherheit auf; 2. Frankreich hat offenbar keine anderen Möglichkeiten als den Kapazitätsmechanismus in Erwägung gezogen, beispielsweise Preise, die in Spitzenlastzeiten Anreize für eine Verbrauchsreduzierung bieten. 3. Trotz der Einführung von Rahmenbedingungen, die die nachfrageseitige Lastreduktion begünstigen und eine Ablösung der traditionell vom etablierten Anbieter bereitgestellten Lastreduktionen durch unabhängige Lastreduktionen ermöglicht haben, erwartet RTE keinen erheblichen Nettozuwachs französischer Lastreduktionskapazitäten für den Zeitraum 2014-2019. 3.3.   Geeignetheit der Beihilfe (61) Im Einleitungsbeschluss war die Kommission der Ansicht, dass der Mechanismus zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Lastreduktionskapazitäten führen könnte. Insbesondere zwei Lastreduktionstypen können am Mechanismus teilhaben: erstens die implizite Lastreduktionskapazität, d. h. eine Reduzierung der Kapazitätsverpflichtung der Anbieter in Höhe des durch kundenseitige Lastreduktion erzielten Kapazitätsvolumens während der Spitzenzeiten 10 bis 15 Tage pro Jahr; und zweitens die explizite Lastreduktionskapazität, die von den (großen) Endverbrauchern oder den Aggregatoren eine Zertifizierung ihres Verbrauchslastreduktionspotenzials sowie eine Bereitstellung dieser (nicht unbedingt reduzierten) Kapazität während der Spitzenzeiten 10 bis 25 Tage pro Jahr fordert. (62) Ferner hat die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Tatsache kritisiert, dass der Mechanismus nicht allen Technologien offen steht, die zur Stromversorgungssicherheit beitragen können, insbesondere Verbindungsleitungen und/oder Kapazitäten aus dem Ausland. (63) Zudem betonte die Kommission das Risiko, dass die neuen Produktionskapazitäten nicht am Mechanismus teilnehmen können, hauptsächlich aufgrund fehlender zuverlässiger Preissignale für die Kapazitätsgarantien. Die Kommission hatte insbesondere Bedenken, dass 1. die relativ kurze Gültigkeitsdauer der Kapazitätsgarantien kein zuverlässiges Preissignal bewirken könnte; 2. die Anbieter und insbesondere neue Marktteilnehmer Schwierigkeiten haben könnten, die Entwicklung ihres Kundenportfolios langfristig im Voraus zu planen; 3. die Anreize dafür, dass die Marktteilnehmer vor dem Lieferjahr ein Gleichgewicht erzielen, unzureichend sein könnten, und 4. die Obergrenze für den Betrag der Ausgleichszahlung für Abweichungen nicht die Kosten eines neuen Markteintritts („Cost of new entry“, nachstehend als „CONE“ bezeichnet) widerspiegelt. 3.4.   Angemessenheit (64) Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission auf das Risiko hingewiesen, dass der Mechanismus zu einer Überkompensierung bestimmter Kapazitätsbetreiber führen könnte, die insbesondere auf folgende Elemente zurückzuführen ist: 1. das Risiko einer Überschätzung des Verbrauchs durch die Anbieter: Dies stellt potenziell ein Risiko dar, wenn die jeweiligen Kapazitätsverpflichtungen der Anbieter nicht klar genug sind; 2. potenzieller Transparenzmangel bei der Festlegung des Kapazitätspreises, insbesondere durch ein potenziell hohes Volumen von direkt ausgehandelten Transaktionen sowie von Transaktionen innerhalb einer Gruppe, die das Preissignal verfälschen und eine Überkompensierung zur Folge haben könnten; 3. die begrenzte Teilnahme am Mechanismus (Ausschluss grenzüberschreitender Kapazitäten und Ungleichbehandlung der verschiedenen Lastmanager); 4. EDF hätte aufgrund seiner Marktmacht die Möglichkeit, den Wert der Kapazitätsgarantien als Verkäufer zu erhöhen und gleichzeitig Preise anzuwenden, die unter denen der Vertriebssparte liegen. Diesbezüglich hat die Kommission insbesondere drei Risiken bestimmt: Das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitäten, das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitätsgarantien, und das Risiko einer „Kosten-Preis-Schere“. 3.5.   Prävention der negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (65) In ihrem Einleitungsbeschluss hat die Kommission auf mehrere Probleme hinsichtlich potenzieller Wettbewerbsverzerrungen bei Produktion und Lieferung hingewiesen. (66) Die Kommission äußerte Bedenken, dass deutliche Informationsasymmetrien bestehen. Die großen, vertikal integrierten Anbieter, insbesondere diejenigen, die bereits auf dem französischen Markt vertreten sind, werden voraussichtlich bevorteilt, da sie über eine umfassendere Marktkenntnis verfügen, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit von Kapazitäten, der Beschaffungsanforderungen und der Preise. Daher können sie zuverlässigere Prognosen erstellen und die durch den Mechanismus auferlegten Verpflichtungen effizienter einhalten. (67) Auch Informationsasymmetrien erschweren neuen Marktteilnehmern voraussichtlich eine Schätzung ihres Kundenportfolios, die jedoch einen wichtigen Faktor für die Berechnung des Kapazitätsgarantienbedarfs darstellt. (68) Weiterhin hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit geäußert, dass ein etablierter, marktbeherrschender Betreiber Kapazitäten zurückhalten könnte. (69) Die Kommission hatte auch auf das Risiko hingewiesen, dass ein etablierter, marktbeherrschender Betreiber die Möglichkeit hat, Kapazitäten zurückzuhalten. (70) Zudem hatte die Kommission das Risiko einer missbräuchlichen Preispolitik seitens des etablierten marktbeherrschenden Betreibers erwähnt (Margenbeschneidung oder Kosten-Preis-Schere, unlautere Preisbildung). (71) Die Kommission hat betont, dass langfristig fehlende Preissignale für Kapazitäten Hindernisse für den Markteintritt neuer Erzeuger schaffen oder verstärken können. Durch neue Marktteilnehmer getätigte langfristige Investitionen können einige Jahre lang ein bestimmtes Maß an Vorhersehbarkeit der Preise erfordern, das Garantien, die jeweils nur für ein Jahr zertifiziert werden, nicht bieten. (72) Die Kommission bekräftigte erneut ihre Position hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da der Mechanismus bestimmte Kapazitätsbetreiber ausschließt (grenzüberschreitende Kapazitäten, Ungleichbehandlung der verschiedenen Lastmanager). 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN UND KOMMENTARE FRANKREICHS (73) Die Kommission erhielt während des Konsultationszeitraums für den Einleitungsbeschluss 18 Antworten von anderen Beteiligten als dem französischen Staat, RTE und der CRE. Teilweise erfolgten die Antworten erst nach der entsprechenden Frist. (74) Die verschiedenen Stellungnahmen sind nachstehend nach Themen geordnet. Sie werden bei der Würdigung der Maßnahme berücksichtigt, ohne dass explizit darauf verwiesen wird. 4.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (75) In den Stellungnahmen werden unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Einstufung des Mechanismus als Beihilfe vertreten. Die Hälfte ist der Ansicht, dass die Maßnahme eine implizite oder explizite staatliche Beihilfe darstellt, ohne auf die diesbezügliche Argumentation der Kommission einzugehen; die andere Hälfte ist der Ansicht, dass der Mechanismus aus folgenden Gründen keine staatliche Beihilfe darstellt. (76) Zwei Stellungnahmen verweisen explizit auf den Beschluss des französischen Conseil d'Etat Nr. 369417 vom 9. Oktober 2015 (Beschwerde der Association Nationale des Opérateurs Détaillants en Énergie, A.N.O.D.E (14)), in dem der Conseil d'Etat der Ansicht war, der unterbreitete Kapazitätsmechanismus weise nicht die Eigenschaften einer staatlichen Beihilfe auf. Auch die französischen Behörden haben in der gleichen Rechtssache (15) auf die Schlussfolgerungen des Conseil d'Etat verwiesen. (77) Die Argumente der französischen Behörden zur Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe sind gemeinsam mit denen zu lesen, die im Einleitungsbeschluss bereits aufgeführt sind. (78) Die französischen Behörden haben sich dafür entschieden, sich mit der europäischen Kommission am eingehenden Untersuchungsverfahren zu beteiligen, ohne diese Elemente zu widerrufen, und haben sich darauf konzentriert, unabhängig von der Frage zur Einstufung als staatliche Beihilfe Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die die Kompatibilität des Kapazitätsmechanismus mit dem Elektrizitätsbinnenmarkt gewährleisten. Der Vollständigkeit halber sind die Argumente Frankreichs hinsichtlich der Einstufung als staatliche Beihilfe nachstehend dennoch aufgeführt. 4.1.1.   Zurechenbarkeit und Finanzierung aus staatlichen Quellen 4.1.1.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (79) Zwei Aggregatoren, zwei vertikal integrierte Stromanbieter und die Union française de l'électricité sind der Ansicht, dass die Maßnahme nicht durch staatliche Mittel finanziert wird. Sie sind insbesondere der Meinung, dass die entsprechenden Mittel direkt und ausschließlich zwischen privaten Betreibern übertragen werden und weisen darauf hin, dass RTE weder Eigentümer noch Besitzer des Fonds für die Zahlung der Abweichungen ist. (80) Zudem sind die für die Verwaltung dieser Ressourcen geltenden Regeln diesen Stellungnahmen zufolge mit denjenigen vergleichbar, die die Verwaltung des „Bilanzausgleichs“ im Rahmen der Maßnahme zur Schaffung eines Gleichgewichts auf dem Energiemarkt definieren. (81) EDF fügt hinzu, dass die Rolle des französischen Staates im Kapazitätsmechanismus sich darauf beschränkt, ein spezifisches Regelwerk zu definieren, innerhalb dessen ausschließlich private Betreiber aktiv sind. EDF zufolge übt der französische Staat durch Einführung eines Kapazitätsmechanismus seine hoheitlichen Befugnisse aus und wirkt marktregulierend. (82) EDF zufolge unterscheidet sich der Kapazitätsmechanismus zudem deutlich von dem System, um das es in der Rechtssache Kommission/Niederlande ging („NOx“) (16) und in dem der niederländische Staat richtiggehende „Verschmutzungsrechte“ gewährte, durch die Strafzahlungen umgangen werden konnten und die sofort nach ihrer Gewährung durch den Staat einen Handelswert darstellten. Die Zertifikate haben infolgedessen keinen Einfluss auf die Beziehung zwischen dem französischen Staat und den Kapazitätsbetreibern. 4.1.1.2.   Kommentare Frankreichs (83) Den französischen Behörden zufolge sind die Preise der Kapazitätsgarantien und somit auch die Einkünfte, die die Kapazitätsbetreiber aus dem Erlös ihrer Zertifikate erzielen könnten, nicht staatlich festgelegt. Außerdem beeinflusst der Staat nicht die Menge der auf dem Markt angebotenen Produkte. Das Gegenteil ist der Fall: In einem dezentralen Mechanismus werden der Preis und die Menge der Zertifikate durch den Markt gesteuert. Die durch den Kapazitätsmechanismus bedingten Geldflüsse erfolgen somit zwischen Marktteilnehmern des Privatsektors und keinesfalls unter staatlicher Kontrolle. (84) Zudem sind die französischen Behörden der Ansicht, dass für den Ausgleich für die Abweichungen im Rahmen der Maßnahme nur marginale Geldflüsse zu erwarten sind (aufgrund der Anreize, vorher auf dem Markt eine Anpassung zu erzielen), die daher nicht als staatliche Mittel oder Mittel unter staatlicher Kontrolle angesehen werden könnten. Die im Kapazitätsmechanismus vorgesehene Ausgleichszahlung für Abweichungen beruht auf einem identischen Modell, das derzeit in Europa für den Ausgleich für Abweichungen auf dem Energiemarkt gültig ist (electricity balancing settlement mechanisms). (85) Die französischen Behörden argumentieren weiterhin, dass der Mechanismus eher demjenigen aus der Rechtssache PreussenElektra (17) entspricht als dem der Rechtssachen Vent de Colère (18) und Essent (19). Wie in der Rechtssache PreussenElektra und im Gegensatz zu den Planungen bei Vent de Colère sieht der Kapazitätsmechanismus keinen Ausgleichsmechanismus für die Anbieter vor. Und im Gegensatz zu Essent i) verbleiben die Geldflüsse stets Eigentum privater Marktteilnehmer (Anbieter und Kapazitätsbetreiber); ii) die Geldflüsse ergeben sich nicht aus einer Steuer. Die Präsenz staatlicher Mittel ist umso anfechtbarer, als (im Gegensatz zur Rechtsprechung im Fall PreussenElektra) kein Mindestkaufpreis für Kapazitätsgarantien festgelegt wird. (86) Zudem kann nach Auffassung der Behörden die Abtretung von Kapazitätsgarantien nicht als Verzicht auf staatliche Mittel interpretiert werden. Der Staat verzichtet keinesfalls auf Mittel, da der Handelswert der Garantiezertifikate sich entweder i) aus dem zugrunde liegenden Basiswert ergibt ii) oder aus ihrer Knappheit zum Zeitpunkt der Ausstellung. Auf diese beiden Elemente hat der Staat keinen Einfluss, was diesen Fall von den Rechtssachen NOx und Rumänische grüne Zertifikate unterscheidet, bei denen die Zertifikate entweder auf Auktionen verkauft wurden oder einen Mindestwert hatten. (87) Schließlich sind die Anbieter im Fall Rumäniens durch das Gesetz ausdrücklich verpflichtet, die Kosten für den Erwerb der grünen Zertifikate auf die Verbraucher umzulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Rechtssache Vent de Colère ein ähnliches Argument vertreten, da die Anbieter lediglich als Finanzintermediäre dienten (der Beitrag zur öffentlichen Elektrizitätsversorgung (20) gewährleistete den Ausgleich ihrer Zusatzkosten). Im Fall des französischen Mechanismus hingegen steht es den Anbietern völlig frei, wie sie die Kosten den Verbrauchern weiterberechnen. Es besteht kein Mechanismus zum Ausgleich der Zusatzkosten, die den Anbietern durch den Erwerb der Kapazitätsgarantien entstehen. 4.1.2.   Selektiver Vorteil 4.1.2.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (88) Neben EDF ist auch ein Unternehmen, das in Frankreich hauptsächlich im Bereich des Großhandels aktiv ist, der Ansicht, dass der Mechanismus eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung darstellt. Dieses Unternehmen bezieht sich auf den Beschluss der Kommission in der Rechtssache N 475/2003 über eine Ausschreibung für neue Kapazitäten in Irland (21). (89) EDF zufolge stellt der Zertifizierungsvorgang in dem Moment, in dem er einer Verfügbarkeitsverpflichtung entspricht, einen Ausgleich für einen von den Kapazitätsbetreibern geleisteten Dienst dar und keinen vermeintlichen Vorteil, der kostenlos gewährt wird. (90) Weiterhin sind EDF und ein anderes vertikal integriertes Unternehmen der Ansicht, dass sich aus dem Kapazitätsmechanismus keinerlei selektiver Vorteil für die Kapazitätsbetreiber ergibt. Ihrer Meinung nach befinden sich die verschiedenen Akteure am Mechanismus in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation und werden absolut gleich behandelt: Sie erhalten unabhängig von der verwendeten Technologie eine identische Bezahlung. Somit kann kein Betreiber aufgrund der Besonderheiten seiner Produktionsanlagen bevorteilt werden. (91) EDF zufolge ist die Behauptung falsch, es handle sich bei diesem angeblichen Vorteil um einen selektiven Vorteil, da der Kapazitätsmechanismus „den Kapazitätsbetreibern eine Beihilfe gewährt, die andere Wirtschaftszweige nicht erhalten“. Damit verkennt die Kommission die Eigenschaften des Kapazitätsmechanismus („market-wide“ und „technology neutral“), ebenso wie die Rechtsprechung des EuGH, die die Selektivität einer Maßnahme im Vergleich mit anderen Unternehmen bewertet, die sich in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. 4.1.2.2.   Kommentare Frankreichs (92) Erstens stellt die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen des Kapazitätsmechanismus den Behörden zufolge eine Gegenleistung für eine Verfügbarkeitsverpflichtung in Spitzenlastzeiten oder in angespannten Situationen dar. (93) Zweitens sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung klar definiert ist. Was die Lastreduktionen anbelangt, so erleichtert die Optionalität ihrer Zertifikation ihre Teilnahme am Kapazitätsmechanismus. Was die Produktionsanlagen anbelangt, so stellt der deklarative Charakter des Zertifizierungsverfahrens die deutliche Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nicht infrage: Die CRE kann im Falle einer versuchten Marktmanipulation die erforderlichen Sanktionen verhängen, insbesondere wenn ein Marktteilnehmer seine Kapazitäten unterbewertet, um Druck auszuüben und auf diese Art die Preise der Kapazitätsgarantien in die Höhe zu treiben. (94) Da der Kapazitätsmechanismus nicht an eine bestimmte Technologie gebunden ist, sind die Behörden der Ansicht, dass er keinem Produktions- oder Lastreduktionsverfahren einen selektiven Vorteil verschafft. (95) Frankreich zufolge würde der Standpunkt der Kommission, die den Mechanismus insofern als selektiv anzusehen scheint, als er sich ausschließlich an Kapazitätsbetreiber (und nicht an die anderen Wirtschaftszweige) richtet, bedeuten, dass alle sektorbezogenen Maßnahmen naturgemäß selektiv wären. 4.1.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten 4.1.3.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (96) Keiner der Beteiligten hat zu diesem Punkt Stellung genommen. 4.1.3.2.   Kommentare Frankreichs (97) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass der Kapazitätsmechanismus keine Auswirkungen auf den Elektrizitätsmarkt hätte — weder auf den französischen Markt noch auf die Interaktionen mit den Nachbarländern — und dieser weiterhin ordnungsgemäß funktionieren würde. Insbesondere sind sie davon überzeugt, dass der Kapazitätsmarkt keinen Einfluss auf den Strompreis auf den Spotmärkten hätte. 4.2.   Ziel von gemeinsamem Interesse und Erforderlichkeit 4.2.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (98) Die Beteiligten sind generell der Ansicht, dass der Mechanismus erforderlich ist und ein wesentlicher Bestandteil der Marktorganisation sein sollte. Lediglich drei Beteiligte fechten die Erforderlichkeit der Maßnahme aus folgenden Gründen an: 1. Die 2015 durch RTE erstellte Analyse der Zulänglichkeit der Stromerzeugungskapazitäten sieh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.