Europäische Union

2014/196/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. Februar 2014 zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0196. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

10.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 107/59 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2014 zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals (2014/196/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits finanziellen Beistand, einschließlich finanziellen Beistands des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), erhielten. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Regeln für die Genehmigung der makroökonomischen Anpassungsprogramme von Mitgliedstaaten, die einen solchen finanziellen Beistand erhalten; diese Regeln müssen im Falle von Mitgliedstaaten, die sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen Mittel erhalten, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (2) zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus angewandt werden. (3) Portugal wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates (3) ein finanzieller Beistand aus dem EFSM gewährt und es erhält finanziellen Beistand aus der EFSF. (4) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Aktualisierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Portugal im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU genehmigt werden. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms zum zehnten Mal die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche wie soziale Auswirkungen überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass an dem bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramm einige Änderungen vorzunehmen sind. (6) Diese Änderungen sind in den einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/197/EU des Rates vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beitand für Portugal (4), aufgeführt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 3 Absätze 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU aufgeführten und von Portugal im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms durchzuführenden Maßnahmen werden hiermit genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014. Im Namen des Rates Der Präsident G. STOURNARAS (1)   ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1). (3)  Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88). (4)  Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.