Europäische Union

83/387/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Genehmigung des Programms zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0387 83/387/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Genehmigung des Programms zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 222 vom 13/08/1983 S. 0043 - 0043 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1983 zur Genehmigung des Programms zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (83/387/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat am 21. März 1983 das Programm der Arbeiten und anderen Maßnahmen für die Entwicklung der Berggebiete und benachteiligten Gebiete in 22 Bezirken Griechenlands mitgeteilt. Das genannte Programm enthält alle Angaben, Bestimmungen und Maßnahmen, die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 aufgezählt sind und die sicherstellen, daß die Ziele dieser Verordnung erreicht werden können. Gemäß Artikel 19 dieser Verordnung sind im Einvernehmen mit Griechenland die Einzelheiten für die regelmässige Unterrichtung über den Verlauf der Entwicklungsmaßnahmen festzulegen. Der Fondsausschuß ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der griechischen Regierung am 21. März 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 mitgeteilte Programm der Arbeiten und anderen Maßnahmen für die Entwicklung der Berggebiete und benachteiligten Gebiete in 22 Bezirken wird genehmigt. Artikel 2 Die griechische Regierung erstattet alljährlich vor dem 1. Juli einen Bericht über die Durchführung des im vorstehenden Artikel genannten Programms. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben: - den Stand der Durchführung der im Programm vorgesehenen und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 aufgezählten Maßnahmen während des Kalenderjahres; - die Angabe der während des Kalenderjahres getätigten Ausgaben mit dem Nachweis gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 und mit Angabe der Finanzierungsquelle; - falls der Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und der Ausgabenrhytmus die im Programm vorgesehen sind, nicht eingehalten werden konnten: die Angabe der Gründe. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 214 vom 22. 7. 1982, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.