Europäische Union

97/753/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 1997 bezüglich der staatlichen Beihilfe zugunsten der Aircraft Services Lemwerder (ASL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erwirtschaftete, jedoch in abnehmendem Maße. 1995 lagen die Verluste mit 14,514 Mio. DM um 2 Mio. unter dem prognostizierten Betrag von 16,5 Mio. DM, und der Umsatz von 77,952 Mio. DM übertraf die eigenen Planungen um 30 Mio. DM. 1996 verringerte ASL seine Verluste auf 7,934 Mio. DM und damit auf nur etwa 50 % des ursprünglich auf 15,3 Mio. DM geschätzten Betrags. Auch der erwartete Umsatz von 69,018 Mio. DM übertraf die ursprünglichen Schätzungen um 6 Mio. DM. Überdies erzielte ASL den deutschen Behörden zufolge tatsächlich ungefähr die angestrebten Preise, die von den Beratern als unrealistisch eingestuft worden waren. Außerdem konnte ASL dank ihrer Sparmaßnahmen die Kosten der Arbeitsstunde von 125 DM auf 100 DM reduzieren und gelangte damit in die Nähe der Marktpreise für ihre Dienstleistungen. Diese Entwicklungen könnten auf eine Entspannung der Lage auf dem Luftfahrzeug-Wartungsmarkt zurückzuführen sein, dessen Überkapazitäten auf 25 bis 30 % geschätzt wurden. Die europäische Luft- und Raumfahrtindustrie erzielte in den 80er Jahren spektakuläre Wachstumsraten, wurde aber dann ab 1990 von einer schweren Rezession erfaßt, die mit der allgemeinen Wirtschaftskrise und - im militärischen Bereich - mit der politischen Entspannung zusammenhing. Der rechnerische Verbrauch von Luftfahrtausrüstungsgütern sank in der EU zwischen 1990 und 1992 um 14 %. Die Überkapazitäten der Luftfahrtindustrie und die anhaltenden Kürzungen in den Verteidigungshaushalten wirkten sich auch 1993 dämpfend auf die Aktivitäten der Luft- und Raumfahrtindustrie aus. Der Wert der Produktion sank um 7,4 %, da die Nachfrage auf dem heimischen Markt zurückging und die Ausfuhren stagnierten. Dementsprechend verringerte der Industriezweig seine Produktionskapazitäten. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen (Panorama der EU-Industrie 1995/96) scheinen die früheren Überkapazitäten in der Luft- und Raumfahrtindustrie insgesamt zurückgegangen zu sein, und man rechnet nunmehr wegen der allgemeinen Erholung der Weltwirtschaft und des Verjüngungsbedarfs bei den Flugzeugflotten insbesondere in den Bereichen Geschäftsreiseflugzeuge und Hubschrauber mit einer erneuten Beschleunigung des Produktionswachstums, von der auch die Wartungsindustrie profitieren dürfte. Die vollzogene Reprivatisierung von ASL ist auch ein Anzeichen dafür, daß die Unternehmensplanungen realistisch waren und das Unternehmen berechtigte Aussichten hat, nach den zu erwartenden weiteren Verlusten Anfang 1997 gegen Ende dieses Jahres die Gewinnschwelle zu erreichen. Die Investoren zahlen zwar lediglich den symbolischen Kaufpreis von einer DM, werden dem Unternehmen jedoch ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. DM gewähren, das sie, wie die deutschen Behörden bestätigen, vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren. Mit diesem Darlehen dürfte das Unternehmen über ausreichende liquide Mittel bis zum Erreichen der Gewinnschwelle verfügen. Außerdem hat das Darlehen nach deutschem Gesellschaftsrecht im Konkursfall eigenkapitalersetzende Wirkung und wäre damit für die Investoren verloren. Dies zeigt das Vertrauen der Investoren in die Zukunft von ASL und in die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, für die sie erforderlichenfalls zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen vornehmen werden. Andersfalls wären sie kaum zu einem derart hohen Einsatz eigenen Kapitals bereit gewesen. Unter diesen Umständen ist es für die Kommission schwierig, das Fehlen jeglicher Rentabilitätsaussichten nachzuweisen und private Investoren daran zu hindern, ein Unternehmen mit ausgelasteten Kapazitäten und sogar Produktionsengpässen zu übernehmen. Überdies ist die feste Zusage der deutschen Behörden zu berücksichtigen, daß es künftig kein finanzielles Engagement der öffentlichen Hand für das Unternehmen mehr geben wird. Dadurch ist gewährleistet, daß ASL sich wie jedes andere Unternehmen auf dem Markt verhalten und nicht mehr in der Lage sein wird, dank finanzieller Unterstützung von staatlicher Seite den Wettbewerb zu verzerren. Des weiteren wurde die einseitige Garantieerklärung laut Schreiben der deutschen Behörden vom 6. November 1996 widerrufen und die Tätigkeit von ASL nicht mehr beeinflußt. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, daß die Rentabilität des Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung wiederhergestellt wird. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die erhebliche Verringerung der Wartungskapazitäten, die im Arbeitsbereich Militärluftfahrzeuge 75 % und im Arbeitsbereich Zivilluftfahrzeuge 30 % ausmachte. In Arbeitsstunden gemessen betrug sie im Zivilbereich 33 %; dort sank die Beschäftigtenzahl um die Hälfte. Der von ASL vorgenommene Kapazitätsabbau entspricht damit den noch vorhandenen Überkapazitäten des Marktes bzw. geht sogar darüber hinaus. Das finanzielle Risiko der Investoren ist, gemessen an der Höhe der staatlichen Beihilfe, zudem nicht unerheblich. Die Investoren übernehmen ein Unternehmen, dessen Eigenkapital aufgebraucht ist. Sollte ihr Projekt scheitern, verlören sie 10 Mio. DM eigenes Kapital, für das sie in voller Höhe selber aufzukommen hätten. Schließlich ist bei der Bewertung der Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten von ASL in Betracht zu ziehen, daß das Unternehmen in einem Gebiet ansässig ist, das inzwischen mit Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gefördert werden kann und in dem die Schließung eines großen Unternehmens wie ASL zu noch mehr Arbeitslosigkeit führen würde, ohne daß Aussicht auf Ersatzarbeitsplätze bestuende. Wegen der augenscheinlich wiederhergestellten Rentabilität von ASL, des erheblichen Kapazitätsabbaus, des beträchtlichen finanziellen Eigenbeitrags der Investoren und der Tatsache, daß die Umstrukturierung von ASL erstmalig mit Hilfe öffentlicher Mittel erfolgte, ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Kapitalzufuhr in Höhe von 10 Mio. DM und die inzwischen widerrufene einseitige Garantieerklärung zugunsten der Beschäftigten von ASL in Höhe von 60 Mio. DM, beide bewilligt vom Land Niedersachsen, in Anwendung der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Verbindung mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigt werden können. Da in der Wartungsindustrie immer noch Überkapazitäten vorhanden sind, ist diese Genehmigung an eine Auflage zu knüpfen, um ASL an künftigen Wettbewerbsverzerrungen mit Hilfe öffentlicher Mittel zu hindern. Es ist deswegen zu gewährleisten, daß die deutschen Behörden dem Unternehmen für mindestens 5 Jahre keine Ad-hoc-Betriebsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen zur Finanzierung von Kapazitätssteigerungen gewähren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Sowohl die Kapitalzufuhr von 10 Millionen DM als auch die mittlerweile widerrufene einseitige Garantieerklärung in Höhe von 60 Mio. DM, die das Land Niedersachsen dem Unternehmen Aircraft Services Lemwerder GmbH (ASL) hat zukommen lassen, stellen unrechtmäßige Beihilfen dar, da sie entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Gewährung nicht der Kommission notifiziert worden sind. Die Beihilfen erfuellen jedoch die Genehmigungskriterien der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und sind daher mit dem gemeinsamen Markt im Sinne der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen unter der Bedingung vereinbar, daß Deutschland ASL bis 31. Dezember 2001 keine Ad-hoc-Beihilfen, die zur Finanzierung von Kapazitätssteigerungen oder zur Deckung von Verlusten des Unternehmens verwendet werden können, gewährt. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. März 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (2) ABl. C 295 vom 10. 11. 1995, S. 17. (3) Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984). (4) Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.