Europäische Union

2012/451/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

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1.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 205/1 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens (2012/451/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Anhang XX des EWR-Abkommens beschließen. (3) Anhang XX des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Umweltschutz. (4) Es empfiehlt sich, die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Systems der Gemeinschaft für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (3) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Mit dem Beschluss sollen auch die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (5), in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Es ist auch zweckmäßig, weitere Rechtsakte der Kommission, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (6) angenommen wurden, in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Bestimmte Anpassungen sollten im Hinblick auf die Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, und die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vorgenommen werden. Grund dafür ist die Ausweitung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union auf die EWR-EFTA-Staaten. (7) Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012. Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63. (4)   ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1. (5)   ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2. (6)   ABl L 275 vom 25.10.2003, S. 32. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Der Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Der Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (8) Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (9) Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (10) Der Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (11) Der Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (11), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (12) Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls oder eines anderen internationalen Übereinkommens über Klimaänderungen, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Klimawandel durchzuführen. (13) Die Beteiligung der EFTA-Staaten am EU ETS berührt nicht die Beteiligung der EFTA-Staaten an anderen flexiblen Instrumenten zur Reduzierung von Emissionen. (14) Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG (12) insgesamt zugeteilten Zertifikate. Die EFTA-Staaten übermitteln in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie die einschlägigen Angaben, die die Kommission zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen EWR-weiten Gesamtzertifikatmenge benötigt. (15) Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen mit Drittländern nach Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG und die Auswirkungen, die dies auf die Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) haben könnte. (16) Wurde ein Abkommen im Sinne des Artikels 11a oder des Artikels 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt. (17) Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Durchführung von Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und über die Auswirkungen, die dies auf die Menge der Zertifikate im Rahmen des EU ETS haben könnte. (18) Die EFTA-Staaten unterstützen uneingeschränkt, dass die Anzahl der durch Versteigerung zugeteilten Zertifikate im EU ETS zunimmt, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden. Die EFTA-Staaten streben seit jeher eine Erhöhung des Anteils der gegen Entgelt zugeteilten Zertifikate an. Die EFTA-Staaten erinnern an Anpassung e in Artikel 1 Nummer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 (13) zur Aufnahme der Richtlinie 2003/87/EG in das EWR-Abkommen. (19) Die EFTA-Staaten werden die nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 1031/2010/EU bestellten gemeinsamen Auktionsplattformen verwenden und beauftragen die nach Artikel 24 der genannten Verordnung ernannte Auktionsaufsicht mit der Überwachung der Versteigerung ihrer Zertifikate. Da die EFTA-Staaten sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, fallen ihnen im Rahmen der Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht keine spezifischen Aufgaben zu. Nach Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht bemüht sich jeder EFTA-Staat nach Kräften, einen Vertrag mit ihnen zu schließen. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge tragen, dass die Auktionsplattformen einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließen; sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden, entsprechen die Bedingungen dieser Verträge denjenigen, welche für teilnehmende EU-Mitgliedstaaten in den sich aus den gemeinsamen Vergabeverfahren ergebenden Verträgen in Betracht gezogen werden. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge zu tragen, dass die Auktionsaufsicht einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließt, und zwar zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, welche entweder für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten oder für die nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gelten, je nachdem, ob die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden oder nicht. (20) Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die EWR-Finanzierungsmechanismen ausgehandelt. Die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese Fragen und die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung bestimmter prozentualer Anteile an der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach den Anhängen IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG erfolgen daher unbeschadet des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens. (21) Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004, der Entscheidung 2007/589/EG und der Entscheidung 2006/780/EG die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u. a. die Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Anträge auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Artikel 24 dieser Richtlinie — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32009 L 0029: Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63)“. 2. Die Anpassungen unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten folgende Fassung: „Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Unbeschadet künftiger Maßnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in dieses Abkommen aufgenommen wurden: i) Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (14), ii) Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (15). b) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn einschlägige Luftverkehrstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet stattfinden. c) In Artikel 3c Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.“ d) In Artikel 3d Absatz 4 wird Unterabsatz 2 gestrichen. e) In Artikel 3e Absatz 2 und Artikel 3f Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.“ f) In Artikel 3e Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt. Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3e Absatz 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.“ g) In Artikel 3f Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3f Absatz 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.“ h) In Artikel 9 werden folgende Absätze eingefügt: „Die durch die Ausweitung des Systems auf Liechtenstein und Norwegen nach Absatz 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS erfolgt im Einklang mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012. Die durch die Ausweitung des Systems auf Island nach Absatz 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS entspricht 23 934 Tonnen CO2-Äquivalent. In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2013 zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.“ i) In Artikel 9a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Norwegen beträgt die durchschnittliche jährliche Menge der Zertifikate, die für die in diesem Absatz genannten Anlagen ausgegeben werden, 878 850.“ j) In Artikel 9a Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Anlagen in den EFTA-Staaten, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, betragen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen des Berichtszeitraums für die Anpassung: Island: 1 862 571 Tonnen CO2-Äquivalent. Liechtenstein: 0 Tonnen CO2-Äquivalent. Norwegen: 5 269 254 Tonnen CO2-Äquivalent.“ k) In Artikel 9a werden nach Absatz 4 die folgenden Absätze angefügt: „(5)   Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 nach diesem Artikel zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt. (6)   Die Kommission nimmt die für die Einbeziehung der Angaben der EFTA-Staaten nach Teil A der Anlage erforderliche Berechnung und Anpassung der jährlichen EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate im Einklang mit Artikel 9 und diesem Artikel vor. Die Kommission veröffentlicht die angepassten EWR-weiten Mengen der Zertifikate für 2013 und darüber hinaus.“ l) In Artikel 10 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt: „Für die Zwecke von Buchstabe a werden die Anteile von Liechtenstein und Norwegen anhand der folgenden Emissionen berechnet: Liechtenstein: 20 943 Tonnen CO2-Äquivalent. Norwegen: 18 635 669 Tonnen CO2-Äquivalent. Für Island berechnet sich der unter Buchstabe a genannte Anteil auf der Grundlage von 36 196 Tonnen CO2-Äquivalent, die um 899 645 Tonnen CO2-Äquivalent angepasst werden, welche dem Anteil der verifizierten Emissionen für 2005 aus Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, entsprechen. Islands Anteil wird somit auf der Grundlage von 935 841 Tonnen CO2-Äquivalent berechnet.“ m) Artikel 10 Absatz 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten. n) In Artikel 11a Absatz 8 wird nach Unterabsatz 5 folgender Unterabsatz angefügt: „Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Reduktionen nach Unterabsatz 5 zu berücksichtigen sind, in Teil B der Anlage aufgeführt.“ o) Artikel 16 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen.“ p) In Artikel 16 wird nach Absatz 12 folgender Absatz eingefügt: „(13)   Die EFTA-Staaten übermitteln Ersuchen nach den Absätzen 5 und 10 an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.“ q) In Artikel 18a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Buchstabe b dieses Absatzes ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode.“ r) In Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Luftfahrzeugbetreiber“ die Wörter „aus dem gesamten EWR“ eingefügt. s) In Artikel 18b wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde können Eurocontrol und andere zuständige Organisationen um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie ersuchen und zu diesem Zweck geeignete Übereinkünfte mit diesen Organisationen schließen.“ t) In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „(4)   Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das in Absatz 1 genannte unabhängige Transaktionsprotokoll eingetragen. Der Zentralverwalter führt die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.“ u) In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Zertifikate des Gemeinschaftssystems umfassen von den EFTA-Staaten oder deren Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems ausgegebene oder gehandelte Zertifikate. Wurde von der Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne dieses Artikels geschlossen, werden solche Zertifikate gleichberechtigt behandelt. Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten zu einem frühen Zeitpunkt über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen oder nicht bindende Vereinbarungen gemäß diesem Artikel.“ v) Die EFTA-Staaten, die an dem EU-System für den Emissionshandel teilnehmen, übermitteln die in Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 verlangten Informationen, sind jedoch von den in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen an die Berichterstattung ausgenommen. w) Nach Anhang V wird Folgendes angefügt: ‚ANLAGE TEIL A Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG 1.   Angaben der EFTA-Staaten nach Artikel 9 Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1,74 % angewandt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.