Europäische Union

80/354/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 1980 zur Aussetzung der in der Entscheidung 78/642/EWG vorgesehenen Möglichkeit, die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Republik Botsuana zu gestatten

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31980D0354 80/354/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 1980 zur Aussetzung der in der Entscheidung 78/642/EWG vorgesehenen Möglichkeit, die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Republik Botsuana zu gestatten Amtsblatt Nr. L 079 vom 26/03/1980 S. 0023 - 0023 Entscheidung der Kommission vom 7. März 1980 zur Aussetzung der in der Entscheidung 78/642/EWG vorgesehenen Möglichkeit, die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Republik Botsuana zu gestatten (80/354/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG [2], insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Entscheidung 78/642/EWG des Rates [3], zuletzt geändert durch die Entscheidung 80/2/EWG der Kommission [4], wurde den Mitgliedstaaten insbesondere aufgrund der derzeitigen tiergesundheitlichen Lage in der Republik Botsuana sowie der von den Behörden dieses Landes getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und zur Verhinderung ihrer Verbreitung in den übrigen nicht betroffenen Regionen die Möglichkeit eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten Regionen dieses Landes in ihr Gebiet zu gestatten. Nach Angaben der Behörden der Republik Botsuana ist in einer bis jetzt nicht betroffenen Region, die als Pufferzone zum Schutz der zur Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassenen Regionen dient, ein neuer Herd der Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Dies bedeutet eine ernste Gefahr für die bisher zur Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassenen Regionen, da die Seuche auf sie übergreifen könnte. Demnächst werden Untersuchungen durchgeführt mit dem Ziel, festzustellen, ob die zur Ausfuhr zugelassenen Regionen tatsächlich seuchenfrei sind. Bis das Ergebnis dieser Untersuchungen vorliegt, sind die Einfuhren von frischem Fleisch aus dem gesamten Hoheitsgebiet Botsuana auszusetzen, um die Einschleppung der Seuche in die Gemeinschaft zu verhüten. Die Aussetzung der Einfuhren aus der Republik Botsuana wird überprüft, sobald eine Änderung der Seuchenlage eintritt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Entscheidung 78/642/EWG vorgesehene Möglichkeit, Einfuhren von frischem Fleisch aus bestimmten Regionen der Republik Botsuana zu gestatten, wird vorübergehend ausgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. März 1980 Für die Kommission Finn Gundelach Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. [2] ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 81. [3] ABl. Nr. L 213 vom 3. 8. 1978, S. 15. [4] ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 1980, S. 7. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.