Europäische Union

89/189/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Februar 1989 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über den Handel mit alkoholischen Getränken

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Avis juridique important | 31989D0189 89/189/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Februar 1989 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über den Handel mit alkoholischen Getränken Amtsblatt Nr. L 071 vom 15/03/1989 S. 0041 - 0041 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0003 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 20. Februar 1989 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über den Handel mit alkoholischen Getränken (89/189/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und Kanada haben in Anbetracht der Feststellungen und Schlußfolgerungen der GATT-Sondergruppe zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Verkauf von alkoholischen Getränken durch die amtlichen Verkaufsagenturen der kanadischen Provinzen am 17. Dezember 1988 eine Einigung in Form eines Abkommens erzielt. Dieses Abkommen ist zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Handel mit alkoholischen Getränken und die Briefwechsel im Anhang dazu werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Briefwechsel ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1989. Im Namen des Rates Der Präsident F. FERNANDEZ ORDOÑEZ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.