Europäische Union

95/137/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 7. April 1995 über die von der Gemeinschaft ohne Vorbehalt der Ratifikation vorzunehmende Unterzeichnung des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Genf, 21. Januar 1994)

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Avis juridique important | 31995D0137 95/137/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 7. April 1995 über die von der Gemeinschaft ohne Vorbehalt der Ratifikation vorzunehmende Unterzeichnung des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Genf, 21. Januar 1994) Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0045 - 0045 BESCHLUSS DES RATES vom 7. April 1995 über die von der Gemeinschaft ohne Vorbehalt der Ratifikation vorzunehmende Unterzeichnung des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Genf, 21. Januar 1994) (95/137/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Genfer Übereinkommen vom 21. Januar 1994 über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, nachstehend "Übereinkommen" genannt, das im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen ausgehandelt worden ist, hat zum Ziel, die rationelle Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Verkehr durch Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu fördern, um insbesondere die Beförderung leerer Einheiten einzuschränken. Das Übereinkommen liegt nach Artikel 14 Absatz 3 zur Unterzeichnung durch regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration aus. Angesichts des großen praktischen Vorteils für die Wirtschaft ist es angebracht, daß die Gemeinschaft dieses Übereinkommen billigt und ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Es ist jedoch angezeigt, die Annahme unter einem Vorbehalt vorzunehmen, um einzelnen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Zollunion und dem Harmonisierungsstand bei der Ein- und Ausfuhr von Zubehör- und Ausrüstungsteilen von Behältern Rechnung zu tragen. Es ist mithin angebracht, daß die Gemeinschaft unter dem genannten Vorbehalt Vertragspartei des Übereinkommens wird - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt, soweit es um Sachgebiete geht, die unter ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen. Der Wortlaut des Übereinkommens und der Vorbehalt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen bilden die Anhänge I und II. Der Wortlaut der Notifikation nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens ist in Anhang III enthalten. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, - das in Artikel 1 genannte Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen; - die Notifikation nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens vorzunehmen. Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. ROSSI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.