Europäische Union

75/782/EGKS: Beschluß der Kommission vom 24. November 1975 über den Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau

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Avis juridique important | 31975D0782 75/782/EGKS: Beschluß der Kommission vom 24. November 1975 über den Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau Amtsblatt Nr. L 329 vom 23/12/1975 S. 0035 - 0036 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0187 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0064 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0187 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0064 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. November 1975 über den Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau (75/782/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß einer Entschließung des Beratenden Ausschusses vom 20. Dezember 1954 setzte die Hohe Behörde 1955 einen Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau ein. Bisher sind noch keine allgemeinen Bestimmungen über den genauen Aufgabenbereich, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise eines derartigen Ausschusses formell festgelegt worden. Es ist daher angezeigt, nunmehr derartige allgemeine Bestimmungen zu erlassen. Die Sozialpartner im Steinkohlenbergbau wurden angehört und haben die nachstehenden Bestimmungen gebilligt - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der Gemischte Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau ("Gemischter Ausschuß") het die Aufgabe, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ("die Kommission") bei der im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Planung und Gestaltung der gemeinschaftlichen Sozialpolitik zu unterstützen, um auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau hinzuwirken, die es erlaubt, diese Bedingungen im Rahmen der Forstschritte einander anzugleichen. (2) Der Gemischte Ausschuß ist eine Einrichtung für die Aussprache, die wechselseitige Unterrichtung und Anhörung zwischen den Sozialpartnern. (3) Er führt die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Studien durch, organisiert im Bedarfsfalle die Teilnahme an Kolloquien und Seminaren über soziale Probleme, verfasst Berichte und gibt von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen oder Empfehlungen ab. Kann der Ausschuß eine solche Stellungnahme nicht einstimmig abgeben, so sind die unterschiedlichen Ansichten der Kommission zu übermitteln. Artikel 2 (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern - der Arbeitnehmerverbände - der Arbeitgeberverbände. (2) Für beide Gruppen werden die Mitglieder des Gemischten Ausschusses von der Kommission auf Vorschlag der nachstehenden Berufsverbände ernannt: Arbeitnehmerverbände: - konstituiert auf der Ebene der Gemeinschaft: - Kontanausschuß der freien Berg- und Metallarbeitergewerkschaften in den Europäischen Gemeinschaften, - Internationaler Bund Christlicher Bergarbeiterverbände; - konstituiert auf nationaler Ebene als Beobachter: - Fédération Nationale des Travailleurs du Sous-Sol; Arbeitgeberverbände: - konstituiert auf der Ebene der Gemeinschaft: - Studienausschuß des Westeuropäischen Kohlenbergbaus. (3) In keiner der beiden Gruppen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darf die Anzahl der Vertreter 20 übersteigen. (4) Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten können an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses als Berater oder Beobachter teilnehmen. Artikel 3 (1) Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses werden auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist möglich. Mitglieder, deren Mandat abgelaufen ist, bleiben im Amt bis ihre Nachfolger ernannt sind oder ihr Mandat erneuert worden ist. (2) Das Mandat endet vor Ablauf des obengenannten Zeitraumes von vier Jahren im Falle des Rücktritts oder Todes eines Mitglieds oder wenn eine Organisation beantragt, das auf ihren Vorschlag ernannte Mitglied zu ersetzen. (3) Jedes Mitglied des Gemischten Ausschusses kann, falls es verhindert ist oder besondere Probleme in eigens dazu anberaumten Sitzungen behandelt werden sollen, durch einen anderen Vertreter seines Verbandes vertreten werden. Artikel 4 (1) Den Vorsitz des Gemischten Ausschusses führt jeweils für den Zeitraum eines Jahres abwechselnd ein Vertreter der Arbeitnehmer und ein Vertreter der Arbeitgeber ; er wird auf Vorschlag der betreffenden Gruppe ernannt. (2) Unter den gleichen Bedingungen wird der stellvertretende Vorsitzende ernannt ; er darf nicht der Gruppe des Vorsitzenden angehören (3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, dessen Mandat ausläuft, bleibt im Amt bis sein Nachfolger ernannt ist. (4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mandats des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird dieser auf Vorschlag der Gruppe, die ihn vorgeschlagen hat, für die verbleibende Zeit des Mandats ersetzt. (5) Können sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende an einer bestimmten Sitzung nicht teilnehmen, so führt ein Mitglied des Gemischten Ausschusses, das von der Gruppe, der der Vorsitzende angehört, benannt wurde, in dieser Sitzung den Vorsitz. (6) Bei der erstmaligen Anwendung dieser Verfahrensregel entscheidet das Los über die Gruppe, die den Vorsitzenden stellt. Artikel 5 Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses wird von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. Artikel 6 (1) Der Gemischte Ausschuß wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden entweder auf Wunsch der Kommission oder auf gemeinsames Verlangen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einberufen. Die Einberufung wird durch das Sekretariat übermittelt. (2) Die in Artikel 2 genannten und auf der Ebene der Gemeinschaft konstituierten Verbände können je einen Vertreter als Beobachter zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entsenden. (3) Die Vertreter der einschlägigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teil. Artikel 7 Der Ausschuß kann zur Erleichterung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Er kann der Kommission zur Unterstützung bei bestimmten Aufgaben die Hinzuziehung von Sachverständigen vorschlagen. Artikel 8 Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses und die zu den Sitzungen zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Auskünfte geheimzuhalten, die sie während der Sitzungen erhalten haben, wenn die Kommission oder der Gemischte Ausschuß diese Angaben für vertraulich halten. Artikel 9 Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 24. November 1975. Brüssel, den 24. November 1975 Für die Kommission Der Vizepräsident Patrick J. HILLERY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.