Europäische Union

91/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M042 - Alcatel/Telettra) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31991D0251. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Märkten für Übertragungstechnik in Spanien darauf zurückzuführen, daß Telefónica diese Unternehmen als Hauptlieferanten ausgewählt hat . Diese Auswahl erfolgte jedoch auf der Grundlage, daß Alcatel und Telettra in der Vergangenheit aktive Wettbewerber waren . ( 39 ) Da Telefónica sein diversifiziertes Beschaffungsverhalten bisher nicht geändert hat, ist nicht davon auszugehen, daß die neue Einheit die Marktanteile in dem Umfang wird aufrechterhalten können, wie sie von den Parteien als Wettbewerber einzeln zuvor gehalten wurden . ( 40 ) Telefónica wird die Möglichkeit haben, seine Käufe von anderen Anbietern von Übertragungstechnik zu steigern, um das Entstehen einer Abhängigkeit von dem neuen Unternehmen zu verhindern . AT & T ist in der Lage, seine Lieferungen der gesamten Palette von leitungsgebundener Übertragungstechnik unverzueglich zu erhöhen . Bisher hat es in Spanien noch keine Richtfunkgeräte geliefert, AT & T-NS España wird jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen prüfen . Ericsson ist zwar nicht im gesamten Bereich der leitungsgebundenen Übertragungstechnik vertreten, jedoch ebenfalls in der Lage, die Lieferungen von Digitalerzeugnissen, dem für Neuanlagen wichtigsten Produktsegment, auszuweiten . Bei Richtfunkanlagen war es in Spanien bisher erst in einem sehr geringen Umfang vertreten, hat jedoch seine Absicht bekundet, seine Sellung in diesem Bereich auszubauen. Die beiden wichtigsten Wettbewerber sind somit in der Lage, ihre Lieferungen zu steigern . ( 41 ) Ferner scheint es unter den geänderten Voraussetzungen möglich, daß einige Wettbewerber den spanischen Markt beliefern werden, die bisher dort noch nicht in einem spürbaren Umfang vertreten sind . Obwohl die in der Richtlinie 90/531/EWG vorgesehenen Verfahren in Spanien noch nicht in Kraft gesetzt werden müssen, hat Telefónica mitgeteilt, daß - das Unternehmen bereit sei, Kontakte mit Lieferanten auf deren Wunsch aufzunehmen und ihnen die Informationen zukommen zu lassen, die sie für erforderlich halten, um auf gleichberechtigter Grundlage bieten zu können; - neue oder potentielle Anbieter die technische Zulassung ihrer Erzeugnisse beantragen können; die zugelassenen Erzeugnisse würden auf das von Telefónica veröffentlichte, käufliche Verzeichnis der geeigneten Erzeugnisse gesetzt; die schließliche Wahl eines Erzeugnisses werde gemäß einer Mischung von Bewertungsmerkmalen vorgenommen, wozu auch die technische Leistungsfähigkeit gehöre; - eine industrielle Präsenz in Spanien nunmehr kein ausschlaggebender Faktor mehr sein werde . ( 42 ) Unter diesen Voraussetzungen besteht somit keine erhebliche Schranke von seiten der Nachfrage für den Zutritt potenter Wettbewerber wie z . B . Siemens zum spanischen Markt . Siemens ist bereits in einem geringen Umfang auf dem Markt der Richtfunkausrüstungen vertreten . Die technischen Anpassungskosten stellen heutzutage keine spürbare Schranke für den Marktzutritt von Wettbewerbern aus der Gemeinschaft dar . Es gibt auch vorläufig keinen Anhaltspunkt dafür, daß gewerbliche und Urheberschutzrechte auf eine Weise verwertet werden könnten, die einer Schranke für den Zutritt von Wettbewerbern gleichkommen würde . Die Kommission setzt sich im Rahmen der Normierungsbemühungen von ETSI mit Nachdruck dafür ein, das Entstehen solcher Schranken zu verhindern . ( 43 ) Es ist deshalb nicht erforderlich, der Frage nachzugehen, ob bisher nicht in der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmen wie z . B . Northern Telecom, Fujitsu und NEC in naher Zukunft als mögliche Wettbewerber auf dem spanischen Markt für leitungsgebundene Übertragungstechnik anzusehen sein werden . Es ist davon auszugehen, daß technische Zutrittsschranken so lange bestehen bleiben werden, bis das Normierungsprogramm der Gemeinschaft wirksam wird und Telefónica die von ETSI für diesen Bereich festgelegten Normen uneingeschränkt übernommen hat . Die nordamerikanischen und japanischen Normen weichen gegenwärtig noch erheblich von den Normen der europäischen Netzbetreiber ab . Erst nach der Festlegung und Einführung gemeinsamer europäischer Normen wird der dann die Anpassungen rechtfertigende Mindestumfang des Marktes diesen Anbietern realistischere Möglichkeiten eröffnen . Strukturelle Bindungen zwischen Telefónica und den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ( 44 ) Angesichts der starken Stellung von Alcatel und Telettra auf den Übertragungsmärkten in Spanien ist die Beteiligung von Telefónica am Kapitel dieser beiden Gesellschaften als eine Zutrittsschranke für andere Wettbewerber anzusehen . ( 45 ) Alcatel hat der Kommission gegenüber zugesagt, daß es von Telefónica die Minderheitsbeteiligungen an Telettra und Telettra España SA erwerben und Verhandlungen aufnehmen wird, um von Telefónica auch die Minderheitsbeteiligungen an Alcatel Standard Electrica SA zu übernehmen . Die vertikalen Bindungen zwischen Telefónica und Telettra werden damit beseitigt; angesichts der Bereitwilligkeit von Telefónica zur Prüfung geeigneter Angebote und der diesbezueglichen Zusagen von Alcatel ist auch mit der Beseitigung der vertikalen Bindungen zwischen Telefónica und Alcatel zu rechnen . ( 46 ) Die Zusagen von Alcatel betreffen die Beseitigung einer erheblichen Zutrittsschranke zu den Übertragungsmärkten in Spanien . Die Kommission sieht sich verpflichtet, durch entsprechende Auflagen in dieser Entscheidung zu gewährleisten, daß diese Zusagen nach dem Vollzug des Zusammenschlusses so bald wie möglich erfuellt werden . d ) Schlußfolgerung ( 47 ) Wie bereits dargelegt, kann man davon ausgehen, daß Wettbewerber von Alcatel und Telettra in der Lage sein werden, ihre Lieferungen von Übertragungstechnik an Telefónica in naher Zukunft zu steigern . Angesichts seines diversifizierten Beschaffungsverhaltens und der Beseitigung seiner vertikalen Bindungen zu Alcatel und Telettra ist ferner zu erwarten, daß Telefónica in naher Zukunft auch in der Lage sein wird, auf andere Bezugsquellen zurückgreifen zu können . ( 48 ) Unter den geschilderten Voraussetzungen ist nicht anzunehmen, daß die gegenwärtigen hohen Marktanteile von Alcatel und Telettra auf den spanischen Märkten für Übertragungstechnik die neue Einheit in die Lage versetzen, sich in einem spürbaren Masse unabhängig von seinen Wettbewerbern und seinem Hauptabnehmer zu verhalten . ( 49 ) Der Zusammenschluß bewirkt somit nicht die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Vorbehaltlich der in Artikel 2 enthaltenen Auflagen wird der vorgesehene Zusammenschluß zwischen Alcatel und Telettra als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt . Artikel 2 Diese Entscheidung ist mit folgenden Auflagen verbunden : a ) Alcatel erwirbt die 5,4%-Aktienbeteiligung von Telefónica an Telettra SpA mit dem Erwerb der Kontrolle über Telettra SpA und teilt der Kommission den Vollzug dieses Erwerbs mit . b ) Alcatel übt seine Option zum Erwerb der 10 %-Aktienbeteiligung von Telefónica und Telettra Española SA so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwölf Monate nach dem Erwerb der Kontrolle über Telettra aus und teilt der Kommission den Vollzug dieser Optionsausübung mit . c ) Alcatel nimmt unverzueglich, d . h . innerhalb einer Woche nach Abschluß der Vereinbarung mit Fiat über den Erwerb von Telettra, nach besten Kräften geführte Verhandlungen mit Telefónica mit dem Ziel auf, die 21,14%-Aktienbeteiligung von Telefónica an Alcatel Standard Electrica SA zu einem angemessenen Preis zu erwerben; es teilt der Kommission die Aufnahme der Verhandlungen mit; - Alcatel setzt die Kommission unmittelbar nach erfolgreichem Abschluß hiervon in Kenntnis; - kommt es innerhalb von drei Monaten nicht zu einem erfolgreichen Abschluß, setzt Alcatel die Kommission über den Stand der laufenden Verhandlungen in Kenntnis und wiederholt diese Unterrichtung jeweils alle weiteren drei Monate; - kommt es nicht innerhalb von zwölf Monaten oder überhaupt nicht zu einem erfolgreichen Abschluß, so teilt Alcatel der Kommission alle Einzelheiten des Kaufangebots einschließlich Preisen und Konditionen mit, so daß die Kommission prüfen kann, ob die Verhandlungen nach besten Kräften geführt worden sind . d ) Um eine Beeinträchtigung der Wirkung dieser Auflagen zu verhindern, wird Alcatel an Telefónica keine Anteile an einem in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen der Alcatel-Gruppe ohne vorherige Zustimmung der Kommission bis zum Widerruf dieser Auflage veräussern . Diese Auflage verliert ihre Wirksamkeit spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 90/531/EWG uneingeschränkt in Kraft gesetzt worden ist, was am 1 . Januar 1996 zu erfolgen hat . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Alcatel NV, Paris Headquarters SA, 33, rü Emeriau, F-75015 Paris, und Telettra SpA, 19 Via E . Cornalia, I-20124 Milano, gerichtet . Brüssel, den 12 . April 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr. L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 ( berichtigte Fassung im ABl . Nr . L 257 vom 21 . 9 . 1990, S . 13 ). ( 2 ) ABl . Nr . C 127 vom 17 . 5 . 1991, S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . C 315 vom 14 . 12 . 1990, S . 14 . ( 4 ) Dieser Anhang umfasst Geschäftsgeheimnisse und ist gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 in der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung nicht enthalten . ( 5 ) ABl . Nr . L 297 vom 29 . 10 . 1990, S . 1 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.