Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/824 des Rates vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen Entscheidung zu hinterlegen. In Ausnahmefällen, vor allem in Fragen des Ruhegehalts, kann der Beschwerdeausschuss jedoch eine Beschwerde zulassen, die binnen eines Jahres ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung eingereicht wird. d) Eine Beschwerde ist schriftlich einzulegen; sie muss alle von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe und entsprechende Belege enthalten. e) Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; hiervon ausgenommen ist der in Nummer 9 Buchstabe a dieses Anhangs vorgesehene Fall. (5)   Bearbeitung der Beschwerde a) Die Beschwerde wird unverzüglich dem Direktor übermittelt, der hierzu schriftliche Bemerkungen abgeben muss. Eine Kopie dieser Bemerkungen wird binnen eines Monats ab der Notifizierung der Beschwerde beim Direktor oder dessen Vertreter dem Sekretär des Beschwerdeausschusses und dem Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerdeführer kann binnen 20 Werktagen ab der Notifizierung bei ihm oder seinem rechtlichen Vertreter eine schriftliche Gegenäußerung einreichen, die der Sekretär des Beschwerdeausschusses dem Direktor oder dessen Vertreter unverzüglich in Kopie notifiziert. b) Die Beschwerde sowie die vorgelegten Schriftsätze und Belege, die Bemerkungen des Direktors und gegebenenfalls die Gegenäußerung des Betroffenen werden den Mitgliedern des Beschwerdeausschusses von dessen Sekretariat binnen drei Monaten ab der Hinterlegung der Beschwerde, mindestens aber 15 Tage vor der Anhörung, in der sie geprüft werden, übermittelt. c) Der Beschwerdeausschuss kann alle Nachforschungen durchführen, die er für erforderlich erachtet, und insbesondere die Parteien auffordern, alle Dokumente vorzulegen und alle Informationen zu übermitteln, die seiner Ansicht nach für das Verfahren zur Verfügung stehen sollten. d) Der Beschwerdeausschuss kann darüber hinaus jederzeit eine Person oder Stelle seiner Wahl mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen. e) Alle Parteien können dem Beschwerdeausschuss die Vorladung von Zeugen vorschlagen und weitere geeignete Beweismittel vorlegen. Bedienstete müssen nach Aufforderung durch den Beschwerdeausschuss vor dem Ausschuss erscheinen und aussagen. (6)   Einberufung des Beschwerdeausschusses Der Beschwerdeausschuss wird durch seinen Vorsitzenden einberufen, der den Ort der Anhörung und die Tagesordnung für die einzelnen Sitzungen festlegt. Der Anhörungstermin wird den Mitgliedern des Beschwerdeausschusses, dem Direktor und dem Beschwerdeführer mindestens 15 Werktage im Voraus vom Sekretär des Beschwerdeausschusses mitgeteilt. Eine Kopie der Unterlagen wird — wie in Nummer 5 Buchstabe b dieses Anhangs festgelegt — jedem Mitglied des Beschwerdeausschusses innerhalb derselben Frist zugesandt. Der Beschwerdeausschuss hat die bei ihm eingelegten Beschwerden grundsätzlich binnen vier Monaten ab ihrer Hinterlegung zu prüfen. Die Anhörungen des Beschwerdeausschusses sind nur als rechtsgültig zu betrachten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. (7)   Anhörungen des Beschwerdeausschusses a) Die Anhörungen des Beschwerdeausschusses sind öffentlich (es sei denn, der Beschwerdeausschuss beschließt etwas anderes). Die Beratungen des Beschwerdeausschusses sind geheim. b) Der Direktor oder/und sein Vertreter sowie der Beschwerdeführer oder/und sein rechtlicher Vertreter nehmen an den Anhörungen teil und können alle Argumente zur Unterstützung der in ihren Schriftsätzen vorgebrachten Gründe mündlich vortragen. c) Der Beschwerdeausschuss kann die Übermittlung aller Belege verlangen, die er für die Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerden für erforderlich hält. Jeder dem Ausschuss übermittelte Beleg ist auch dem Direktor und dem Beschwerdeführer zu übermitteln. d) Der Beschwerdeausschuss hört die Parteien sowie alle Zeugen, deren Aussagen er für die Beratungen für nützlich hält. Jeder als Zeuge geladene Bedienstete hat vor dem Beschwerdeausschuss zu erscheinen und darf die verlangten Auskünfte nicht verweigern. e) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen pauschalen Beitrag zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Anhang VI dieses Personalstatuts. (8)   Anhörungen in Abwesenheit der Parteien a) Der Beschwerdeausschuss kann beschließen, einen Fall in Abwesenheit einer oder beider Parteien zu prüfen, sofern der Anhörungstermin den betroffenen Parteien ordnungsgemäß mitgeteilt wurde. b) Wenn eine Partei oder beide Parteien trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Grund nicht vor dem Beschwerdeausschuss erscheint bzw. erscheinen, kann der Beschwerdeausschuss die Anhörung schließen und eine endgültige Entscheidung treffen. (9)   Beschlüsse des Beschwerdeausschusses a) In Ausnahmefällen kann der Beschwerdeausschuss im beschleunigten Verfahren beschließen, dass die Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme ausgesetzt wird, bis die Schlussentscheidung im Sinne des Buchstaben b ergangen ist. b) Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidungen ergehen schriftlich und enthalten eine Begründung. Sie sind endgültig und für beide Parteien nach einem vollen Tag ab ihrer Notifizierung vollstreckbar. c) Sie können jedoch Gegenstand eines Berichtigungsantrags an den Beschwerdeausschuss sein, wenn eine Entscheidung Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten enthält. Ein Berichtigungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Feststellung des Irrtums zu stellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.