Europäische Union

Beschluss (GASP) 2020/1466 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

13.10.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/16 BESCHLUSS (GASP) 2020/1466 DES RATES vom 12. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. Oktober 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (1) angenommen. (2) Der Beschluss (GASP) 2018/1544 gilt bis zum 16. Oktober 2020. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 16. Oktober 2021 verlängert und ein Eintrag in der im Anhang des genannten Beschlusses enthaltenen Liste der in Artikel 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aktualisiert werden. (3) Der Beschluss (GASP) 2018/1544 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2018/1544 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Oktober 2021. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ 2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25). ANHANG Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 in der Liste der in Artikel 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unter der Überschrift „A. Natürliche Personen“ erhält der Eintrag Nr. 5 folgende Fassung: Name Angaben zur Identität Gründe für die Benennung Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste „5. Said SAID alias Saeed, Sa’id Sa’id, Titel: Doktor, Mitglied des Instituts 3000 (alias Institut 6000) des SSRC; Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 11. Dezember 1955 Said Said ist eine bedeutende Persönlichkeit im Institut 3000 alias Institut 6000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des Scientific Studies and Research Centre (SSRC), die für die Entwicklung und Herstellung von syrischen Chemiewaffen zuständig ist. 21.1.2019“.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.