Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2350 des Rates vom 13. November 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf den Entwurf einer Empfehlung zur Gleichstellung und künstlichen Intelligenz zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2350 17.11.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2350 DES RATES vom 13. November 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf den Entwurf einer Empfehlung zur Gleichstellung und künstlichen Intelligenz zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europarat beabsichtigt, eine Empfehlung anzunehmen, um die Auswirkungen von Systemen künstlicher Intelligenz (KI), ihr Potenzial zur Förderung der Gleichstellung, einschließlich der Geschlechtergleichstellung, und die Risiken, die sie für die Diskriminierungsfreiheit mit sich bringen könnten, anzugehen (im Folgenden „Empfehlung“). Die Empfehlung soll von der Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter des Europarats (GEC) und dem Lenkungsausschuss für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion (CDADI) auf ihrer gemeinsamen Plenartagung im November 2025 gebilligt und vom Ministerkomitee des Europarats förmlich angenommen werden. (2) Ziel der geplanten Empfehlung ist es, die Mitgliedstaaten des Europarats dabei zu unterstützen, die Gleichstellung, einschließlich der Geschlechtergleichstellung, zu fördern und alle Formen der Diskriminierung bei all ihren Tätigkeiten und denen der Akteure des öffentlichen und privaten Sektors während des Lebenszyklus von KI-Systemen zu verhindern und zu bekämpfen. Der Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf Gleichstellung und künstlicher Intelligenz und obwohl es kein Durchführungsinstrument ist, zielt es darauf ab, die Kohärenz mit dem Anwendungsbereich und dem Inhalt des Rahmenübereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (im Folgenden „Rahmenübereinkommen“), das von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2024/2218 des Rates (1) unterzeichnet wurde, zu wahren. (3) Im Rahmenübereinkommen sind allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen festgelegt, die die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens einhalten sollten, um den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Lebenszyklus von KI-Systemen zu gewährleisten. Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Union das Rahmenübereinkommen abschließt. Der Beschluss des Rates über den Abschluss des Rahmenübereinkommens befindet sich derzeit im Annahmeverfahren durch den Rat. (4) Am 13. Juni 2024 erließen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage der Artikel 16 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die harmonisierte Vorschriften festlegt, die weitgehend auf einer vollständigen Harmonisierung beruhen und das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz in der Union regeln. Diese Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. (5) Das Rahmenübereinkommen ist in der Union ausschließlich durch die Verordnung (EU) 2024/1689 und gegebenenfalls durch anderen einschlägigen Besitzstand der Union umzusetzen. (6) Die Empfehlung ist für die Mitgliedstaaten des Europarats rechtlich nicht bindend. Sie wird Rechtswirkungen erzeugen können, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689, bei der sie das Potenzial hat, die Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung maßgeblich zu beeinflussen. Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der gemeinsamen Plenarsitzung der GEC und des CDADI sowie im Ministerkomitee in Bezug auf die Empfehlung zu vertreten ist. Dieser Beschluss greift anderen Empfehlungen oder anderen Instrumenten, die möglicherweise in Zukunft unter der Schirmherrschaft des Europarats oder in anderen internationalen Gremien angenommen werden, nicht vor. (7) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Empfehlung überschneidet sich weitgehend mit der Verordnung (EU) 2024/1689 , die Vorschriften für KI enthält, die allgemein auf einer vollständigen Harmonisierung innerhalb der Union beruhen. (8) Die Union sollte sicherstellen, dass die Empfehlung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2024/1689, vereinbar ist. In Bezug auf spezifische Empfehlungen, die die Entwicklung und Verwendung von KI-Systemen betreffen, die in der Union vollständig harmonisiert sind, sollte die Union bestrebt sein, zu gewährleisten, dass die Empfehlung mit der Verordnung (EU) 2024/1689und den Grundsätzen gemäß dem Rahmenübereinkommen im Einklang steht. (9) Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Empfehlung im Namen der Union auf der gemeinsamen Plenartagung der GEC und des CDADI, die für den November 2025 vorgesehen ist, gebilligt und in einer späteren Sitzung des Ministerkomitees angenommen werden. (10) Da die Union nicht selbst, sondern alle Mitgliedstaaten Mitglieder des Europarats sind, ist der Standpunkt der Union gemeinsam von den Mitgliedstaaten vorzutragen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Namen der Union ist auf der gemeinsamen Plenartagung der Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter des Europarats (GEC) und des Lenkungsausschusses für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion (CDADI) sowie in der Sitzung des Ministerkomitees der Standpunkt zu vertreten, dass keine Einwände gegen die Billigung und die Annahme der Empfehlung zur Gleichstellung und künstlichen Intelligenz erhoben werden, da die Empfehlung, obwohl sie nicht bindend ist, in der Rechtsordnung der Union Rechtswirkungen erzeugen kann, sofern keine Änderungen am Wortlaut des Entwurfs der Empfehlung (3) vorgenommen werden, mit denen Maßnahmen empfohlen werden, die mit den Verpflichtungen für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 unvereinbar wären oder über diese hinausgehen würden. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union gemeinsam vertreten. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)  Beschluss (EU) 2024/2218 des Rates vom 28. August 2024 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenübereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (ABl. L, 2024/2218, 4.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2218/oj). (2)  Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (KI-Verordnung) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj). (3)  GEC/ADI-AI(2024)7rev6, October 2025. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2350/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.