Europäische Union

2006/864/EG: Beschluss der Kommission vom 30. November 2006 zur Aufhebung des Beschlusses 2005/613/EG der Kommission zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem Saudi-Arabien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5776)

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1.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/45 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2006 zur Aufhebung des Beschlusses 2005/613/EG der Kommission zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem Saudi-Arabien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5776) (2006/864/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 8 und 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Im März 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien ein, änderte die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf solche Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und stellte das Antidumpingverfahren betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan ein. (2) Mit Beschluss 2005/613/EG (3) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des saudi-arabischen Unternehmens Saudi Basic Industries Corporation (Sabic) (nachstehend „Unternehmen“ genannt) und aller mit ihm verbundenen Unternehmen, einschließlich des verbundenen Herstellers der betroffenen Ware, der Arabian Industrial Fibres Company (Ibn Rushd), an. B.   FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG (3) Im August 2006 setzte das Unternehmen die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung zurücknehmen. C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2005/613/EG (4) Aus diesem Grund sollte die Annahme des Verpflichtungsangebotes widerrufen und der Beschluss 2005/613/EG der Kommission aufgehoben werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 2005/613/EG der Kommission wird aufgehoben. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 30. November 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17). (2)   ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 1). (3)   ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.