Europäische Union

2006/537/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (PKA) über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum PKA und über die Anpassung des PKA

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16.8.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 224/15 BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (PKA) über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum PKA und über die Anpassung des PKA (2006/537/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, gestützt auf den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die dem Beitrittsvertrag beigefügte Akte, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Ukraine ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln und um gewisse Anpassungen vorzunehmen, die mit institutionellen und rechtlichen Entwicklungen in der Europäischen Union zusammenhängen. (2) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das am 30. März 2004 paraphierte Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. (3) Das Protokoll muss ab dem Tag des Beitritts vorläufige Anwendung finden, bis die für seinen formalen Abschluss erforderlichen Verfahren beendet sind — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Vertrag für Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (PKA) über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum PKA und zu den Anpassungen des PKA vorbehaltlich eines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (1). Artikel 2 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004. Im Namen des Rates Der Präsident M. McDOWELL (1)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts. PROTOKOLL zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (PKA) über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum PKA und über die Anpassung des PKA DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, im Folgenden die „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden die „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission, einerseits und DIE UKRAINE andererseits, im Folgenden für die Zwecke dieses Protokolls „Vertragsparteien“ genannt, GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, der am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft treten wird, IN ERWÄGUNG der neuen Situation im Verhältnis zwischen der Ukraine und der Europäischen Union, die für die Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Europäischen Union Chancen eröffnet und Herausforderungen mit sich bringt, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien sicherzustellen, dass die Ziele und Grundsätze des PKA erreicht und umgesetzt werden, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. März 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“ genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften das Abkommen, die am selben Tag unterzeichneten, der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das am 12. Oktober 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 10. April 1997 an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 (1)   Um den jüngeren institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bestimmungen des Abkommens, die auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Bezug nehmen, als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, welche sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übernommen hat. (2)   Um den institutionellen Entwicklungen im internationalen Handelssystem GATT-WTO Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass die Bezugnahmen im Abkommen auf das GATT als Bezugnahme auf das GATT 1994 zu verstehen sind und dass „Beitritt der Ukraine zum GATT“ als „Beitritt der Ukraine zur WTO“ zu verstehen ist. (3)   Um der Entwicklung der vertraglichen Grundlage der Europäischen Energiecharta Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass die Bezugnahmen auf die Europäische Energiecharta im Abkommen so zu verstehen sind, dass sie eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Energiecharta und auf das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte enthalten. Artikel 3 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 4 (1)   Das Abkommen wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen ihrer Mitgliedstaaten und von der Ukraine nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 5 (1)   Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag von 2003, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind. (2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt worden, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt. (3)   Sind bis zum 1. Mai 2004 nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt worden, so wird dieses Protokoll ab 1. Mai 2004 vorläufig angewandt. Artikel 6 Das Abkommen, die Schlussakte und alle ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen vom 10. April 1997 sind in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Sie sind diesem Protokoll beigefügt (1) und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll vom 10. April 1997 abgefasst sind. Artikel 7 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Hecho en Dublín, el veintinueve de abril de dos mil cuatro. V Dublinu dne dvacátého devátého dubna dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Dublin den niogtyvende april to tusind og fire. Geschehen zu Dublin am neunundzwanzigsten April zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta aprillikuu kahekümne üheksandal päeval Dublinis. Έγινε στο Δουβλίνο, στις είκοσι εννέα Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Dublin on the twenty-ninth day of April in the year two thousand and four. Fait à Dublin, le vingt-neuf avril deux mille quatre. Fatto a Dublino, addì ventinove aprile duemilaquattro. Dublinā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit devītajā aprīlī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų balandžio dvidešimt devintą dieną Dubline. Kelt Dublinban, a kétezer-negyedik év április havának huszonkilencedik napján. Magħmul f' Dublin fid-disgħa u għoxrin jum ta' April tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Dublin, de negenentwintigste april tweeduizendvier. Sporządzono w Dublinie, dnia dwudziestego dziewiątego kwietnia roku dwa tysiące czwartego. Feito em Dublim, em vinte e nove de Abril de dois mil e quatro. V Dubline dvadsiatehodeviateho apríla dvetisícštyri. V Dublinu, dne devetindvajsetega aprila leta dva tisoč štiri. Tehty Dublinissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Dublin den tjugonionde april tjugohundrafyra. Вчинено у Дубліні, двадцять дев'ятого квітня дві тисячі четвертого року. Por los Estados miembros Za členské státy For medlemsstaterne Für die Mitgliedstaaten Liikmesriikide nimel Για τα κράτη μέλη For the Member States Pour les États membres Per gli Stati membri Dalībvalstu vārdā Valstybių narių vardu A tagállamok részéről Għall-Istati Membri Voor de lidstaten W imieniu Państw Członkowskich Pelos Estados-Membros Za členské štáty Za države članice Jäsenvaltioiden puolesta På medlemsstaternas vägnar За Держави-Чпени Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar За Европейські Співтовариства Por Ucrania Za Ukrajinu For Ukraine Für die Ukraine Ukraina nimel Για την Ουκρανία For Ukraine Pour l'Ukraine Per l'Ucraina Ukrainas vārdā Ukrainos vardu Ukrajna részéről Għall-Ukrajna Voor Oekraïne W imieniu Ukrainy Pela Ucrânia Za Ukrajinu Za Ukrajino Ukrainan puolesta På Ukrainas vägnar За Україну (1)  Die estnische, die lettische, die litauische, die maltesische, die polnische, die slowakische, die slowenische, die tschechische und die ungarische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.