Europäische Union

90/475/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1990 zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b.A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31990D0475. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31990D0475 90/475/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1990 zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b.A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 256 vom 20/09/1990 S. 0036 - 0037 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. September 1990 zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b.A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der griechische Text ist verbindlich) (90/475/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neuanpflanzung von Reben bis zum 31. August 1996 untersagt. Gemäß vorgenannter Bestimmung können die Mitgliedstaaten für das Weinwirtschaftsjahr 1990/91 jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet. Die griechische Regierung hat am 18. Mai 1990 Anträge auf die Anwendung dieser Bestimmung betreffend bestimmte Qualitätsweine b.A. eingereicht. Nach Prüfung dieser Anträge kann festgestellt werden, daß die betreffenden Qualitätsweine b.A. die vorgesehenen Bedingungen insofern erfuellen, als die Flächen, die für die Erzeugung aller in derselben Region erzeugten Qualitätsweine b.A. vorgesehen sind, nicht über die Grenzen hinaus ausgedehnt werden, die von der griechischen Regierung vorgesehen wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgestellten Qualitätsweine b.A. erfuellen die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bei Einhaltung der im selben Anhang erwähnten Ausdehnung der Fläche für alle Qualitätsweine b.A. derselben Region. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. September 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19. ANLAGE 1.2 // // // Qualitätswein b.A. // Fläche (ha) // // // GRIECHENLAND // // Cephalonia // 200 // Samos // 500 // Limnos // 500 // Naoussa // 300 // //

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.