Europäische Union

83/119/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1983 zur Genehmigung des von der Italienischen Republik vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rinderbrucellose (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0119 83/119/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1983 zur Genehmigung des von der Italienischen Republik vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rinderbrucellose (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1983 S. 0025 - 0025 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. März 1983 zur Genehmigung des von der Italienischen Republik vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rinderbrucellose (Nur der italienische Text ist verbindlich) (83/119/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (2), insbesondere auf Kapitel II, gestützt auf die Entscheidung 80/122/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Billigung des Plans der Italienischen Republik zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (3), gestützt auf die Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer zusätzlichen Gemeinschaftsmaßnahme für die Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 15. Dezember 1982 hat die Italienische Republik der Kommission einen erweiterten Plan zur Tilgung der Brucellose notifiziert. Nach Prüfung und Berücksichtigung des Erfolges des ursprünglichen Plans wurde der erweiterte Plan als den Richtlinien 77/391/EWG, 78/52/EWG und 82/400/EWG entsprechend befunden. Der erweiterte Plan stellt die Weiterführung der im ursprünglichen Plan eingeführten Maßnahmen sicher; dieser ursprüngliche Plan galt bis zum 31. Dezember 1982. Die mit dem erweiterten Plan eingeführten Maßnahmen werden seit dem 31. Dezember 1982 angewandt; somit ist die Bedingung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der Fondsausschuß ist gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der erweiterte Plan für die Tilgung der Brucellose, der von der Italienischen Republik seit dem 31. Dezember 1982 angewandt wird, wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft richtet sich nach den erstattungsfähigen Ausgaben für am oder nach dem 31. Dezember 1982 vorgenommene Schlachtungen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. März 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44. (2) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34. (3) ABl. Nr. L 29 vom 6. 2. 1980, S. 27. (4) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.